Welche rente habe ich zu erwarten

Welche rente habe ich zu erwarten

Dicke Fische. Die ziehen die wenigsten mit der gesetzlichen Rente an Land – trotzdem sollte man über die Rente Bescheid wissen. © Roman Klonek

Die gesetzliche Rente ist für viele Haushalte die finanzielle Basis im Alter. Hier erhalten Sie alle Informationen zu Beiträgen, Rentenhöhe und Renten­eintritts­alter.

Die gesetzliche Rente funk­tioniert im sogenannten Umlage­verfahren. Das Geld, das die Renten­versicherung von den Einzahlern einnimmt, wird sofort wieder an die Rentner ausgeschüttet. Deswegen steigt die Rente nur, wenn es genug Menschen gibt, die arbeiten und in die Rente einzahlen. Da die Wirt­schaft im letzten Jahr stark gewachsen ist, stiegen die Löhne und damit auch die Rentenbeiträge: Im Juli 2022 steigen die Renten in West­deutsch­land um 5,35 Prozent und in den neuen Ländern um 6,12 Prozent.

Im vergangenen Jahr zeigten sich bei der Renten­erhöhung die Auswirkungen der Corona-Krise 2020: Im Juli gab es für Rentne­rinnen und Rentner im Westen eine Null­runde, im Osten stiegen die Renten leicht um 0,72 Prozent. Sinken können die Renten aufgrund der staatlichen Renten­garantie nicht.

Ob sie wollen oder nicht: Arbeitnehme­rinnen und Arbeitnehmern wird Monat für Monat der Rentenbeitrag vom Brutto­lohn abge­zogen. Der Beitrags­satz liegt derzeit bei 18,6 Prozent des Brutto­lohns. Davon tragen die Arbeitnehmer 9,3 Prozent selbst, 9,3 Prozent trägt der Arbeit­geber. Ein Arbeitnehmer, der 4 000 Euro brutto im Monat verdient, muss davon also 372 Euro an die Rentenkasse abführen.

Einzahlen müssen Beschäftigte jedoch immer nur bis zu einer Höchst­grenze. Diese Beitrags­bemessungs­grenze liegt 2022 bei monatlich 7 050 Euro in West­deutsch­land und 6 750 Euro in Ostdeutsch­land. Auf den Brutto­lohn, der darüber hinaus fließt, zahlen weder Arbeitnehmer noch Arbeit­geber Rentenbeiträge. Das heißt aber auch, dass die Renten­ansprüche nach oben hin begrenzt sind.

Jeder Versicherte in der Renten­versicherung sammelt im Laufe seines Lebens Entgelt­punkte. Sie sind später entscheidend für die Höhe der Rente. Einen Entgelt­punkt gibt es für ein Jahr Verdienst mit dem durch­schnitt­lichen Brutto­gehalt aller Versicherten. Ein Versicherter, der 2022 genau den Durch­schnitt von 38 901 Euro verdient und dafür Beiträge zur Renten­versicherung bezahlt, bekommt dafür einen Entgelt­punkt. Die Beiträge zur gesetzlichen Renten­versicherung liegen aktuell bei 18,6 Prozent des Brutto­gehalts. Ein Entgelt­punkt „kostet“ damit derzeit also 7 236 Euro. Davon zahlt die Hälfte der Arbeit­geber. Wer weniger als der Durch­schnitt verdient, bekommt weniger. Wer mehr verdient, bekommt mehr Entgelt­punkte. Ein Versicherter, der 80 Prozent des Durch­schnitts verdient, bekommt 0,8 Entgelt­punkte. Ein Versicherter, der 20 Prozent mehr als der Durch­schnitt verdient, erhält 1,2 Entgelt­punkte.

