Unterschied missbrauch der vetretungsmacht und falsus procurator

Falsus procurator (lat. wörtlich: „falscher Vertreter“) ist der juristische Fachbegriff für einen Vertreter ohne Vertretungsmacht (Scheinvertreter). Der Begriff stammt aus dem römischen Recht. Die weibliche form ist falsa procuratrix. Wer im Namen eines anderen rechtliche Erklärungen abgibt, z. B. einen Kaufvertrag abschließt, ohne dazu bevollmächtigt zu sein, handelt als falsus procurator.

Für den Vertragspartner ist oft nicht erkennbar, dass er es mit einem falschen Vertreter zu tun hat. Das abgeschlossene Rechtsgeschäft, von dem der angeblich Vertretene in der Regel ebenfalls nicht weiß, ist jedoch mangels wirksamer Vertretung zunächst „schwebend“ unwirksam. Dieser Rechtsmangel kann im deutschen Recht durch die nachträgliche Zustimmung (Genehmigung) des Vertretenen „geheilt“ werden. Dann wird das Geschäft wirksam, als wäre der Vertreter von Anfang an bevollmächtigt gewesen. Im österreichischen Recht kann das schwebend unwirksame Rechtsgeschäft ebenso durch Zustimmung des Geschäftsherrn nachträglich genehmigt und somit geheilt werden (Konvaleszenz).

Solange der Vertretene den Vertrag nicht genehmigt hat, steht dem Vertragspartner ein Widerrufsrecht zu. Dies gilt jedoch nicht, wenn er bereits bei Vertragsschluss wusste, dass er es mit einem falsus procurator zu tun hat.

Genehmigt der Vertretene das Geschäft nicht, ist dieses endgültig unwirksam. Der Vertragspartner ist jedoch nicht schutzlos. Nach deutschem Recht kann er sich an den falsus procurator halten und von diesem entweder Erfüllung des Vertrages oder Schadensersatzverlangen.

Die Voraussetzungen und Rechtsfolgen der Stellvertretung sind im 22. Hauptstück (§§ 1002–1044) des ABGB geregelt. Unter anderem eben auch die Folgen der mangelnden Vertretungsvollmacht (Scheinvertretung, falsa procuratio).

Bürgerliches Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Zivilprozeßrecht

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PBP

Beitrag von PBP » Montag 31. Mai 2010, 16:38

Aus aktuellem Anlass - ein schöner Schnitzer in der Klausur - mal eben zum Verständnis, damit ichs jetzt wirklich richtig habe: Beispiel für Missbrauch der Vertretungsmacht: A ermächtigt B zum Kauf eines Bildes bis 2000 Euro -> B kauft eins für 5000 Euro Beispiel für Vertreter ohne Vertretungsmacht: A ermächtigt B, sich um die notwendigen Belange des Kleingewerbes zu kümmern, während sie im urlaub ist. B kauft für die Buchahltung einen Rechner für 5000 Euro Ist also der einfache Unterschied, dass beim Missbrauch der Vertretungsmacht prinzipiell eine Vertretungsmacht bzgl des konkreten Rechtsgeschäfts gegeben ist und diese dann den Umfang des vorgenommenen Rechtsgeschäfts nicht deckt? Im zweiten Fall läge dann bzgl des Kaufs des PCs gar keine Vertretungsmacht vor?

Habt ihr das eigentlich manchmal auch? Eigentlich ne typische 18 Punkte-Klausur, denn ihr könnt eigentlich alles, und erlaubt euch dann an so einer läppischen Stelle einen Schnitzer? Da könnt ich echt nur noch kotzen. Man lernt wie ein blöder, kann theoretisch alles, und dann macht man wirklich so einen dermaßen saudummen fehler....Ich hoffe, das stellt ssich die nächsten neun monate noch ein...

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Beitrag von AshleyCole » Montag 31. Mai 2010, 17:06

Beim Missbrauch der Vertretungsmacht gibt es eine Vollmacht, der Vertreter handelt aber über diese Hinaus (setzt sich also über das rechtliche "Dürfen" hinweg).

