Was ist der unterschied zwischen Zuschlag und zulage

Was ist der unterschied zwischen Zuschlag und zulage
Auf Ihrer Lohn- oder Gehaltsabrechnung sehen Sie neben dem grundlegenden Einkommen häufig zusätzliche Zahlungen. Dabei handelt es sich in der Regel um Zulagen und Zuschläge. Es gibt einen Unterschied, der steuerrechtlich beurteilt werden muss.

Zulagen müssen versteuert werden

Viele Arbeitgeber zahlen ihren Beschäftigten Zulagen. Diese können fest vereinbart sein oder als Anerkennung für eine gute Leistung überwiesen werden. Zu den Zulagen gehören unter anderem folgende Leistungen:

  • Weihnachtsgeld
  • Urlaubsgeld
  • Zulagen für die Übernahme besonderer Verantwortung
  • Prämien aller Art

Die Zulagen kommen zur Zahlung des grundlegenden Einkommens hinzu und erhöhen es entsprechend. Eine Zulage wird immer brutto gewährt. Dies bedeutet, dass Sie als Arbeitnehmer Abzüge haben und von der Zulage nicht in vollem Umfang, sondern nur netto profitieren. Sie zahlen Beiträge für die Krankenversicherung, die Rentenversicherung, die Arbeitslosenversicherung und die Pflegeversicherung. Darüber hinaus werden Zulagen voll versteuert. Der Steuersatz richtet sich nach Ihrem persönlichen Einkommen. Er beträgt zwischen 15 und 42 Prozent des Bruttoeinkommens und steigt mit höherem Verdienst an. Deshalb kann es sein, dass Sie durch die Zahlung der Zulage in einen höheren Steuersatz rutschen. Dann wird es Ihnen vorkommen, als hätten Sie übermäßig viele Abzüge. Diesen Vorgang nennt man im Steuerrecht Progression. Liegt Ihr Verdienst beispielsweise an der oberen Grenze eines Steuersatzes, kann schon eine kleine Zulage ausreichen, dass Sie in einen höheren Steuersatz rutschen. Dieser gilt dann jedoch nicht nur für die Zulage, sondern für Ihr gesamtes Einkommen. Wenn Sie in dem Monat, in dem die Zulagen gezahlt werden, zu viele Steuern zahlen, bekommen Sie diese am Ende des Jahres mit der Steuererklärung zurück.

Zuschläge werden in der Steuer nicht berücksichtigt

Zuschläge unterscheiden sich von den Zulagen, die Sie von Ihrem Arbeitgeber bekommen, darin, dass Sie dafür keine Steuern zahlen müssen. Auch Sozialabgaben werden für die Zuschläge nicht fällig. Dies bedeutet, dass Ihnen für Zuschläge keine Beiträge für die Krankenversicherung, die Rentenversicherung, die Arbeitslosenversicherung und die Pflegeversicherung abgezogen werden. Die Beträge gehören nicht zum steuerpflichtigen Einkommen und werden in Berechnungen, etwa für das BaFöG, nicht berücksichtigt. Was unter die Rubrik der Zuschläge fällt, ist ganz genau festgelegt. So fällt die Arbeit an Sonntagen, an Feiertagen und in der Nacht darunter.

Ob Sie sich Überstunden auszahlen lassen können oder ob Sie als über den Urlaub hinausgehende Freizeit abgebummelt werden, ist gesetzlich nicht eindeutig festgelegt. Beides ist zulässig. Viele Arbeitgeber regeln den Umgang mit Überstunden in ihren Tarifverträgen. Generell haben Sie keinen gesetzlichen Anspruch auf die Vergütung von Mehrarbeit. Es gibt Unternehmen, die Überstunden generell nicht bezahlen, sondern mit Freizeit ausgleichen. Für diesen Fall gilt jedoch die Vorgabe, dass die Zuschläge ebenfalls in Freizeit umzuwandeln sind.

Zulagen und Zuschläge auf der Abrechnung prüfen

Haben Sie Ihre Lohnabrechnung oder Ihre Gehaltsabrechnung bekommen, sollten Sie genau überprüfen, ob die Zulagen und die Zuschläge genau aufgelistet und korrekt versteuert worden sind. Stellen Sie einen Fehler fest, weil etwa Zuschläge besteuert oder mit Sozialabgaben belegt wurden, können Sie dagegen einen Widerspruch einlegen. Die Abrechnung muss entsprechend korrigiert werden.

Mitunter haben Sie auf Zulagen und Zuschläge sogar einen Anspruch. Informationen dazu finden Sie in Ihrem Tarifvertrag. Sie können sich auch an den Betriebsrat wenden. Dort bekommen Sie Auskunft über die Höhe von Weihnachts- und Urlaubsgeld und über die Zulagen, die im Tarifvertrag festgehalten wurden. Auf diese Zahlungen können Sie Anspruch erheben. / Fotoquelle: fotolia.de / © fotomek

Was ist der unterschied zwischen Zuschlag und zulage

Veröffentlicht am 22.02.201502.05.2017Schlagwörter Gehalt, Steuererklärung, Steuern

Als Zulage bezeichnet man allgemein Entgelte, die für Sonderleistungen oder spezifische Arbeitsbelastungen über das übliche Entgelt hinaus entrichtet werden.