Weil die Einkünfte in den neuen Bundes­ländern bisher im Schnitt nied­riger waren als in den alten Bundes­ländern, werden die Renten­ansprüche dort „künst­lich“ ange­hoben. Dazu wird jedes Jahr das Lohn­niveau verglichen und damit ein Faktor fest­gelegt, mit dem Entgelt­punkte in den neuen Bundes­ländern aufgewertet werden. Aktuell werden Renten­punkte in Ostdeutsch­land mit dem Umrechnungs­faktor 1,042 multipliziert. Versicherte in Ostdeutsch­land bekommen also für das gleiche Gehalt etwas mehr Entgelt­punkte als in West­deutsch­land. Seit 2018 wird diese Unterscheidung in Ost- und West­zeiten im Rentenrecht aber abge­baut. Der Umrechnungs­faktor fällt deshalb in den nächsten Jahren schritt­weise geringer aus. Mit der endgültigen Rechts­angleichung zum 1. Januar 2025 wird er dann ganz wegfallen.

Der zweite entscheidende Einfluss auf die Rentenhöhe ist der Renten­wert. Er besagt, wie viel ein Entgelt­punkt in diesem Jahr wert ist. Derzeit beträgt der Renten­wert in West­deutsch­land 34,19 Euro und in Ostdeutsch­land 33,47 Euro. Die Werte steigen im Juli 2022. Im Rahmen der Wieder­ver­einigung wurde der Renten­wert in Ostdeutsch­land nied­riger angesetzt. Auch er wird jetzt aber stufen­weise angeglichen.

Übrigens: Die gesetzliche Renten­versicherung ist nicht nur etwas für Arbeitnehmer. Auch Selbst­ständige wie Bäcker, Tennis­lehrer, Schauspieler, Autoren, Optiker oder Heb­ammen sind Pflicht­versicherte im gesetzlichen Renten­system. Ihr Nachteil gegen­über Arbeitnehmern: Während bei diesen der Arbeit­geber die Hälfte des Renten­beitrags tragen muss, schultern viele pflicht­versicherte Selbst­ständige ihren obliga­torischen Rentenbeitrag alleine. Und der ist für einige von ihnen recht happig. Ihr Beitrags­satz beträgt 18,6 Prozent ihres Einkommens. Sie können sich aber auch entscheiden, einen monatlichen Pauschalbeitrag zu zahlen. Existenz­gründer können sich in den ersten drei Jahren für einen reduzierten Rentenbeitrag entscheiden. Freiwil­lig versicherte Selbst­ständige können ihre Beitrags­höhe dagegen relativ frei wählen. Umfassende Informationen bietet unser Special Altersvorsorge für Selbstständige.

Alle nicht pflicht­versicherten Selbst­ständigen und Freiberufler können freiwil­lige Beiträge in die gesetzliche Renten­versicherung einzahlen. Unbe­dingt sollten sie dies tun, wenn sie bereits einige Zeit gesetzlich pflicht­versichert waren, aber nicht auf die für eine Alters­rente notwendige Mindest­versicherungs­zeit von fünf Jahren kommen. Die bis dahin fehlenden Jahre können sie mit freiwil­ligen Beiträgen auffüllen und sich so eine gesetzliche Rente sichern. Aber auch sonst ist die gesetzliche Renten­versicherung für Selbst­ständige im Vergleich zu privaten Vorsorgemöglich­keiten aktuell attraktiv. Für alle, die nur noch wenige Jahre bis zur Rente haben, lohnen sich freiwil­lige Einzahlungen derzeit besonders.

Tipp: Unsere Unter­suchung Freiwillige Rentenbeiträge zeigt, wann die gesetzliche Rente als Alters­vorsorge für Selbst­ständige sinn­voll ist und mit wie viel Rente sie für ihre Beiträge rechnen können.

Unser Rechner zeigt, um wie viel die gesetzliche Rente durch freiwil­lige Beiträge steigt:

Das Renten­niveau, das „Sicherungs­niveau vor Steuern“, wie die Bundes­regierung sagt, setzt die Rente eines Ruhe­ständ­lers, der 45 Jahre lang immer durch­schnitt­lich verdient hat, ins Verhältnis zum durch­schnitt­lichen Beschäftigten-Netto­einkommen. Laut Renten­versicherungs­bericht der Bundes­regierung beträgt das Renten­niveau derzeit 48,2 Prozent. Nach den Plänen der Bundes­regierung soll es bis 2025 nicht unter 48 Prozent sinken. Ein Absinken des Renten­niveaus heißt aber nicht, dass die individuellen Renten sinken. Die Renten werden auch künftig steigen, aber voraus­sicht­lich nicht so stark wie die Einkommen.