Beim Vertreter ohne Vertretungsmacht hat der Vertreter keine Vollmacht für das von ihm vorgenommene Geschäft, so z.B. wenn der A dem B sagt er soll ihm 3 Bücher kaufen aber B kauft dann 3 Schnapsflaschen (Gott, mir fallen immer komische Beispiele ein

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). B hat nur Vollmacht bzgl. der Bücher (wenn er da nun 5 kauft handelt er mit Vollmacht -> aber missbraucht diese) wenn er was ganz anderes kauft handelt er dbzgl. ohne Vertretungsmacht.

Bei deinem Beispiel für einen Vertreter ohne Vertretungsmacht: sofern "notwendigen Belange des Kleingewerbes zu kümmern" den Kauf eines PCs deckt weil der alte schrott gegangen ist handelt der B dbzgl. mit Vertretungsmacht. Ist in deinem Beispiel nicht so eindeutig, aber sofern "notwendige Belange des Kleingewerbes" keine Einkäufe meinen sondern nur Beobachtung des Ablaufs etc: dann handelt er dbzgl. ohne Vertretungsmacht.

PBP

Beitrag von PBP » Montag 31. Mai 2010, 17:46

Ist in deinem Beispiel nicht so eindeutig, aber sofern "notwendige Belange des Kleingewerbes" keine Einkäufe meinen sondern nur Beobachtung des Ablaufs etc: dann handelt er dbzgl. ohne Vertretungsmacht.

Das war der Fall...und ich hab Missbrauch der Vertretungsmacht geprüft...
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Das ist schon echt nicht mehr feierlich...das war ne 18-Punkte-Klausur, ich hätte es ja auch alles gekonnt, aber ich hab da iwie nen Denkfehler gehabt...naja...passiert... hoffentlich nie wieder...Dafür kann man sich ja selbst nur noch klatschen...Da bringt auch all das lernen nichts, wenn man dann so einen schlampigen fehler reinhaut...

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Beitrag von AshleyCole » Montag 31. Mai 2010, 18:00

Und stand noch genauer dabei was "notwendige Belange des Kleingewerbes" meinen sollte? Waren Hinweise drauf dass sie auch Einkäufe tätigen kann oder wurde dazu nichts weiter gesagt? (Wobei m.E. der Sachverhalt fast schon nen kleinen Hinweis gibt mit dem 5000€ PC...hatte beim ersten Mal nur 500€ gelesen - aber 5000€ ist natürlich ein ganz schöner Batzen - wohl eher weniger notwendige Belange...es sei denn der hat nur 5000€ PCs da rumstehen

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).

PBP

Beitrag von PBP » Montag 31. Mai 2010, 18:06

ne, das war kein notwendiger belang...ich hab einfach nur verkackt, weil ich dachte, es muss nur überhaupt eine vertretungsmacht vorliegen und dann ist halt nur der umfang überschritten.... aber es ist ja so, dass ne vertretungsmacht für die niotwendigen belange vorlag, für den pc aber nicht... war einfach schlampig gearbeitet von mir...naja, übung macht den meister...dafür war der zweite fall 1a....mich ärgerts nur, weil ich,m wenn ich nciht diesen MASSIV DUMMEN denkfehler gehabt hätte, da durchaus locker ne Klausur im zweistelligen drin gewesen wäre....aber hätte, wenn und aber, schluss mit dem gelaber...

vor allem hab ich mir eigentlich sogar noch mehr arbeit gemacht...hab dann missbrauch der vertretungsmacht geprüft, dann meinungsstreit, ob vorsatz des vertreters notwendig, meinungsstreit, welche vss an den vertragspartner zu stellen sind, meinungsstreit, welche rechtsfolge der missbrauch hat.....xD alles für die katz ! ich war einfach nur geil drauf, mein wissen zu bringen...stattdessen jetzt ein schöner dicker schlampiger fehler....

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Beitrag von AshleyCole » Montag 31. Mai 2010, 18:11

Naja, hack es ab und sei froh, dass dir solche Fehler jetzt passieren. Schlimmer wäre du würdest das erst im Examen bemerken weil du bis dahin keine Klausur in der Konstellation gehabt hättest und dir nie aufgefallen wäre, dass du einen kleinen Fehler bei dem Unterschied hast. Den Fehler machst du sicher in kommenden Klausuren nicht nochmal, hat doch also durchaus was gutes.

