Ich kann meinen Beruf aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben

Es gibt viele Situationen, in denen ein Arbeitnehmer/in seinen / ihren bisherigen Beruf aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausführen kann. Eine Möglichkeit ist, dass die gesundheitlichen Beschwerden direkt durch die Arbeit hervorgerufen werden – sei es durch einen Arbeitsunfall oder durch eine Berufskrankheit.
Eine andere Möglichkeit besteht darin, dass die Krankheit zwar unabhängig von der Arbeit entstand, dass sie aber eine weitere Berufsausübung unmöglich macht. Menschen, die aus gesundheitlichen Gründen eine geförderte Umschulung durchführen müssen, fragen sich in vielen Fällen, ob für die Bewilligung ein ärztliches Attest notwendig ist. Um eine schnelle Antwort zu geben, sei gesagt, dass ein ärztliches Attest auf jeden Fall notwendig ist, aber nicht allein ausreicht. Allerdings können sich die Anforderungen je nach Situation auch etwas unterscheiden.

Umschulung wegen einer Berufskrankheit oder aufgrund eines Arbeitsunfalls

Wenn Sie an einer Berufskrankheit leiden oder einen Arbeitsunfall erlitten haben, ist es wichtig, dass Ihnen der Betriebsarzt ein Attest ausstellt. Dies ist in jedem Fall notwendig, wenn Sie eine Finanzierung durch die Berufsgenossenschaft erhalten wollen. Dabei ist es wichtig, darauf zu achten, dass Sie den Betriebsarzt aufsuchen, noch bevor Sie kündigen oder der Arbeitgeber Ihnen kündigt. Wenn Sie erst später das notwendige Attest einfordern, kann dies unter Umständen dazu führen, dass Ihre Ansprüche nicht mehr berücksichtigt werden.

Häufig sind Betroffene gezwungen zum Gericht zu gehen, damit Ihre Krankheit als Berufskrankheit festgestellt wird, wenn der Sachverhalt komplex oder für den Arbeitgeber mit weitreichenden Folgen verbunden ist ist. Arbeitgeber fürchten Schadenersatzklagen, Zahlungen wegen Schmerzensgeld etc. und zögern entsprechend, eine Krankheit als Berufskrankheit anzuerkennen, wie Krebs bei Flugpersonal. Einfacher sind die Konstellationen, in denen sich zum Beispiel der Arbeitnehmer bei der Arbeit verletzt oder die Erkrankung als Berufskrankheit nach § 9 SGB VII gelistet ist.

Umschulung durch die Rentenversicherung oder durch das Arbeitsamt

Wenn es sich bei Ihrem Leiden nicht um eine Berufskrankheit oder um die Folgen eines Arbeitsunfalls handelt, Sie aber trotzdem aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in Ihrem bisherigen Beruf arbeiten können, kommt eine Umschulung infrage durch

Es ist immer sinnvoll, bereit bei der Beantragung / beim Beratungsgespräch ein Attest vorzulegen, das bescheinigt, dass Sie nicht mehr in der Lage sind, Ihren bisherigen Beruf auszuüben. So haben Sie bereits bei den ersten Gesprächen gute Argumente für die Bewilligung der Umschulung. Wenn Sie allerdings das Attest noch nicht zur Hand haben, kann es auch später nachgereicht werden.

Wer trägt die Kosten für das ärztliche Attest?

Im Kontext einer Umschulung muss differenziert werden, zwischen den Attesten, die Sie einholen und denen die der Leistungsträger in Auftrag gibt. Die medizinische Begutachtung durch die Rentenversicherung oder durch einen anderen Kostenträger wird immer von dieser Behörde finanziert. Die Kosten eines Attests durch Ihren Haus- oder Facharzt hingegen müssen Sie tragen. Das betrifft nur die Kosten, die der Mediziner Ihnen für ein Attest in Rechnung stellen darf. Ansonsten kommt die Krankenversicherung für die Kosten auf. Sprechen Sie über die Kosten vorab, damit Sie wissen was auf Sie zukommt.