Mit unserem Renten­eintritts­rechner können Sie Ihre individuellen Renten­eintritts­termine bestimmen. Geben Sie Ihren Geburts­tag in das entsprechende Feld ein und wählen Sie aus, ob bei Ihnen eine Schwerbehin­derung vorliegt. Der Rechner zeigt Ihnen dann Ihre Eintritts­daten für die unterschiedlichen Renten­arten an. Die Voraus­setzungen für die unterschiedlichen Renten finden Sie unter den entsprechenden Links.

Das reguläre Renten­alter für die Arbeitnehmer steigt schritt­weise an. Je nach Jahr­gang müssen die Versicherten länger arbeiten, um die volle Rente ohne Abschläge zu erhalten. Der Renten­eintritt verschiebt sich: Menschen, die 1956 geboren wurden, dürfen beispiels­weise mit 65 Jahren und 10 Monaten in Rente gehen. Ab dem Jahr­gang 1964 gilt dann tatsäch­lich die beschlossene Rente mit 67.

Der Renten­eintritt ist für viele Menschen eine magische Grenze. Wer 1956 geboren wurde, kann 2022 in Rente gehen, sobald er 65 Jahre und 10 Monate alt ist. Doch nicht jeder Versicherte will oder kann bis zu seiner Regel­alters­grenze arbeiten. Es gibt verschiedene Wege, schon früher in Rente zu gehen:

  • Alters­rente für lang­jährig Versicherte. Voraus­setzung: Eine Mindest­versicherungs­zeit in der gesetzlichen Renten­versicherung von 35 Jahren. Bei dieser Variante muss der Frührentner Abschläge auf seine Rente in Kauf nehmen. Jeder Monat vorgezogene Rente kostet 0,3 Prozent Abschlag. Beim Jahr­gang 1964, der regulär mit 67 Jahren in Rente geht, sind es 14,4 Prozent Abschlag. Wichtig zu beachten: Durch den früheren Renten­eintritt sammelt der Versicherte weniger Entgelt­punkte als wenn er bis zu seinem regulären Renten­alter gearbeitet hätte.
    Tipp: Alle Informationen zu den Kosten eines früheren Renten­eintritts und den Möglich­keiten, die finanziellen Auswirkungen auszugleichen, finden Sie im Special Früher in Rente.
  • Alters­rente für besonders lang­jährig Versicherte. Voraus­setzung: Eine Mindest­versicherungs­zeit in der gesetzlichen Renten­versicherung von 45 Jahren. Bei dieser Variante steigt das Eintritts­alter für den Renten­beginn (zwischen dem Alter von 63 Jahren und zwei Monaten für Jahr­gang 1953 und 65 Jahren für alle ab 1964 Geborenen). Abschläge fallen bei dieser Variante nicht an. Aber die fehlenden Renten­zeiten bis zur regulären Alters­grenze sorgen auch hier für weniger Rente.
  • Früher als andere können auch Schwerbehinderte abschlags­frei in Rente gehen. Voraus­setzung sind mindestens 35 Versicherungs­jahre. Wann genau schwerbehinderte Arbeitnehmer erst­mals Rente beziehen können, hängt – wie bei der Regel­alters­grenze – von ihrem Geburts­jahr ab.
    Tipp: Genauere Informationen zu den Rege­lungen für die Rente für Schwerbehinderte finden Sie im Special Rente für Schwerbehinderte.

Ausführ­liche Tabellen, wer wann in Rente gehen darf, finden Sie in unserem Special Rente mit 63.