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PBP

Beitrag von PBP » Montag 31. Mai 2010, 18:26

ja klar, da hast du recht. Aber es ist schon aergerlich, wenn man viel lernt und eigentlich alles kann, uund dann so dumme fehler macht....naja, abhaken und weitermachen....

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Beitrag von AshleyCole » Dienstag 1. Juni 2010, 07:47

Weil ich grad ne Übersicht dazu habe...hier nochmal 4 kleine Fälle und du sagst mal was es in jeweiligem Fall ist (quasi als Testdurchlauf ob du es verstanden hast).

Unterschied missbrauch der vetretungsmacht und falsus procurator
[nur wenn du Lust hast]: Fall 1: A beauftragt den B, ihm einen Gebrauchtwagen bis zu einem Preis von 10.000 € zu kaufen und erteilt ihm entsprechende Vollmacht. Er weist dabei den B an, einen möglichst günstigen Wagen zu kaufen. B kauft beim Gebrauchtwagenhändler G einen völlig überteuerten Toyota für exakt 10.000 €. Fall 2: A ermächtigt den B gegenüber dem Galeristen G, für ihn Bilder aller Art zu kaufen. Intern erteilt er ihm die Weisung, in nächster Zeit nur Bilder von Impressionisten zu kaufen. B, der auf modernere Kunst steht, kauft stattdessen im Namen des A einen Jackson Pollock. Fall 3: (In Bezug zu Fall 2): B hat dem G zwar nichts von der Weisung des A erzählt. G kennt jedoch die Kunstsammlung des A und weiß, dass ein Pollock nicht in diese Sammlung passen würde und auch in keiner Weise dem Kunstgeschmack des A entspricht, da sich dieser erst kürzlich sehr negativ über Pollock geäußert hat. Fall 4: A bevollmächtigt B zum Kauf eines Gebrauchtwagens. Kauft B darüber

hinaus noch einige Zubehörteile (Navi, Fußball-Fußmatten...).

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aranju Super Power User
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Beitrag von aranju » Dienstag 1. Juni 2010, 20:51

Ich bin zwar nicht gefragt, aber mag mitraten, daher ein alter spoiler-alert Trick:

1 M 2: Wer ist Jackson Pollock? Aber M 3 VoV

4 VoV

"(...) Der Kläger hat nicht näher dargelegt, welche besonderen Beischlafgewohnheiten er hat, die festverbundene Doppelbetten voraussetzen."
Snape: "...do you take pride in being such an insufferable know-it-all?"

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Beitrag von AshleyCole » Dienstag 1. Juni 2010, 21:53

Hehe, nicht schlecht. Benno hatte mir auch schon per pm seine Antworten gepostet. Hier mal für alle die Lösung laut Lösungsantworten (übrigens aus ner Zwischenprüfungskontrolle): 1. Der Vertrag ist wirksam zwischen A und G zu Stande gekommen, da sich der B im Rahmen seiner im Außenverhältnis bestehenden Vollmacht bewegte. Dass er im Innenverhältnis die Weisung des A verletzte, einen möglichst günstigen Wagen zu kaufen, ist insoweit ohne Belang. Allerdings macht sich der B im Innenverhältnis zu A unter Umständen schadensersatzpflichtig (§§ 665, 280 I BGB). 2. Missbrauch der Vertretungsmacht. 3. Typischer Fall der Evidenz -> § 177 BGB analog (analog, da ja eigtl. vertretungsmacht besteht). der vertreter kann also das geschäft an sich ziehen, ansonsten haftet er nach § 179 BGB.