Untersuchung durch die Ärzte des Kostenträgers der Umschulung

Wenn Sie die Finanzierung einer Umschulung beantragen, müssen Sie stets an weiteren ärztlichen Untersuchungen teilnehmen. Dabei werden die folgenden Fragen in einem Attest geklärt:

  • Art und Schwere der Erkrankung?
  • Erfolgsaussichten einer medizinischen Reha?
  • Alternative Berufe trotz gesundheitlicher Einschränkung?
  • Tauglichkeit für eine Umschulung aus medizinischer Sich gegeben?

Es wird ermittelt, ob Sie aus gesundheitlichen Gründen mittel- bis langfristig nicht mehr in der Lage dazu sind, Ihren bisherigen Beruf auszuüben. Es wird eine Prognose erstellt, ob eine medizinische Reha die gesundheitlichen Beschwerden beheben kann oder ob selbst bei idealem Erfolg der bisherige Beruf nicht mehr ausgeübt werden kann. Darüber hinaus versuchen die Ärzte auch festzustellen, welche Berufe Sie mit Ihrer Beeinträchtigung noch ausüben können.

Welche Umschulungen wegen Krankheit werden gefördert?

Diese Untersuchungen sind nicht nur für die grundsätzliche Bewilligung der Umschulung notwendig, sie sind auch von großer Bedeutung bei der Festlegung der Berufswahl. Grundsätzlich kann jeder Beruf gefördert werden. Sie sollen sicherstellen, dass Ihre Beschwerden Ihnen bei der Ausübung des neuen Berufs nach der Umschulung nicht im Wege stehen und so zum Erfolg der Umschulungsmaßnahme beitragen. Auch der begutachtende Arzt wird in seinem medizinischen Gutachten dazu Stellung nehmen, ob Ihr Wunschberuf zu Ihrem gesundheitlichen Profil passt. Natürlich wird dabei nur eine Prognose aus medizinischer Sicht abgeben, aber sie wird bei der Bewilligung der Umschulung großes Gewicht haben.

Kommt der medizinische Begutachter zu dem Ergebnis, dass eine bestimmte Umschulung nicht zu Ihren körperlichen / psychischen Anforderungen passt, gibt es auch vor Gericht kaum einen Weg gegen diese Entscheidung vorzugehen, vorausgesetzt der Mediziner erstellte seine Prognose fachgerecht.

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Wer aus gesundheitlichen Gründen den bisherigen Beruf nicht mehr ausüben kann, bekommt von unterschiedlichen Stelle Unterstützung bei der Neuorientierung.

Wer seinen gelernten und womöglich viele Jahre lang ausgeübten Beruf aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr weiter ausüben kann, steht meist einer Vielzahl von Problemen gegenüber: Wie kann die Genesung oder zumindest Verbesserung des Gesundheitszustandes erreicht werde? Verliere ich wegen Krankheit meinen Job? Kann ich bei Berufsunfähigkeit oder teilweise Erwerbsminderung eine Umschulung machen? Und bekommt man den Berufswechsel von der Rentenversicherung finanziert?

Arbeitsunfähigkeit ist eine sehr belastende Situation und Arbeitnehmer fühlen sich hier leider schnell allein gelassen. Die eigene Arbeitskraft ist Garant für Eigenständigkeit und Unabhängigkeit von staatlichen Leistungen. Wir beantworten Ihnen die wichtigsten Fragen vorab, welche Regelungen gelten, wenn Sie wegen Krankheit eine Umschulung benötigen. Für die konkreten Details zu Ihrer individuellen Situation besprechen Sie idealerweise mit Ihrem Reha-Berater bei der Deutschen Rentenversicherung oder stellen uns eine Anfrage unter diesem Beitrag.

Was ist der Unterschied zwischen Berufsunfähigkeit und Erwerbsminderung?

