Dicke Fische. Die ziehen die wenigsten mit der gesetzlichen Rente an Land – trotzdem sollte man über die Rente Bescheid wissen. © Roman Klonek Die gesetzliche Rente ist für viele Haushalte die finanzielle Basis im Alter. Hier erhalten Sie alle Informationen zu Beiträgen, Rentenhöhe und Renteneintrittsalter.
Die gesetzliche Rente funktioniert im sogenannten Umlageverfahren. Das Geld, das die Rentenversicherung von den Einzahlern einnimmt, wird sofort wieder an die Rentner ausgeschüttet. Deswegen steigt die Rente nur, wenn es genug Menschen gibt, die arbeiten und in die Rente einzahlen. Da die Wirtschaft im letzten Jahr stark gewachsen ist, stiegen die Löhne und damit auch die Rentenbeiträge: Im Juli 2022 steigen die Renten in Westdeutschland um 5,35 Prozent und in den neuen Ländern um 6,12 Prozent. Im vergangenen Jahr zeigten sich bei der Rentenerhöhung die Auswirkungen der Corona-Krise 2020: Im Juli gab es für Rentnerinnen und Rentner im Westen eine Nullrunde, im Osten stiegen die Renten leicht um 0,72 Prozent. Sinken können die Renten aufgrund der staatlichen Rentengarantie nicht. Ob sie wollen oder nicht: Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern wird Monat für Monat der Rentenbeitrag vom Bruttolohn abgezogen. Der Beitragssatz liegt derzeit bei 18,6 Prozent des Bruttolohns. Davon tragen die Arbeitnehmer 9,3 Prozent selbst, 9,3 Prozent trägt der Arbeitgeber. Ein Arbeitnehmer, der 4 000 Euro brutto im Monat verdient, muss davon also 372 Euro an die Rentenkasse abführen. Einzahlen müssen Beschäftigte jedoch immer nur bis zu einer Höchstgrenze. Diese Beitragsbemessungsgrenze liegt 2022 bei monatlich 7 050 Euro in Westdeutschland und 6 750 Euro in Ostdeutschland. Auf den Bruttolohn, der darüber hinaus fließt, zahlen weder Arbeitnehmer noch Arbeitgeber Rentenbeiträge. Das heißt aber auch, dass die Rentenansprüche nach oben hin begrenzt sind.
Jeder Versicherte in der Rentenversicherung sammelt im Laufe seines Lebens Entgeltpunkte. Sie sind später entscheidend für die Höhe der Rente. Einen Entgeltpunkt gibt es für ein Jahr Verdienst mit dem durchschnittlichen Bruttogehalt aller Versicherten. Ein Versicherter, der 2022 genau den Durchschnitt von 38 901 Euro verdient und dafür Beiträge zur Rentenversicherung bezahlt, bekommt dafür einen Entgeltpunkt. Die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung liegen aktuell bei 18,6 Prozent des Bruttogehalts. Ein Entgeltpunkt „kostet“ damit derzeit also 7 236 Euro. Davon zahlt die Hälfte der Arbeitgeber. Wer weniger als der Durchschnitt verdient, bekommt weniger. Wer mehr verdient, bekommt mehr Entgeltpunkte. Ein Versicherter, der 80 Prozent des Durchschnitts verdient, bekommt 0,8 Entgeltpunkte. Ein Versicherter, der 20 Prozent mehr als der Durchschnitt verdient, erhält 1,2 Entgeltpunkte. Weil die Einkünfte in den neuen Bundesländern bisher im Schnitt niedriger waren als in den alten Bundesländern, werden die Rentenansprüche dort „künstlich“ angehoben. Dazu wird jedes Jahr das Lohnniveau verglichen und damit ein Faktor festgelegt, mit dem Entgeltpunkte in den neuen Bundesländern aufgewertet werden. Aktuell werden Rentenpunkte in Ostdeutschland mit dem Umrechnungsfaktor 1,042 multipliziert. Versicherte in Ostdeutschland bekommen also für das gleiche Gehalt etwas mehr Entgeltpunkte als in Westdeutschland. Seit 2018 wird diese Unterscheidung in Ost- und Westzeiten im Rentenrecht aber abgebaut. Der Umrechnungsfaktor fällt deshalb in den