Was ist der unterschied zwischen Zuschlag und zulage

Auszahlung der Zuschläge in einem Berliner Betrieb (1958)

Die Zulage stellt allgemein eine Form der Entgeltdifferenzierung dar, die an den persönlichen Umständen eines Beschäftigten orientiert ist und eine Erhöhung des Grundentgeltes zur Folge hat. Bis auf die Leistungszulage orientiert sie sich im Regelfall nicht am persönlichen Verhalten des Arbeitnehmers, sondern an dessen Umweltzustand. Speziell handelt es sich im Arbeitsrecht um Arbeitsentgelte, die vom Arbeitgeber außerhalb des Tarifvertrages den Arbeitnehmern zusätzlich zum Tarifentgelt für besondere Arbeitsleistungen oder spezifische Arbeitsbelastungen gezahlt werden. Es handelt sich um arbeitsvertraglich zugesagte Leistungen, die ihrem Gegenstand nach an tarifliche Leistungen anknüpfen.[1] Neben dem Tarifentgelt stellt die Zulage eine regelmäßige Leistung dar, die einen Sonderzweck verfolgt. Hierdurch soll das lediglich die kollektive Mindestsicherung gewährleistende Tarifsystem verfeinert und ergänzt werden,[2] welches lediglich die Normalleistung der Arbeitnehmer abgelten soll.

Die Ruhegehaltsfähigkeit der Zulagen hängt davon ab, ob sie regelmäßig gezahlt werden und unwiderruflich sind wie dies bei der Amtszulage der Fall ist (§ 42 Abs. 2 BBesG). Einmalige oder widerrufliche Leistungen wie Stellenzulagen, Leistungsprämien und Leistungszulagen sind dagegen nicht ruhegehaltfähig (§ 42a Abs. 2 BBesG).

Arten

Zu unterscheiden ist zwischen der unbenannten und benannten Zulage.[3] Benannte Zulagen entlohnen überdurchschnittliche Leistungen, die während eines längeren Zeitraums erbracht werden oder Entgelte für erhebliche Arbeitsbelastungen des Arbeitnehmers (Lärm-, Schmutz-, Hitze-, Kältezulage); sie sind Bestandteil des Arbeitsvertrages. Die unbenannte Zulage ist dagegen nicht Bestandteil des Arbeitsvertrages und soll die konkrete Arbeitsleistung höher vergüten als tariflich vorgesehen.

Von Bedeutung sind:

  • Baugewerbe: Der Bauzuschlag ist ein Lohnbestandteil für besondere Arbeitsbelastung; ähnliche Zuschläge gibt es auch für andere Arbeitnehmergruppen wie Forstarbeiter und Bergarbeiter;
  • Industrie: Leistungszulagen, Schichtzulagen, Gefahrenzulagen, Schmutzzulagen oder Produktivitätszulagen;
  • öffentlicher Dienst: Erschwerniszulagen nach der Erschwerniszulagen-Verordnung (EZulV), die gemäß § 42a EZulV für Dienst zu ungünstigen Zeiten gewährt werden, wenn Beschäftigte mit mehr als fünf Stunden im Kalendermonat zum Dienst zu ungünstigen Zeiten herangezogen werden. Geregelt sind im BBesG die Stellenzulagen (etwa Ministerialzulage) und Amtszulagen (etwa Staatsanwalt). Die Buschzulage oder Berlinzulage sind Spezifika der deutschen Verhältnisse.
  • Subventionen wie die Arbeitnehmersparzulage und die Investitionszulage;
  • Bei Führungskräften gibt es wegen der besonderen Verantwortung oft eine Funktionszulage;
  • eine Auslandszulage erhalten ins Ausland entsandte Mitarbeiter zusätzlich zu ihrem regulären Arbeitsentgelt;
  • Zulage für Fallschirmspringer.

Viele Zulagen werden dauerhaft gewährt, während Gratifikationen wie die Jubiläumszuwendung einmalig zu einem bestimmten Anlass gezahlt werden.

Das Steuerrecht spricht im Regelfall vom Zuschuss oder Zuwendung, wenn der Staat etwa im Rahmen finanzieller Fördermittel Finanzierungshilfen zur Verfügung stellt. Ausnahmsweise wird jedoch bei der Riester-Rente von der Zulagenrente gesprochen, weil das Gesetz in § 79 EStG die Altersvorsorgezulage erwähnt. Zudem gibt es an besondere Voraussetzungen gekoppelte Sozialleistungen wie die Eigenheimzulage (früher), Kinderzulage oder Kinderzuschlag.

Die beiden Begriffe „Zulage“ und „Prämie“ lassen sich nicht immer eindeutig voneinander unterscheiden und werden uneinheitlich gehandhabt.[4] Im öffentlichen Dienst sind gemäß § 42a Abs. 1 BBesG Leistungsprämien Einmalzahlungen, während Leistungszulagen zwar regelmäßig vergütet werden, aber zu befristen sind; bei Leistungsabfall ist sogar ein Widerruf möglich. Außerdem gibt es noch den Zuschlag, etwa als Zuschlag für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit. Der Nachtzuschlag ist als einzige Zulagenart kumulativ. Wird die Nachtarbeit an Sonn- und Feiertagen geleistet, kann zusätzlich zum Feiertags- ein Nachtarbeitszuschlag teilweise steuerfrei gewährt werden. Bei der Deutschen Bahn wird für die Nutzung besonders schneller oder komfortabler Zuggattungen ein zusätzliches Entgelt erhoben, das die Bezeichnung Zuschlag trägt.

  • Entgeltdifferenzierung
  • Sekretariatszulage
  • Aufwandsentschädigung
  • Ausgleichszulage
  1. BAG, Urteil vom 31. Mai 1972, Az.: 4 AZR 309/71
  2. Wolfgang Hromadka, Zur Mitbestimmung bei allgemeinen übertariflichen Zulagen, in: DB 1988, S. 2636
  3. Henrike Rau, Die Systematik der übertariflichen Zulage, 1995, S. 25
  4. Hartmut Laufer, Personalbeurteilung im Unternehmen, 2008, S. 130

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