Der maßgebliche Unterschied liegt in der großzügigeren Ausgestaltung der Regelungen zur Berufsunfähigkeit im Vergleich zur Erwerbsminderung. Berufsunfähig sind Arbeitnehmer, die aus gesundheitlichen Gründen weder im erlernten noch in einem zumutbaren Beruf halb soviel leisten und verdienen können, wie andere Berufstätige mit ähnlicher Ausbildung, gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten. Wer berufsunfähig ist, muss keinen anderen Beruf ergreifen (zum Beispiel über eine Umschulung), sondern hat Anspruch auf eine BU-Rente, soweit man nicht im gelernten Beruf arbeiten kann.

Ob Sie berufsunfähig sein können, ist jedoch aufgrund einer Änderung der Gesetzeslage eine reine Frage Ihres Geburtsdatums: Im Jahre 2001 wurde die Berufsunfähigkeit neu geregelt und durch die Regelungen zur Erwerbsminderung ersetzt. Als Stichtag wurde der 2.1.1961 festgelegt: Wenn Sie nach diesem Datum geboren sind, werden auf Sie nur noch die neuen Regeln über die Erwerbsminderung angewendet. Sie können also nicht mehr „berufsunfähig sein bzw. werden“. Wenn Ihr Geburtstag vor dem Stichtag liegt, dann stehen Ihnen weiter die Ansprüche nach der alten Rechtslage zu.

Wichtig: Von Berufsunfähigkeit spricht mach aber auch, wenn es um den Leistungsfall bei einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung geht.

Unterschied vollständige und teilweise Erwerbsminderung

Erwerbsminderung im vollen Umfang wird definiert als Fähigkeit eines Arbeitnehmers wegen Behinderung oder Krankheit pro Tag nur maximal drei Stunden beruflich tätig zu sein. Eine teilweise Erwerbsminderung liegt vor, wenn ein Beschäftigter trotz Krankheit wenigstens drei Stunden täglich, nicht jedoch länger als sechs Stunden arbeiten kann. Bei einer Erwerbsminderung geht man davon aus, dass der Beschäftigte gar nicht arbeiten kann. Bei einer teilweisen Erwerbsminderung bietet sich eine Teilzeitarbeit an.

Was gilt, wenn ich eine Berufsunfähigkeitsversicherung abgeschlossen habe?

Wenn Sie privat vorgesorgt haben und eine private Berufsunfähigkeitsversicherung besitzen, dann befinden Sie sich wiederum in einer anderen Konstellation. Wenn Sie nicht mehr in Ihrem Beruf arbeite können, entscheiden nun die Versicherungsbedingungen der privaten Versicherung darüber, welche Leistungen Sie bekommen. Auch die Frage eines Berufsschutzes wird in den Vertragsbedingungen geregelt sein. So ist es möglich, dass Sie alternativ zu Arbeitsamt oder Rentenversicherung über Ihre private BU-Versicherung eine Umschulung für einen Berufswechsel finanziert bekommen.

Kann man wegen Krankheit und Arbeitsunfähigkeit eine Umschulung machen?

Ja, gesundheitliche Probleme, gleich ob körperlicher oder psychischer Natur, sind der häufigste Grund für eine geförderte, verkürzte Ausbildung. Leider sind nicht wenige Arbeitnehmer, aber auch Selbstständige, im Laufe ihres Arbeitslebens von einer Krankheit betroffen, die eine Berufswechsel erforderlich macht. Für die Finanzierung einer Umschulung wegen Krankheit ist die Rentenversicherung zuständig, sobald Sie auf 15 Beitragsjahre kommen. Ist diese Anwartschaftszeit noch nicht erfüllt, dann kann der gesundheitlich erforderliche Berufswechsel auch über die Agentur für Arbeit ermöglicht werden. Wem kein Anspruch auf ALG1 zusteht, für den ist das Jobcenter die richtige Anlaufstelle.

Wer zahlt mir eine Umschulung wegen einer Berufskrankheit?

Wenn Sie eine anerkannte Berufskrankheit haben oder aufgrund eines Arbeitsunfalls nicht mehr in Ihrem Beruf arbeiten können, dann ist die Arbeitsagentur bzw. Rentenversicherung nur nachrangig für Sie zuständig. Bei einer Krankheit, die auf die Ausübung eines bestimmten Berufs und die damit verbundenen Gefahren zurückgeführt wird, ist die Berufsgenossenschaft vorrangig für die Finanzierung der Umschulung zuständig.