nächsten Jahren schrittweise geringer aus. Mit der endgültigen Rechtsangleichung zum 1. Januar 2025 wird er dann ganz wegfallen. Der zweite entscheidende Einfluss auf die Rentenhöhe ist der Rentenwert. Er besagt, wie viel ein Entgeltpunkt in diesem Jahr wert ist. Derzeit beträgt der Rentenwert in Westdeutschland 34,19 Euro und in Ostdeutschland 33,47 Euro. Die Werte steigen im Juli 2022. Im Rahmen der Wiedervereinigung wurde der Rentenwert in Ostdeutschland niedriger angesetzt. Auch er wird jetzt aber stufenweise angeglichen. Übrigens: Die gesetzliche Rentenversicherung ist nicht nur etwas für Arbeitnehmer. Auch Selbstständige wie Bäcker, Tennislehrer, Schauspieler, Autoren, Optiker oder Hebammen sind Pflichtversicherte im gesetzlichen Rentensystem. Ihr Nachteil gegenüber Arbeitnehmern: Während bei diesen der Arbeitgeber die Hälfte des Rentenbeitrags tragen muss, schultern viele pflichtversicherte Selbstständige ihren obligatorischen Rentenbeitrag alleine. Und der ist für einige von ihnen recht happig. Ihr Beitragssatz beträgt 18,6 Prozent ihres Einkommens. Sie können sich aber auch entscheiden, einen monatlichen Pauschalbeitrag zu zahlen. Existenzgründer können sich in den ersten drei Jahren für einen reduzierten Rentenbeitrag entscheiden. Freiwillig versicherte Selbstständige können ihre Beitragshöhe dagegen relativ frei wählen. Umfassende Informationen bietet unser Special Altersvorsorge für Selbstständige. Alle nicht pflichtversicherten Selbstständigen und Freiberufler können freiwillige Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen. Unbedingt sollten sie dies tun, wenn sie bereits einige Zeit gesetzlich pflichtversichert waren, aber nicht auf die für eine Altersrente notwendige Mindestversicherungszeit von fünf Jahren kommen. Die bis dahin fehlenden Jahre können sie mit freiwilligen Beiträgen auffüllen und sich so eine gesetzliche Rente sichern. Aber auch sonst ist die gesetzliche Rentenversicherung für Selbstständige im Vergleich zu privaten Vorsorgemöglichkeiten aktuell attraktiv. Für alle, die nur noch wenige Jahre bis zur Rente haben, lohnen sich freiwillige Einzahlungen derzeit besonders. Tipp: Unsere Untersuchung Freiwillige Rentenbeiträge zeigt, wann die gesetzliche Rente als Altersvorsorge für Selbstständige sinnvoll ist und mit wie viel Rente sie für ihre Beiträge rechnen können. Unser Rechner zeigt, um wie viel die gesetzliche Rente durch freiwillige Beiträge steigt:
Das Rentenniveau, das „Sicherungsniveau vor Steuern“, wie die Bundesregierung sagt, setzt die Rente eines Ruheständlers, der 45 Jahre lang immer durchschnittlich verdient hat, ins Verhältnis zum durchschnittlichen Beschäftigten-Nettoeinkommen. Laut Rentenversicherungsbericht der Bundesregierung beträgt das Rentenniveau derzeit 48,2 Prozent. Nach den Plänen der Bundesregierung soll es bis 2025 nicht unter 48 Prozent sinken. Ein Absinken des Rentenniveaus heißt aber nicht, dass die individuellen Renten sinken. Die Renten werden auch künftig steigen, aber voraussichtlich nicht so stark wie die Einkommen. Mit unserem Renteneintrittsrechner können Sie Ihre individuellen Renteneintrittstermine bestimmen. Geben Sie Ihren Geburtstag in das entsprechende Feld ein und wählen Sie aus, ob bei Ihnen eine Schwerbehinderung vorliegt. Der Rechner zeigt Ihnen dann Ihre Eintrittsdaten für die unterschiedlichen Rentenarten an. Die Voraussetzungen für die unterschiedlichen Renten finden Sie unter den entsprechenden Links.
