Was bedeutet befreiung von 181 bgb vollmacht

Was bedeutet befreiung von 181 bgb vollmacht
Befreiung vom Verbot des Selbstkontrahierens

Befreiung vom Verbot des Selbstkontrahierens. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen. 

Befreiung vom Verbot des Selbstkontrahierens

Dieses Thema betrifft den Fall, dass eine bestimmte Person (der Vertretene) von einem anderen (dem Vertreter) vertreten wird.

Unter Selbstkontrahieren des Vertreters versteht man
  • die Vornahme eines Rechtsgeschäftes  durch den Vertreter mit sich selbst für den Vertretenen. Zum Beispiel schließt V als Vertreter des A einen Vertrag zwischen dem A und sich selber, also mit V, ab.
  • oder den Abschluss eines Rechtsgeschäfts zwischen verschiedenen vom Vertreter vertretenen Personen. Beispiel: V Vertritt A und B und schließt als Vertreter dieser beiden einen Vertrag zwischen A und B ab.
Man nennt solche Rechtsgeschäft In-Sich-Geschäfte,

weil sie in der Person des Vertreters stattfinden. Der Vertreter schließt in sich selbst das Rechtsgeschäft mit einem anderen oder für andere ab. Solche Insichgeschäfte bzw. ein solches Selbstkontrahieren ist nach dem Gesetz untersagt. Von diesem Verbot kann aber Befreiung erteilt werden. Dass ist dann die „Befreiung vom Verbot des Selbstkontrahierens“.

§ 181 BGB Insichgeschäft
Ein Vertreter kann, soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist, im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht.


Das Selbstkontrahieren ist grundsätzlich unwirksam. Es ist nur zulässig
  • wenn es dem Vertreter (durch das Gesetz oder vom Vertretenen) gestattet ist;
  • wenn das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht.

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Bei einer Befreiung von § 181 BGB handelt es sich um die Befreiung vom Selbstkontrahierungsverbot. Selbstkontrahierung bedeutet vereinfacht gesagt, dass eine Person mit sich selbst Geschäfte macht und ist gemäß Selbstkontrahierungsverbot nicht zulässig. Im Falle eines Geschäftsführers könnte ein Geschäft mit sich selbst zum Beispiel darin bestehen, dass der Geschäftsführer sich selber privates Eigentum ( z. B. Grundstück, Immobilien, o. Ä.) für das Unternehmen, dessen Geschäftsführer er ist, abkauft. Weil derartige Transaktionen in großem Umfang Missbrauch ermöglichen, sind sie grundsätzlich verboten.

Wann ist Befreiung von § 181 BGB möglich?

Im Rahmen eines Gesellschafter-Vertrages ist es aber durchaus üblich einem Geschäftsführer eine ausdrückliche Befreiung von § 181 BGB also vom Selbstkontrahierungsverbot zu erteilen. Diese Befreiung von § 181 BGB ist eintragungspflichtig. Das heißt, sie muss ins Handelsregister eingetragen werden. Nur auf diese Weise können sogenannte Insichgeschäfte legitimiert
werden. Eine Befreiung von § 181 BGB wird für viele Geschäftsführer vorgenommen, weil sich daraus steuerliche Vorteile für die Beteiligten ergeben.

Welche Auswirkung hat Befreiung von § 181 BGB auf Sozialversicherungsstatus?

Die Befreiung von § 181 BGB hat für sich genommen keinen direkten Einfluss auf den Sozialversicherungsstatus der Person, die vom Selbstkontrahierungsverbot befreit ist. Allerdings ist die Befreiung vom Selbstkontrahierungsverbot regelmäßig ein entscheidendes Kriterium bei der Beurteilung der Sozialversicherungspflicht von:

  • Gesellschaftern
  • Gesellschafter-Geschäftsführer
  • Geschäftsführern
  • Vorständen von Aktiengesellschaften
  • Mitarbeitenden Familienmitgliedern, Abkömmlingen oder Ehe- und Lebenspartnern

Bei diesen Personen kann es aufgrund der besonderen Ausgestaltung ihres Arbeitsverhältnis immer wieder zu Schwierigkeiten bei der Beurteilung der Sozialversicherungspflicht kommen. In diesen Fällen gilt die Befreiung von § 181 BGB in einem Statusfeststellungsverfahren der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung als ein wichtiges Kriterium bei der Ermittlung der Sozialversicherungsfreiheit. Personen, die sich von der Sozialversicherungspflicht befreien lassen möchten, erfüllen mit der Befreiung von § 181 BGB daher ein wichtiges Kriterium für die Sozialversicherungsfreiheit.