Tipp: Wer berät zur Alters­vorsorge und wie bereite ich mich auf die Beratung vor? Das erklärt unser Special Rentenberatung im Praxistest.

Beschäftigte, die mit einem Teil­zeit- oder Voll­zeitjob zwischen gut 450 und 1 300 Euro im Monat verdienen, zahlen seit Juli 2019 weniger Beitrag in die gesetzliche Renten­versicherung. Wer weniger als 850 Euro bekommt, zahlt schon jetzt ein paar Euro weniger. Durch das Rentenpaket werden auch Einkommen darüber entlastet. Ein paar Euro mehr Rente gibt es für kleine Einkommen.

Versicherte, die das Renten­alter erreicht haben, müssen nicht zwangs­läufig in Rente gehen. Wenn der Rentner seine Regel­alter­grenze erreicht hat, kann er seine Rente beantragen und trotzdem weiter­arbeiten. Der Rentner bekäme dann seine Rente und hätte zusätzlich sein Einkommen. Er kann sich dann entscheiden, auch nach Bewil­ligung der Regel­alters­rente weiter seinen Rentenbeitrag in die Rentenkasse einzuzahlen. Dazu muss der Arbeitnehmer seinem Arbeit­geber allerdings mitteilen, dass er weiter Rentenbeiträge zahlen möchte. Er erhöht damit seine Rente weiter, obwohl er schon eine Rente bezieht.

Wenn der Versicherte die Rente erst später beantragt, steigt sie. Für jeden Monat, den er später als sein Regelrenten­alter in Rente geht, erhöht sich seine Rente um 0,5 Prozent­punkte. Beantragt er seine Rente also erst zwölf Monate nach seinem regulären Renten­eintritt, würde sich seine Rente um 6 Prozent erhöhen. Davon unabhängig würde er mit seinem Rentenbeitrag durch die Arbeit weitere Entgelt­punkte sammeln.

Tipp: Beispiel­rechnungen für die einzelnen Möglich­keiten über das Renten­alter hinaus zu arbeiten finden Sie in unserem test.de-Special Mit der Flexirente zum Rentenplus.

Nicht nur für klassische Erwerbs­tätig­keit gibt es Punkte aufs eigene Renten­konto. Auch unbe­zahlte Arbeit mit hohem gesell­schaftlichen Wert wird bei der Rente berück­sichtigt. So etwa bei Menschen, die ihre Angehörigen pflegen. Die Rentenkasse erkennt Pflege­zeit an, wenn der Pflegebedürftige zu Hause versorgt wird und mindestens Pfle­gegrad 2 hat. Den Pfle­gegrad legt die gesetzliche oder die private Pflege­versicherung fest.

Weitere Voraus­setzungen sind:

  • Der Pflegende muss für die Pflege mindestens zehn Stunden pro Woche regel­mäßig an mindestens zwei Tagen aufwenden.
  • Er darf neben der Pflege­tätig­keit nicht mehr als 30 Stunden wöchentlich erwerbs­tätig sein.
  • Er darf keine Voll­rente wegen Alters beziehen, sollte er die Regel­alters­grenze erreicht haben.

Unser Special Rente für Pflegende zeigt, wie sich der ehren­amtliche Einsatz auf die Rente auswirkt.

Auch Eltern, die den Nach­wuchs groß­ziehen, den das alternde Deutsch­land dringend braucht, erwerben Renten­ansprüche ohne eigene Beiträge zahlen zu müssen. Als Kinder­erziehungs­zeiten werden sie Mutter oder Vater aufs Renten­konto gut geschrieben und sorgen für ein Rentenplus. Wie hoch es pro Kind nach derzeitigen Werten ist, zeigt die Tabelle unten. Eltern, deren Kinder ab 1992 geboren wurden, erhalten pro Kind drei Entgelt­punkte auf ihr Renten­konto. Ein Entgelt­punkt entspricht Beiträgen in Höhe des jeweiligen Durch­schnitts­verdienstes eines Jahres. Mutter oder Vater bekommen für die Kinder­erziehung eines Kindes also so viel Rente, als hätten sie drei Jahre lang durch­schnitt­lich verdient. Die Beiträge für sie über­nimmt der Bund. Eltern, deren Kinder vor 1992 geboren sind, bekommen zwei­einhalb Renten­punkte pro Kind gutgeschrieben.