Das reguläre Rentenalter für die Arbeitnehmer steigt schrittweise an. Je nach Jahrgang müssen die Versicherten länger arbeiten, um die volle Rente ohne Abschläge zu erhalten. Der Renteneintritt verschiebt sich: Menschen, die 1956 geboren wurden, dürfen beispielsweise mit 65 Jahren und 10 Monaten in Rente gehen. Ab dem Jahrgang 1964 gilt dann tatsächlich die beschlossene Rente mit 67. Der Renteneintritt ist für viele Menschen eine magische Grenze. Wer 1956 geboren wurde, kann 2022 in Rente gehen, sobald er 65 Jahre und 10 Monate alt ist. Doch nicht jeder Versicherte will oder kann bis zu seiner Regelaltersgrenze arbeiten. Es gibt verschiedene Wege, schon früher in Rente zu gehen:
Ausführliche Tabellen, wer wann in Rente gehen darf, finden Sie in unserem Special Rente mit 63. Tipp: Wer berät zur Altersvorsorge und wie bereite ich mich auf die Beratung vor? Das erklärt unser Special Rentenberatung im Praxistest. Beschäftigte, die mit einem Teilzeit- oder Vollzeitjob zwischen gut 450 und 1 300 Euro im Monat verdienen, zahlen seit Juli 2019 weniger Beitrag in die gesetzliche Rentenversicherung. Wer weniger als 850 Euro bekommt, zahlt schon jetzt ein paar Euro weniger. Durch das Rentenpaket werden auch Einkommen darüber entlastet. Ein paar Euro mehr Rente gibt es für kleine Einkommen. Versicherte, die das Rentenalter erreicht haben, müssen nicht zwangsläufig in Rente gehen. Wenn der Rentner seine Regelaltergrenze erreicht hat, kann er seine Rente beantragen und trotzdem weiterarbeiten. Der Rentner bekäme dann seine Rente und hätte zusätzlich sein Einkommen. Er kann sich dann entscheiden, auch nach Bewilligung der Regelaltersrente weiter seinen Rentenbeitrag in die Rentenkasse einzuzahlen. Dazu muss der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber allerdings mitteilen, dass er weiter Rentenbeiträge zahlen möchte. Er erhöht damit seine Rente weiter, obwohl er schon eine Rente bezieht. Wenn der Versicherte die Rente erst später beantragt, steigt sie. Für jeden Monat, den er später als sein Regelrentenalter in Rente geht, erhöht sich seine Rente um 0,5 Prozentpunkte. Beantragt er seine Rente also erst zwölf Monate nach seinem regulären Renteneintritt, würde sich seine Rente um 6 Prozent erhöhen. Davon unabhängig würde er mit seinem Rentenbeitrag durch die Arbeit weitere Entgeltpunkte sammeln. Tipp: Beispielrechnungen für die einzelnen Möglichkeiten über das Rentenalter hinaus zu arbeiten finden Sie in unserem test.de-Special Mit der Flexirente zum Rentenplus.
Nicht nur für klassische Erwerbstätigkeit gibt es Punkte aufs eigene Rentenkonto. Auch unbezahlte Arbeit mit hohem gesellschaftlichen Wert wird bei der Rente berücksichtigt. So etwa bei Menschen, die ihre Angehörigen pflegen. Die Rentenkasse erkennt Pflegezeit an, wenn der Pflegebedürftige zu Hause versorgt wird und mindestens Pflegegrad 2 hat. Den Pflegegrad legt die gesetzliche oder die private Pflegeversicherung fest. Weitere Voraussetzungen sind:
Unser Special Rente für Pflegende zeigt, wie sich der ehrenamtliche Einsatz auf die Rente auswirkt.