4. Vertreter ohne Vertretungsmacht bzgl. der weiteren Zubehörteile

PBP

Beitrag von PBP » Dienstag 1. Juni 2010, 22:16

Mir ist alles soweit klar und bei antwort 1 hast du dich verlesen, das hab ich so gesagt, nur dass ich einen schritt weiter gedacht hab und sagte, wenn aber der autohändler bescheid weiß, liegt ein missbrauch vor. Nur Fall 2 verstehe ich nicht: Jetzt rein das Innenverhältnis betrachtet hat er doch nur eine Artenvollmacht. Und beim Kauf des Bildes bewegt er sich außerhalb dieser Artenvollmacht, da Impressionismus...Das ist doch nur ein Missbrauch der Vertretungsmacht, weil er im Außenverhätlnis eine Generalvollmacht erklärt hat, oder? Würde man den Fall sich so denken, dass er im Innenverhältnis gesagt bekommen hat, kaufe nur bilder des impressionismus und er kauft dann ein anderes, dann wäre er vertreter ohne vertretungsmacht, oder? Also muss ich fällen, wo außen und innenvollmacht vorliegt, immer zuerst die außenvollmacht betrachten?

Wenn a jetzt b sagt, er solle ihm ein moped kaufen für 2000 Euro und er hat als Außenvollmacht dem autohändler c erklärt, b solle ihm ein Auto kaufen, was wäre denn dann? auch nur ein missbrauch der vertretungsmacht ?

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Beitrag von AshleyCole » Mittwoch 2. Juni 2010, 07:30

Benno hat geschrieben:Mir ist alles soweit klar und bei antwort 1 hast du dich verlesen, das hab ich so gesagt, nur dass ich einen schritt weiter gedacht hab und sagte, wenn aber der autohändler bescheid weiß, liegt ein missbrauch vor.

Das war dein Fehler. Es liegt in o.g. Fall, wie aranju richtig erkannte, hier schon ein Missbrauch der Vertretungsmacht vor und nicht erst wenn der Autohändler Bescheid weiß. Wenn der Autohändler sogar Bescheid weiß kann es sich um einen Fall der Evidenz handeln nach dem der Vertretene das Geschäft an sich ziehen kann wenn er will (§ 177 BGB analog), ansonsten haftet der Vertreter (§ 179 BGB).

Benno hat geschrieben: Nur Fall 2 verstehe ich nicht:

Jetzt rein das Innenverhältnis betrachtet hat er doch nur eine Artenvollmacht. Und beim Kauf des Bildes bewegt er sich außerhalb dieser Artenvollmacht, da Impressionismus...Das ist doch nur ein Missbrauch der Vertretungsmacht, weil er im Außenverhätlnis eine Generalvollmacht erklärt hat, oder?

Ja, Fall 2 ist Missbrauch der Vertretungsmacht - hab doch aber auch nichts anderes behauptet?!
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Benno hat geschrieben: Wenn a jetzt b sagt, er solle ihm ein moped kaufen für 2000 Euro und er hat als Außenvollmacht dem autohändler c erklärt, b solle ihm ein Auto kaufen, was wäre denn dann? auch nur ein missbrauch der vertretungsmacht ?

Wenn B) ein Auto kauft: Missbrauch der Vertretungsmacht.
Wenn B) ein Moped kauft: Vertreter ohne Vertretungsmacht.

PBP

Beitrag von PBP » Mittwoch 2. Juni 2010, 08:55

AshleyCole hat geschrieben:

Benno hat geschrieben:Mir ist alles soweit klar und bei antwort 1 hast du dich verlesen, das hab ich so gesagt, nur dass ich einen schritt weiter gedacht hab und sagte, wenn aber der autohändler bescheid weiß, liegt ein missbrauch vor.

Das war dein Fehler. Es liegt in o.g. Fall, wie aranju richtig erkannte, hier schon ein Missbrauch der Vertretungsmacht vor und nicht erst wenn der Autohändler Bescheid weiß. Wenn der Autohändler sogar Bescheid weiß kann es sich um einen Fall der Evidenz handeln nach dem der Vertretene das Geschäft an sich ziehen kann wenn er will (§ 177 BGB analog), ansonsten haftet der Vertreter (§ 179 BGB).

Auch ich weiß jetzt, wo das Problem liegt...Ich meine das so....der Missbrauch ansich ist ja für das Zustandekommen des Vertrages irrelevant...ich bin schon bei dem Punkt, dass ich den Missbrauch der Vertretungsmacht prüfe und sollte es dem Autohändler dort objektiv evident sein, ist der vertrag nach der hM nach §§ 177 ff zu behandeln...