Erziehungs­zeiten für ein Kind bekommt nur ein Eltern­teil ange­rechnet – derjenige, der sich über­wiegend um das Kind kümmert. Teilen sich Mutter und Vater die Aufgabe, hat in der Regel die Mutter Anspruch auf die Kinder­erziehungs­zeit. Soll sie dem Vater ange­rechnet werden, müssen Eltern dies gemein­sam gegen­über der Renten­versicherung erklären. Wichtig: Die Erklärung gilt für maximal zwei Monate rück­wirkend.

Meist bekommen Eltern die Renten­punkte für die Erziehungs­zeit zusätzlich zu Renten­punkten aus einer sozial­versicherungs­pflichtigen Beschäftigung. Allerdings nur, solange ihr Verdienst nicht zu hoch ist. Denn Versicherte können generell nicht mehr als gut zwei Entgelt­punkte pro Jahr erhalten. Bei Eltern, die während der ersten drei Jahre nach der Geburt ihres Kindes mehr als das Doppelte des Durch­schnitts­einkommens verdienen, erhöht die Erziehungs­zeit die Rente nicht. Mehr zum Thema Erziehungs­zeit und Mütterrente finden Sie in unserem Special Rente für Kindererziehung.

Dass es sich gerade bei den Renten­punkten für Eltern nicht um soziale Wohl­taten handelt, betont Martin Werding, Professor für Sozial­politik und öffent­liche Finanzen an der Ruhr-Universität in Bochum. Seine Berechnungen aus dem Jahr 2016 ergaben, dass jedes Kind dem Renten­system knapp 160 000 Euro mehr bringt, als es dieses kosten wird. „Neben ihren eigenen Rentenbeiträgen leisten Eltern durch ihre Kinder einen generativen Beitrag für den Erhalt des Systems“, erklärt er und bemängelt, dass die individuellen Renten­ansprüche zu stark an die finanziellen Beiträge gekoppelt sind, die in der Erwerbs­phase gezahlt werden.

Einen großen gesamt­wirt­schaftlichen Wert bescheinigt auch Norbert Schwarz, Referats­leiter im Statistischen Bundes­amt, den unbe­zahlten Leistungen privater Haushalte. Bereits 2013 hatte die Behörde unbe­zahlte Haus­arbeit, Pflege und Kinder­betreuung sowie ehren­amtliche Tätig­keit zu bezahlter Arbeit ins Verhältnis gesetzt. Mit 826 Milliarden Euro war der rechnerische Wert unbe­zahlter Arbeit höher als die Summe der Netto­gehälter aller Arbeitnehmer zusammen. Die lag bei 780 Milliarden Euro. „An diesem Verhältnis dürfte sich bis heute wenig geändert haben“, sagt er.

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Auch viele junge Menschen engagieren sich für das Gemein­wohl, etwa wenn sie ein freiwil­liges soziales oder ökologischen Jahr oder den Bundes­freiwil­ligen­dienst absol­vieren. Sie erhöhen mit ihrem gesell­schaftlichen Engagement ihre Renten­ansprüche, ohne dass sie Rentenbeiträge an die Rentenkasse zahlen müssen. Ein freiwil­liges soziales oder ökologisches Jahr können nur Jüngere bis zur Voll­endung des 27. Lebens­jahres leisten. Bundes­freiwil­ligen­dienst können auch Ältere leisten. Rentenrecht­lich gibt es dabei kaum Unterschiede. Die Renten­versicherungs­beiträge für die Freiwil­ligen zahlen die Einrichtungen, die sie einsetzen. Träger können soziale oder kulturelle Einrichtungen sein, etwa Schulen, Sport­ver­eine, Behinderten­werk­stätten oder Natur­schutz­verbände. Die Einsatz­stelle muss die Dienst­leistenden beim Renten­versicherungs­träger anmelden und ihm alle relevanten Informationen über­mitteln.