Auch Eltern, die den Nachwuchs großziehen, den das alternde Deutschland dringend braucht, erwerben Rentenansprüche ohne eigene Beiträge zahlen zu müssen. Als Kindererziehungszeiten werden sie Mutter oder Vater aufs Rentenkonto gut geschrieben und sorgen für ein Rentenplus. Wie hoch es pro Kind nach derzeitigen Werten ist, zeigt die Tabelle unten. Eltern, deren Kinder ab 1992 geboren wurden, erhalten pro Kind drei Entgeltpunkte auf ihr Rentenkonto. Ein Entgeltpunkt entspricht Beiträgen in Höhe des jeweiligen Durchschnittsverdienstes eines Jahres. Mutter oder Vater bekommen für die Kindererziehung eines Kindes also so viel Rente, als hätten sie drei Jahre lang durchschnittlich verdient. Die Beiträge für sie übernimmt der Bund. Eltern, deren Kinder vor 1992 geboren sind, bekommen zweieinhalb Rentenpunkte pro Kind gutgeschrieben. Erziehungszeiten für ein Kind bekommt nur ein Elternteil angerechnet – derjenige, der sich überwiegend um das Kind kümmert. Teilen sich Mutter und Vater die Aufgabe, hat in der Regel die Mutter Anspruch auf die Kindererziehungszeit. Soll sie dem Vater angerechnet werden, müssen Eltern dies gemeinsam gegenüber der Rentenversicherung erklären. Wichtig: Die Erklärung gilt für maximal zwei Monate rückwirkend. Meist bekommen Eltern die Rentenpunkte für die Erziehungszeit zusätzlich zu Rentenpunkten aus einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung. Allerdings nur, solange ihr Verdienst nicht zu hoch ist. Denn Versicherte können generell nicht mehr als gut zwei Entgeltpunkte pro Jahr erhalten. Bei Eltern, die während der ersten drei Jahre nach der Geburt ihres Kindes mehr als das Doppelte des Durchschnittseinkommens verdienen, erhöht die Erziehungszeit die Rente nicht. Mehr zum Thema Erziehungszeit und Mütterrente finden Sie in unserem Special Rente für Kindererziehung. Dass es sich gerade bei den Rentenpunkten für Eltern nicht um soziale Wohltaten handelt, betont Martin Werding, Professor für Sozialpolitik und öffentliche Finanzen an der Ruhr-Universität in Bochum. Seine Berechnungen aus dem Jahr 2016 ergaben, dass jedes Kind dem Rentensystem knapp 160 000 Euro mehr bringt, als es dieses kosten wird. „Neben ihren eigenen Rentenbeiträgen leisten Eltern durch ihre Kinder einen generativen Beitrag für den Erhalt des Systems“, erklärt er und bemängelt, dass die individuellen Rentenansprüche zu stark an die finanziellen Beiträge gekoppelt sind, die in der Erwerbsphase gezahlt werden. Einen großen gesamtwirtschaftlichen Wert bescheinigt auch Norbert Schwarz, Referatsleiter im Statistischen Bundesamt, den unbezahlten Leistungen privater Haushalte. Bereits 2013 hatte die Behörde unbezahlte Hausarbeit, Pflege und Kinderbetreuung sowie ehrenamtliche Tätigkeit zu bezahlter Arbeit ins Verhältnis gesetzt. Mit 826 Milliarden Euro war der rechnerische Wert unbezahlter Arbeit höher als die Summe der Nettogehälter aller Arbeitnehmer zusammen. Die lag bei 780 Milliarden Euro. „An diesem Verhältnis dürfte sich bis heute wenig geändert haben“, sagt er.