Insichgeschäfte – der Abschluss von Verträgen als Vertreter mit sich selbst oder als Vertreter eines Dritten – bergen Gefahren für den Vertretenen. Es droht stets ein Missbrauchsrisiko, wenn der Vertreter gleichzeitig – auf der anderen Seite des Rechtsgeschäfts – eigene oder fremde Interessen verfolgt. Daraus zieht § 181 BGB die Konsequenz, dass ein solches „Selbstkontrahieren“ regelmäßig nicht zulässig ist. Eine Ausnahme gilt, wenn das Rechtsgeschäft ausschließlich der Erfüllung einer Verbindlichkeit dient. Beispiel: V verkauft an K ein noch zu vermessendes Grundstück; dabei handeln V und K im eigenen Namen. Die spätere Auflassung nach Teilungsvermessung nimmt V für sich selbst als Verkäufer und für K mit einer von diesem erteilten notariell beglaubigten Vollmacht vor. In dieser Konstellation steht § 181 BGB der Wirksamkeit der Übereignung nicht entgegen, weil die Übereignung, bei der V auf beiden Seiten des Rechtsgeschäfts tätig wird, ausschließlich der Erfüllung der Übereignungsverpflichtung aus dem Kaufvertrag dient.

In vielen Fällen kollidiert aber das Verbot von Insichgeschäften mit den Bedürfnissen der Beteiligten. Vor allem im Gesellschaftsrecht – und hier namentlich in Konzernsachverhalten ‑ kann ein berechtigtes Interesse bestehen, die Schranke des § 181 BGB aufzuheben. Die Norm selbst sieht dies vor, indem sie solche Insichgeschäfte erlaubt, die der Vertretene dem Vertreter gestattet.

Ein typischer Fall einer solchen im Vorhinein erteilten Gestattung ist bei der GmbH & Co. KG zu finden. Ein Beispiel macht klar, um welche Situation es geht: Der bisher im Eigentum der Kommanditgesellschaft stehende Dienstwagen des Geschäftsführers der Komplementär-GmbH soll auf diese übertragen werden. Parteien des Rechtsgeschäfts sind die GmbH als Erwerber und die KG als Veräußerer. Die GmbH handelt dabei als Vertreterin der KG und für sich selbst. § 181 1. Alt. BGB würde dem entgegenstehen. Für diesen Fall formuliert der Gesellschaftsvertrag der KG typischerweise: „Die Komplementärin ist im Verhältnis zur Gesellschaft von den Beschränkungen des § 181 Alt. 1 BGB befreit. Die Geschäftsführer der Komplementärin sind im Verhältnis zur Gesellschaft von den Beschränkungen des § 181 Alt. 2 BGB befreit“. In dem Gesellschaftsvertrag der Komplementär-GmbH findet sich meist eine Formulierung des Inhalts, dass ihre Geschäftsführer für Rechtsgeschäfte zwischen der GmbH und der KG, an der sie als persönlich haftende Gesellschafterin beteiligt ist, von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit sind.

181 BGB ist so alt wie das BGB. Man könnte deshalb vermuten, alle mit dieser Vorschrift zusammenhängenden Rechtsfragen müssten eigentlich geklärt sein. Umso überraschender ist, wie häufig die Vorschrift in der Praxis nicht gesehen oder – auch von Gerichten ‑ falsch interpretiert wird. Dies belegen zwei jüngst veröffentlichte, sehr interessante Entscheidungen des Bundesgerichtshofs, die sich beide auf die Problematik des Insichgeschäfts bei der GmbH & Co. KG beziehen. Im Fall II ZR 123/15 ging es um die Verlängerung eines Anstellungsvertrages zwischen einer GmbH & Co. KG und dem Geschäftsführer. Wegen der im Gesellschaftsvertrag der Kommanditgesellschaft enthaltenen weitgehenden Befreiung von § 181 BGB konnte der Geschäftsführer diese Vereinbarung abschließen, ohne dass die Gesellschaftsversammlungen der beiden Gesellschaften involviert werden mussten. Wichtig ist zu erwähnen, dass in dem zugrundeliegenden Sachverhalt der Anstellungsvertrag nicht mit der Komplementär-GmbH bestand sondern mit der Kommanditgesellschaft. Organverhältnis und Anstellungsvertrag bestanden also bei verschiedenen Rechtssubjekten. Wäre der Geschäftsführer, wozu grundsätzlich zu raten ist, bei der GmbH angestellt gewesen, hätte deren Gesellschafterversammlung die Verlängerungsvereinbarung als Vertreterin der GmbH mit dem Geschäftsführer abschließen müssen. Die anderen Gesellschafter der GmbH hätten beteiligt werden müssen.

In dem der Entscheidung II ZR 114/15 zugrundeliegenden Fall hatten die Geschäftsführer der Komplementärin von der Kommanditgesellschaft Geschäftsführervergütungen bezogen. Der BGH leitet die Rechtsgrundlage dafür aus einer im Gesellschaftsvertrag der KG enthaltenen Klausel ab. § 181 BGB soll demgegenüber – abweichend von der Rechtsauffassung der Vorinstanz - keine Bedeutung haben.

Beide Entscheidungen sind aktuelle Beispiele dafür, wie vertrackt die Anwendung des § 181 BGB sein kann. Es wird aber auch deutlich, dass die Gesellschafter große Sorgfalt auf die Formulierung von Ausnahmetatbeständen verwenden müssen, die den Schutz des § 181 ganz oder teilweise aufheben. Das gilt vor allem, wenn die Befreiung nicht nur für Rechtsgeschäfte zwischen der Kommanditgesellschaft und der Komplementärin erteilt wird, sondern auch für solche mit dem Geschäftsführer der Komplementärin selbst, wie in der ersten Entscheidung.