Allzu viel können Freiwil­lige renten­mäßig allerdings nicht erwarten. Die Beiträge bemessen sich auf Grund­lage des Taschengelds, das die Einsatz­stellen ihnen zahlen. Hinzu kommen Sach­leistungen wie Unterkunft und Verpflegung, die als geld­werter Vorteil ebenfalls in die Berechnung einfließen. Wie hoch Taschengeld und Sach­leistungen sind, hängt von der Einsatz­stelle ab. Für 2022 sind es maximal 423 Euro Taschengeld im Monat. Dazu können noch Sach­leistungen kommen. Darauf zahlen die Einsatz­stellen 18,6 Prozent an Rentenbeitrag. Das monatliche Rentenplus durch den Freiwil­ligen­dienst liegt dann nach heutigen Werten später im besten Fall bei rund neun Euro.

Wieder­ver­einigung, längere Lebens­erwartung, nied­rige Geburtenrate, Digitalisierung der Arbeits­welt – unser Renten­system mit seinen rund 78 Millionen Versicherten muss sich ständig gesell­schaftlichen Veränderungen anpassen. Und mit jeder Änderung gesellen sich neue Miss­verständ­nisse zu jenen, die sich seit Jahren halten. Finanztest greift die häufigsten auf.

Nein. Der Beitrags­satz zur Renten­versicherung liegt derzeit bei 18,6 Prozent vom renten­versicherungs­pflichtigen Einkommen. In den letzten 25 Jahren lag er fast immer höher – 1997 etwa bei 20,3 Prozent.

Nein. Die individuellen Renten sinken nicht. Das ist durch die staatliche Renten­garantie sogar gesetzlich ausgeschlossen. Auf lange Sicht könnten sie aber weniger stark steigen, als die Löhne es durch­schnitt­lich tun.

Nein. Das Gegen­teil ist richtig. Arbeitnehmer im Osten bekommen für die gleiche Einzahlung mehr Rente als im Westen.

Beispiel. Der Leipziger Michael Otte verdient im Jahr 2022 insgesamt 38 901 Euro und zahlte zusammen mit seinem Arbeit­geber 7 236 Euro an Rentenbeiträgen. Nach derzeitigen Werten schreibt ihm die Rentenkasse dafür Renten­ansprüche im Wert von 34,86 Euro im Monat auf seinem Renten­konto gut. Der Kölner Gereon Keller verdient genauso viel und die gleiche Summe an Rentenbeiträgen fließt an die Rentenkasse. Ihm schreibt diese dafür aber nur Anwart­schaften im Wert von aktuell 34,19 Euro gut.

Viele Menschen haben dennoch den Eindruck, Arbeitnehmer in Ostdeutsch­land bekämen weniger Renten­ansprüche für ihre Beiträge als in West­deutsch­land. Das liegt am Renten­wert, der im Osten nied­riger ist. Er gibt an, wie hoch die monatliche Rente für einen Versicherten mit Durch­schnitts­verdienst in einem bestimmten Kalender­jahr ist. Er liegt derzeit bei 34,19 Euro im Westen und 33,47 Euro im Osten. Allerdings wertet die Rentenkasse die Ostgehälter künst­lich auf, und zwar anhand eines bestimmten Umrechnungs­faktors. Der sorgt dann dafür, dass Ottes Anwart­schaften höher ausfallen als Kellers.

Konkret: 2022 liegt der Umrechnungs­faktor bei 1,042. Die Rentenkasse multipliziert Ottes Verdienst damit und tut so, als hätte er nicht 38 901 Euro verdient, sondern 40 535 Euro, und als seien 8 060 Euro statt 7 736 Euro an die Rentenkasse geflossen. Bis zum Jahr 2025 werden die Renten­werte allerdings angeglichen und der Umrechnungs­faktor abge­schafft.