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Auch viele junge Menschen engagieren sich für das Gemeinwohl, etwa wenn sie ein freiwilliges soziales oder ökologischen Jahr oder den Bundesfreiwilligendienst absolvieren. Sie erhöhen mit ihrem gesellschaftlichen Engagement ihre Rentenansprüche, ohne dass sie Rentenbeiträge an die Rentenkasse zahlen müssen. Ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr können nur Jüngere bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres leisten. Bundesfreiwilligendienst können auch Ältere leisten. Rentenrechtlich gibt es dabei kaum Unterschiede. Die Rentenversicherungsbeiträge für die Freiwilligen zahlen die Einrichtungen, die sie einsetzen. Träger können soziale oder kulturelle Einrichtungen sein, etwa Schulen, Sportvereine, Behindertenwerkstätten oder Naturschutzverbände. Die Einsatzstelle muss die Dienstleistenden beim Rentenversicherungsträger anmelden und ihm alle relevanten Informationen übermitteln. Allzu viel können Freiwillige rentenmäßig allerdings nicht erwarten. Die Beiträge bemessen sich auf Grundlage des Taschengelds, das die Einsatzstellen ihnen zahlen. Hinzu kommen Sachleistungen wie Unterkunft und Verpflegung, die als geldwerter Vorteil ebenfalls in die Berechnung einfließen. Wie hoch Taschengeld und Sachleistungen sind, hängt von der Einsatzstelle ab. Für 2022 sind es maximal 423 Euro Taschengeld im Monat. Dazu können noch Sachleistungen kommen. Darauf zahlen die Einsatzstellen 18,6 Prozent an Rentenbeitrag. Das monatliche Rentenplus durch den Freiwilligendienst liegt dann nach heutigen Werten später im besten Fall bei rund neun Euro.
Wiedervereinigung, längere Lebenserwartung, niedrige Geburtenrate, Digitalisierung der Arbeitswelt – unser Rentensystem mit seinen rund 78 Millionen Versicherten muss sich ständig gesellschaftlichen Veränderungen anpassen. Und mit jeder Änderung gesellen sich neue Missverständnisse zu jenen, die sich seit Jahren halten. Finanztest greift die häufigsten auf. Nein. Der Beitragssatz zur Rentenversicherung liegt derzeit bei 18,6 Prozent vom rentenversicherungspflichtigen Einkommen. In den letzten 25 Jahren lag er fast immer höher – 1997 etwa bei 20,3 Prozent. Nein. Die individuellen Renten sinken nicht. Das ist durch die staatliche Rentengarantie sogar gesetzlich ausgeschlossen. Auf lange Sicht könnten sie aber weniger stark steigen, als die Löhne es durchschnittlich tun. Nein. Das Gegenteil ist richtig. Arbeitnehmer im Osten bekommen für die gleiche Einzahlung mehr Rente als im Westen. Beispiel. Der Leipziger Michael Otte verdient im Jahr 2022 insgesamt 38 901 Euro und zahlte zusammen mit seinem Arbeitgeber 7 236 Euro an Rentenbeiträgen. Nach derzeitigen Werten schreibt ihm die Rentenkasse dafür Rentenansprüche im Wert von 34,86 Euro im Monat auf seinem Rentenkonto gut. Der Kölner Gereon Keller verdient genauso viel und die gleiche Summe an Rentenbeiträgen fließt an die Rentenkasse. Ihm schreibt diese dafür aber nur Anwartschaften im Wert von aktuell 34,19 Euro gut. Viele Menschen haben dennoch den Eindruck, Arbeitnehmer in Ostdeutschland bekämen weniger Rentenansprüche für ihre Beiträge als in Westdeutschland. Das liegt am Rentenwert, der im Osten niedriger ist. Er gibt an, wie hoch die monatliche Rente für einen Versicherten mit Durchschnittsverdienst in einem bestimmten Kalenderjahr ist. Er liegt derzeit bei 34,19 Euro im Westen und 33,47 Euro im Osten. Allerdings