Befreiung vom Verbot des Selbstkontrahierens Befreiung vom Verbot des Selbstkontrahierens. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen. Befreiung vom Verbot des SelbstkontrahierensDieses Thema betrifft den Fall, dass eine bestimmte Person (der Vertretene) von einem anderen (dem Vertreter) vertreten wird. Unter Selbstkontrahieren des Vertreters versteht man
Man nennt solche Rechtsgeschäft In-Sich-Geschäfte,weil sie in der Person des Vertreters stattfinden. Der Vertreter schließt in sich selbst das Rechtsgeschäft mit einem anderen oder für andere ab. Solche Insichgeschäfte bzw. ein solches Selbstkontrahieren ist nach dem Gesetz untersagt. Von diesem Verbot kann aber Befreiung erteilt werden. Dass ist dann die „Befreiung vom Verbot des Selbstkontrahierens“.
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