Nicht unbe­dingt. Im deutschen Renten­system kommt es nicht nur darauf an, wie lange Versicherte gearbeitet und Beiträge gezahlt haben, sondern auch stark darauf, wie viel sie verdient haben.

Beispiel. Klaas Hinkel arbeitet im Hamburger Hafen. Er hat immer durch­schnitt­lich verdient, 2022 entspricht das 38 901 Euro im Jahr. Nach insgesamt 40 Jahren Arbeit geht er in Rente. Er bekommt 1 368 Euro im Monat von der Rentenkasse.

Die Frank­furter Software­entwick­lerin Anna Rosinski hat nur 30 Jahre lang in die Rentenkasse einge­zahlt. Ihr Gehalt lag immer beim Doppelten eines Durch­schnitts­verdieners, für 2022 heißt das 77 802 Euro im Jahr. Ihre gesetzliche Rente beträgt 2 051 Euro im Monat. Obwohl sie zehn Jahre kürzer Rentenbeiträge gezahlt hat als Hinkel, liegt ihre Rente 683 Euro im Monat höher.

Nein. Denn Arbeitnehmer mit sehr hohem Verdienst zahlen nicht auf ihr komplettes Einkommen Rentenbeiträge, sondern nur bis zur sogenannten Beitrags­bemessungs­grenze von derzeit 84 600 Euro im Jahr. Für den Verdienst ober­halb dieser Grenze zahlen sie keine Beiträge und bekommen daraus später auch keine gesetzliche Rente.

Nein. Menschen, die ihr reguläres Renten­alter erreicht haben, aber insgesamt nur auf eine Versicherungs­zeit von unter fünf Jahren kommen, können sich ihre einge­zahlten Beiträge erstatten lassen. In vielen Fällen kann es aber güns­tiger sein, die fehlenden Zeiten durch freiwillige Beiträge auszugleichen und sich so eine Rente zu sichern. Die Renten­versicherung hilft bei der Entscheidung (siehe oben unter „Das Wichtigste in Kürze“).

Nein. Ob ein Versicherter eine Ost-, West- oder eine Misch­rente erhält, hängt von seinen jeweiligen Beschäftigungs­orten ab. Hat er zunächst 20 Jahre in Düssel­dorf gearbeitet, dann 20 Jahre in Dresden und verbringt seinen Ruhe­stand wieder im Rhein­land, berechnet sich seine Rente je zur Hälfte nach West- und Ost-Werten. Das gilt auch für spätere Renten­erhöhungen. Auch die werden anteilig nach seinen Beschäftigungs­zeiten im Osten oder Westen berechnet.

Das ist falsch. Das Renten­eintritts­alter der „Rente für besonders lang­jährig Versicherte“ – so ihre offizielle Bezeichnung – lag zwar bei 63 Jahren, als sie 2014 einge­führt wurde. Ihr Renten­eintritts­alter steigt aber stufen­weise auf 65 Jahre an. Wer 1958 geboren wurde, kann sie erst mit 64 Jahren nutzen. Sie wurde einge­führt, um Lang­zeit­versicherten mit mindestens 45 Versicherungs­jahren einen früheren Renten­start ohne Abschläge zu ermöglichen. Es gibt tatsäch­lich eine „Rente mit 63“. Die ist mit dieser Bezeichnung aber meist nicht gemeint. Es ist die „Rente für lang­jährig Versicherte“, die es Versicherten mit mindestens 35 Versicherungs­jahren erlaubt, ihre Rente mit 63 Jahren zu beziehen. Dafür werden teils kräftige Abschläge fällig. Ihr individuelles Eintritts­alter können Sie in unserem Special Rente mit 63 berechnen.

Tipp: Mit unserem Renteneintrittsrechner können Sie mögliche Renten­eintritts­termine berechnen.