Genau das ist mein Problem...ich geh immer NOCH einen schritt weiter und mache dann unter umständen vorher einen fehler...

AshleyCole hat geschrieben:

Benno hat geschrieben: Nur Fall 2 verstehe ich nicht:

Jetzt rein das Innenverhältnis betrachtet hat er doch nur eine Artenvollmacht. Und beim Kauf des Bildes bewegt er sich außerhalb dieser Artenvollmacht, da Impressionismus...Das ist doch nur ein Missbrauch der Vertretungsmacht, weil er im Außenverhätlnis eine Generalvollmacht erklärt hat, oder?

Ja, Fall 2 ist Missbrauch der Vertretungsmacht - hab doch aber auch nichts anderes behauptet?!
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Ne, hast du auch nicht....ich meine nur, hätte es zusätzlich nicht die Außenvollmacht gegeben, wäre er doch Vertreter ohne Vertretetungsmacht, oder nicht?

AshleyCole hat geschrieben:

Benno hat geschrieben: Wenn a jetzt b sagt, er solle ihm ein moped kaufen für 2000 Euro und er hat als Außenvollmacht dem autohändler c erklärt, b solle ihm ein Auto kaufen, was wäre denn dann? auch nur ein missbrauch der vertretungsmacht ?

Wenn B) ein Auto kauft: Missbrauch der Vertretungsmacht.
Wenn B) ein Moped kauft: Vertreter ohne Vertretungsmacht.

[/quote] Also muss ich, sofern zwei Vollmachtserteilungen (Außen und Innenvollmacht) vorliegen, immer von der Außenvollmacht ausgehen und das dann unter Berücksichtigung der Innenvollmacht beurteilen? Denn läge nur die Innenvollmacht vor, würde der Fall ja ganz anders behandelt werden, oder nicht? dann wäre es doch so: Wenn B) ein Auto kauft: Vertreter ohne Vertretungsmacht

Wenn B) ein teureres Moped kauft: Missbrauch der Vertretungsmacht

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Beitrag von AshleyCole » Mittwoch 2. Juni 2010, 18:05

AshleyCole hat geschrieben:

Benno hat geschrieben: Nur Fall 2 verstehe ich nicht:

Jetzt rein das Innenverhältnis betrachtet hat er doch nur eine Artenvollmacht. Und beim Kauf des Bildes bewegt er sich außerhalb dieser Artenvollmacht, da Impressionismus...Das ist doch nur ein Missbrauch der Vertretungsmacht, weil er im Außenverhätlnis eine Generalvollmacht erklärt hat, oder?

Ja, Fall 2 ist Missbrauch der Vertretungsmacht - hab doch aber auch nichts anderes behauptet?!
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Benno hat geschrieben: Ne, hast du auch nicht....ich meine nur, hätte es zusätzlich nicht die Außenvollmacht gegeben, wäre er doch Vertreter ohne Vertretetungsmacht, oder nicht?

Korrekt.

AshleyCole hat geschrieben:

Benno hat geschrieben: Wenn a jetzt b sagt, er solle ihm ein moped kaufen für 2000 Euro und er hat als Außenvollmacht dem autohändler c erklärt, b solle ihm ein Auto kaufen, was wäre denn dann? auch nur ein missbrauch der vertretungsmacht ? Wenn B) ein Auto kauft: Missbrauch der Vertretungsmacht.

Wenn B) ein Moped kauft: Vertreter ohne Vertretungsmacht.

Benno hat geschrieben: Also muss ich, sofern zwei Vollmachtserteilungen (Außen und Innenvollmacht) vorliegen, immer von der Außenvollmacht ausgehen und das dann unter Berücksichtigung der Innenvollmacht beurteilen? Denn läge nur die Innenvollmacht vor, würde der Fall ja ganz anders behandelt werden, oder nicht? dann wäre es doch so:

Benno hat geschrieben: Wenn B) ein Auto kauft: Vertreter ohne Vertretungsmacht
Wenn B) ein teureres Moped kauft: Missbrauch der Vertretungsmacht