wertet die Rentenkasse die Ostgehälter künstlich auf, und zwar anhand eines bestimmten Umrechnungsfaktors. Der sorgt dann dafür, dass Ottes Anwartschaften höher ausfallen als Kellers. Konkret: 2022 liegt der Umrechnungsfaktor bei 1,042. Die Rentenkasse multipliziert Ottes Verdienst damit und tut so, als hätte er nicht 38 901 Euro verdient, sondern 40 535 Euro, und als seien 8 060 Euro statt 7 736 Euro an die Rentenkasse geflossen. Bis zum Jahr 2025 werden die Rentenwerte allerdings angeglichen und der Umrechnungsfaktor abgeschafft. Nicht unbedingt. Im deutschen Rentensystem kommt es nicht nur darauf an, wie lange Versicherte gearbeitet und Beiträge gezahlt haben, sondern auch stark darauf, wie viel sie verdient haben. Beispiel. Klaas Hinkel arbeitet im Hamburger Hafen. Er hat immer durchschnittlich verdient, 2022 entspricht das 38 901 Euro im Jahr. Nach insgesamt 40 Jahren Arbeit geht er in Rente. Er bekommt 1 368 Euro im Monat von der Rentenkasse. Die Frankfurter Softwareentwicklerin Anna Rosinski hat nur 30 Jahre lang in die Rentenkasse eingezahlt. Ihr Gehalt lag immer beim Doppelten eines Durchschnittsverdieners, für 2022 heißt das 77 802 Euro im Jahr. Ihre gesetzliche Rente beträgt 2 051 Euro im Monat. Obwohl sie zehn Jahre kürzer Rentenbeiträge gezahlt hat als Hinkel, liegt ihre Rente 683 Euro im Monat höher. Nein. Denn Arbeitnehmer mit sehr hohem Verdienst zahlen nicht auf ihr komplettes Einkommen Rentenbeiträge, sondern nur bis zur sogenannten Beitragsbemessungsgrenze von derzeit 84 600 Euro im Jahr. Für den Verdienst oberhalb dieser Grenze zahlen sie keine Beiträge und bekommen daraus später auch keine gesetzliche Rente. Nein. Menschen, die ihr reguläres Rentenalter erreicht haben, aber insgesamt nur auf eine Versicherungszeit von unter fünf Jahren kommen, können sich ihre eingezahlten Beiträge erstatten lassen. In vielen Fällen kann es aber günstiger sein, die fehlenden Zeiten durch freiwillige Beiträge auszugleichen und sich so eine Rente zu sichern. Die Rentenversicherung hilft bei der Entscheidung (siehe oben unter „Das Wichtigste in Kürze“). Nein. Ob ein Versicherter eine Ost-, West- oder eine Mischrente erhält, hängt von seinen jeweiligen Beschäftigungsorten ab. Hat er zunächst 20 Jahre in Düsseldorf gearbeitet, dann 20 Jahre in Dresden und verbringt seinen Ruhestand wieder im Rheinland, berechnet sich seine Rente je zur Hälfte nach West- und Ost-Werten. Das gilt auch für spätere Rentenerhöhungen. Auch die werden anteilig nach seinen Beschäftigungszeiten im Osten oder Westen berechnet. Das ist falsch. Das Renteneintrittsalter der „Rente für besonders langjährig Versicherte“ – so ihre offizielle Bezeichnung – lag zwar bei 63 Jahren, als sie 2014 eingeführt wurde. Ihr Renteneintrittsalter steigt aber stufenweise auf 65 Jahre an. Wer 1958 geboren wurde, kann sie erst mit 64 Jahren nutzen. Sie wurde eingeführt, um Langzeitversicherten mit mindestens 45 Versicherungsjahren einen früheren Rentenstart ohne Abschläge zu ermöglichen. Es gibt tatsächlich eine „Rente mit 63“. Die ist mit dieser Bezeichnung aber meist nicht gemeint. Es ist die „Rente für langjährig Versicherte“, die es Versicherten mit mindestens 35 Versicherungsjahren erlaubt, ihre Rente mit 63 Jahren zu beziehen. Dafür werden teils kräftige Abschläge fällig. Ihr individuelles Eintrittsalter können Sie in unserem Special Rente mit 63 berechnen. Tipp: Mit unserem Renteneintrittsrechner können