Nein. Wenn Renten­abschläge bei einem vorzeitigen Renten­beginn fällig werden, bleiben sie dauer­haft. Jeder Monat, den Versicherte vor ihrem regulären Renten­eintritts­alter in Alters­rente gehen, kostet sie 0,3 Prozent ihrer Rente. Zumindest immer dann, wenn sie nicht auf insgesamt mindestens 45 Versicherungs­jahre kommen. Wer beispiels­weise drei Jahre früher geht, muss mit Abschlägen von 10,8 Prozent rechnen – für den Rest seines Lebens.

Voll besteuert wird derzeit keine einzige gesetzliche Rente. Nur teil­weise unterliegt sie der Steuer­pflicht. Dafür sorgt der Rentenfrei­betrag. Allerdings steigt ihr steuer­pflichtiger Anteil jedes Jahr. Waren für alle, die 2005 oder früher ihre erste Rente bezogen haben, noch 50 Prozent steuerfrei, sind es für Neurentner im Jahr 2022 nur noch 18 Prozent. Das Finanz­amt ermittelt für jeden Rentner persönlich den Frei­betrag. Der bleibt während des gesamten Ruhe­stands gleich. Das Finanz­amt legt ihn endgültig zum Ende des zweiten Jahres im Ruhe­stand fest. Renten­steigerungen im ersten Jahr werden noch für den Steuerfrei­betrag berück­sichtigt. Alle späteren Steigerungen werden steuer­pflichtig. Wer im Jahr 2022 in Rente geht, muss bereits 82 Prozent seiner Anfangs­rente versteuern, nur 18 Prozent sind steuerfrei. Neurenten ab 2040 sind dann komplett steuer­pflichtig. In der Über­gangs­phase kann es allerdings dazu kommen, dass künftige Rentne­rinnen und Rentner von einer verfassungs­widrigen doppelten Besteuerung betroffen sein werden. Der Bundes­finanzhof hat nun erst­mals Rechenparameter aufgestellt, wie Letzteres zu prüfen ist. Aber auch eine komplette Steuer­pflicht heißt noch lange nicht, dass auf die gesamte Rente Steuern anfallen. Auch ohne Rentenfrei­betrag gilt etwa noch der steuerfreie Grund­frei­betrag oder Abzüge für Kranken- und Pflege­versicherung.

Das ist nicht richtig. Arbeitnehmer können weiterhin mit ihrem Arbeit­geber Alters­teil­zeit vereinbaren. Allerdings fördert die Bundes­agentur für Arbeit nicht mehr die Aufstockung des Gehalts und der Renten­versicherungs­beiträge. Alles dazu in unserem Artikel Altersteilzeit.

Nicht immer. Versicherte können die Aufteilung rück­gängig machen, wenn der Expartner die Rente vor seinem Tod nicht länger als drei Jahre bezogen hat. Dafür müssen sie bei der Renten­versicherung einen Antrag auf Rück­über­tragung der im Versorgungs­ausgleich geteilten Renten­ansprüche stellen. Auch wenn der verstorbene Ex-Partner seine Rente länger als 36 Monate bezogen hat, gibt es manchmal die Möglich­keit, den Versorgungs­ausgleich zu ändern oder aufzuheben. Aussicht auf Erfolg haben Geschiedene, wenn der Versorgungs­ausgleich nach altem Recht durch­geführt wurde und sich der bei der Scheidung fest­gelegte Ausgleichs­wert deutlich geändert habe, etwa durch neue Gesetze. Das alte Recht galt von 1977 bis August 2009, mit einer einjährigen Über­gangs­frist. Ein Antrag reicht in diesem Falle nicht. Der Weg führt immer über das Familien­gericht. Detaillierte Informationen finden Sie in unserem Special Versorgungsausgleich.

Doch. Einige müssen das sogar tun, etwa selbst­ständige Lehrer und Künstler. Sie sind renten­versicherungs­pflichtig. Alle anderen können sich freiwil­lig gesetzlich renten­versichern und ihren Beitrag relativ frei wählen. Er muss im Jahr 2022 bei mindestens 83,70 Euro im Monat liegen und darf höchs­tens 1 311,30 Euro im Monat betragen.

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