Bevor die Berufsgenossenschaft die Umschulung bewilligt, ist zunächst die Anerkennung der Erkrankung als Berufskrankheit erforderlich. Bei Arbeitsunfällen ist das Prozedere meist unkomplizierter, da es weniger Möglichkeiten gibt, die Krankheit als nicht berufsbedingt einzustufen.

Wann zahlt mir die Rentenversicherung eine Umschulung wegen Krankheit?

Die Rentenversicherung ist für Ihren gesundheitsbedingten Berufswechsel zuständig, wenn Sie wenigstens 15 Jahre Beiträge zur gesetzlichen Versicherung geleistet haben. Keine Frist gilt jedoch bei Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten. Ist dies nicht der Fall, dann müssen Umschulungen wegen Arbeitsunfähigkeit bei der Agentur für Arbeit beantragt werden. Bei der Beantragung gibt es keine wesentlichen Unterschiede. Die körperlichen Einschränkungen und Gesundheitsprobleme, die eine berufliche Neuorientierung erforderlich machen, müssen durch aussagekräftige, ärztliche Atteste nachgewiesen werden.

Kann man bei teilweiser Erwerbsminderungsrente eine Umschulung machen?

Ja, wenn Sie eine teilweise Erwerbminderungsrente beziehen, können Sie auch einen Berufswechsel über eine Umschulung beantragen. Die Bewilligung der Erwerbsminderungsrente kann sogar Voraussetzung für die Genehmigung einer Umschulung sein. Hinsichtlich des Ablaufs der Umschulung ergeben sich keine weiteren Unterschiede.

Schließt eine Umschulung den Anspruch auf (teilweise) Erwerbsminderungsrente aus?

Das kommt darauf an. Und der Regel werden Sie eine Umschulungsberuf ergreifen, der es Ihnen möglich macht trotz Ihrer Krankheit oder Behinderung wieder so am Arbeitsleben teilzunehmen, dass keine wenigstens teilweise Erwerbsminderung mehr vorliegt. Es kann hierbei aber auch Konstellationen geben, in denen eine Umschulung den Arbeitnehmer von vollständiger zu einer nur teilweisen Erwerbsminderung verhilft. In dieser Situation kann ein Anspruch auf teilweise Erwerbsminderungsrente auch nach der Umschulung weiter bestehen.

Hat man während der Umschulung weiter den Anspruch auf die Berufsunfähigkeitsrente?

Wenn Sie eine private Versicherung gegen Berufsunfähigkeit haben, dann wandelt sich während der Umschulung der Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente in einen Anspruch auf Finanzierung der Umschulung.

Hat man nach der Umschulung noch einen Anspruch auf die BU-Rente?

Nein, der Zahlungsanspruch auf eine BU-Rente, gleich ob von einer privaten Versicherung als auch von der Rentenversicherung besteht in der Regel nicht mehr, wenn Sie eine Umschulung absolviert haben. Dieses Ergebnis ist in der Natur des Anspruchs begründet: Wenn Sie in Ihrem neuen Beruf voll erwerbsfähig sind, dann können nicht gleichzeitig die Voraussetzungen einer Rente wegen einer Berufsunfähigkeit in Ihrem ursprünglichen Beruf bestehen. Der sogenannte „Berufsschutz“ für alle vor 1961 Geborenen erlischt, wenn Sie sich beruflich neu orientiert haben. Sollten Sie jedoch auch in dem Umschulungsberuf wegen Krankheit berufsunfähig werden, entsteht der Anspruch auf die Berufsunfähigkeitsrente neu.

Auch Berechtigte aus einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung haben in der Regel nach Abschluss der Umschulung keine Ansprüche mehr. In mehreren Gerichtsentscheidungen wurde bestätigt, dass zum Beispiel durch den Berufswechsel weggefallenes Sozialprestige oder eine positive Lohnentwicklung im früheren Beruf keine Ansprüche gegen die BU-Versicherung bedeuten.

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