Wie kommst du auf 2 Vollmachtserteilungen? Du hast stets eine Vollmachtserteilung: entweder Innenvollmacht, Außenvollmacht oder kundgemachte Innenvollmacht (oder wenn keine ausdrückliche/konkludente Vollmacht vorliegt ggf eine Anscheins- oder Duldungsvollmacht). Ich bin im obigen Fall von einer Außenvollmacht (A an C) ausgegangen -die Weisung des A an B das Moped zu kaufen betrifft doch das Innenverhältnis (Auftrag). Oder wolltest du in dem Fall eine kundgemachte Innenvollmacht konstruieren (gibt der Wortlaut so aber nicht her, dann müsste da schon deutlicher stehen dass A dem B Vollmacht erteilt ein Moped zu kaufen und dann den C anruft um ihn darüber zu informieren dass er dem B die Vollmacht dazu eingeräumt hat). Wenn A dem B eine Innenvollmacht über das Moped gibt (also den C NICHT anruft und darüber informiert dass der B Vollmacht erhalten hat bzw dem C ggüber gar keine Mitteilung macht) aber dann dem B sagt er soll ein Auto kaufen, dann liegt folgendes vor: Wenn B ein Auto kauft: Vertreter ohne Vertretungsmacht Wenn B ein Moped kauft: Missbrauch der Vertretungsmacht Wobei das m.E. etwas schief ist...es ist doch komisch zu sagen, du bekommst Vollmacht für ein Mopedkauf und dann gibt er ihm den Auftrag ein Auto zu kaufen. In der Regel wird die Vollmachtserteilung mit dem Auftrag wohl eher in einem Wisch abgehandelt werden, so dass solche Fälle wohl i.d.R. nicht vorkommen werden oder man ggf. auslegen könnte, dass die zweite Mitteilung man solle jetzt ein Auto kaufen als neue Vollmacht ausgelegt wird und nicht nur als Auftrag im Innenverhältnis-denn es wäre ja widersinnig jemandem von vornherein Innenvollmacht einzuräumen von dessen Deckung der Auftrag dann aber abweicht, so dass sich der Vertreter - egal was er macht - ja nur rechtsmissbräuchlich verhalten kann (entweder er deckt die Vollmacht aber verletzt das Innenverhältnis oder er deckt das Innenverhältnis aber verletzt die Vollmacht). Letzlich guckst du dir an wofür die Vollmacht erteilt wurde und was von dieser gedeckt ist (also stets das Außenverhältnis). Das Innenverhältnis (i.d.R. Auftrag) ist abstrakt davon zu betrachten und für die Unterscheidung ob Vertreter ohne Vertretungsmacht oder Missbrauch der Vertretungsmacht vorliegt irrelevant. Such dir also die Vollmacht, guck was er damit durfte und wenn der Vertreter etwas tut was von der Vollmacht nicht gedeckt ist -> Vertreter ohne Vertretungsmacht.

Wenn der Vertreter sich an die Vollmacht hält aber im Innenverhältnis andere Weisungen vorlagen -> Missbrauch der Vertetungsmacht (d.h. er handelt im Rahmen der Vertretungsmacht, also im rechtlichen Können) aber verletzt das "rechtliche Dürfen" (Innenverhältnis) was aber für das Vertretergeschäft irrelevant (da abstrakt zu betrachten) ist und er ja mit Vertretungsmacht handelte. Ausnahmen davon bilden dann noch die Fälle der Kollusion (nach § 138 BGB nichtig) oder der Evidenz (§ 177 BGB analog).

PBP

Beitrag von PBP » Mittwoch 2. Juni 2010, 22:15

Ja, und da kommen wir wieder zum ursprünglichen fall....er sollte sich um das wesentliche des Ladens kümmern, also um den Betriebsablauf...er kauft einen pc für 4000 euro...ich hab gedacht, er hätte eine innenvollmacht, die vom umfang jedoch den kauf des cs nicht deckt...und hab dann missbrauch gesagt, weil er ja die Grenzen seines rechtlichen Dürfens im außenverhältnis überschritten hat. Ich hab einfach gedacht, dass ieine erteilte vollmacht ausreicht und dann immer missbrauch vorliegt, dass war mein fehler...