Sie mögliche Renteneintrittstermine berechnen. Nein. Wenn Rentenabschläge bei einem vorzeitigen Rentenbeginn fällig werden, bleiben sie dauerhaft. Jeder Monat, den Versicherte vor ihrem regulären Renteneintrittsalter in Altersrente gehen, kostet sie 0,3 Prozent ihrer Rente. Zumindest immer dann, wenn sie nicht auf insgesamt mindestens 45 Versicherungsjahre kommen. Wer beispielsweise drei Jahre früher geht, muss mit Abschlägen von 10,8 Prozent rechnen – für den Rest seines Lebens. Voll besteuert wird derzeit keine einzige gesetzliche Rente. Nur teilweise unterliegt sie der Steuerpflicht. Dafür sorgt der Rentenfreibetrag. Allerdings steigt ihr steuerpflichtiger Anteil jedes Jahr. Waren für alle, die 2005 oder früher ihre erste Rente bezogen haben, noch 50 Prozent steuerfrei, sind es für Neurentner im Jahr 2022 nur noch 18 Prozent. Das Finanzamt ermittelt für jeden Rentner persönlich den Freibetrag. Der bleibt während des gesamten Ruhestands gleich. Das Finanzamt legt ihn endgültig zum Ende des zweiten Jahres im Ruhestand fest. Rentensteigerungen im ersten Jahr werden noch für den Steuerfreibetrag berücksichtigt. Alle späteren Steigerungen werden steuerpflichtig. Wer im Jahr 2022 in Rente geht, muss bereits 82 Prozent seiner Anfangsrente versteuern, nur 18 Prozent sind steuerfrei. Neurenten ab 2040 sind dann komplett steuerpflichtig. In der Übergangsphase kann es allerdings dazu kommen, dass künftige Rentnerinnen und Rentner von einer verfassungswidrigen doppelten Besteuerung betroffen sein werden. Der Bundesfinanzhof hat nun erstmals Rechenparameter aufgestellt, wie Letzteres zu prüfen ist. Aber auch eine komplette Steuerpflicht heißt noch lange nicht, dass auf die gesamte Rente Steuern anfallen. Auch ohne Rentenfreibetrag gilt etwa noch der steuerfreie Grundfreibetrag oder Abzüge für Kranken- und Pflegeversicherung. Das ist nicht richtig. Arbeitnehmer können weiterhin mit ihrem Arbeitgeber Altersteilzeit vereinbaren. Allerdings fördert die Bundesagentur für Arbeit nicht mehr die Aufstockung des Gehalts und der Rentenversicherungsbeiträge. Alles dazu in unserem Artikel Altersteilzeit. Nicht immer. Versicherte können die Aufteilung rückgängig machen, wenn der Expartner die Rente vor seinem Tod nicht länger als drei Jahre bezogen hat. Dafür müssen sie bei der Rentenversicherung einen Antrag auf Rückübertragung der im Versorgungsausgleich geteilten Rentenansprüche stellen. Auch wenn der verstorbene Ex-Partner seine Rente länger als 36 Monate bezogen hat, gibt es manchmal die Möglichkeit, den Versorgungsausgleich zu ändern oder aufzuheben. Aussicht auf Erfolg haben Geschiedene, wenn der Versorgungsausgleich nach altem Recht durchgeführt wurde und sich der bei der Scheidung festgelegte Ausgleichswert deutlich geändert habe, etwa durch neue Gesetze. Das alte Recht galt von 1977 bis August 2009, mit einer einjährigen Übergangsfrist. Ein Antrag reicht in diesem Falle nicht. Der Weg führt immer über das Familiengericht. Detaillierte Informationen finden Sie in unserem Special Versorgungsausgleich. Doch. Einige müssen das sogar tun, etwa selbstständige Lehrer und Künstler. Sie sind rentenversicherungspflichtig. Alle anderen können sich freiwillig gesetzlich rentenversichern und ihren Beitrag relativ frei wählen. Er muss im Jahr 2022 bei mindestens 83,70 Euro im Monat liegen und darf höchstens 1 311,30 Euro im Monat betragen.
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