Ob und in welcher Höhe Sie Wohngeld in Anspruch nehmen können, hängt von verschiedenen Faktoren ab, wesentliche sind:
Zu 1.: Das Gesamteinkommen ergibt sich aus der Summe der Jahreseinkommen aller zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder. Davon können bestimmte Freibeträge und Abzugsbeträge für Unterhaltsleistungen abgezogen werden. Die Einkommensermittlung orientiert sich am Einkommensteuergesetz, d.h. maßgebend sind die steuerpflichtigen positiven Einkünfte, ergänzt um einen Katalog zu berücksichtigender steuerfreier Einnahmen. Davon abzuziehen sind jeweils zehn Prozent, wenn im Bewilligungszeitraum
geleistet werden. Werden alle drei aufgeführten oder gleichartige Zahlungen geleistet, beträgt der Abzugsbetrag 30 Prozent. Zu 2.: Miete ist das vereinbarte Entgelt für die Gebrauchsüberlassung von Wohnraum aufgrund eines Mietvertrages. Belastung bei Eigentümern sind die Aufwendungen für den Kapitaldienst und die Bewirtschaftung des Eigentums. Berechnungsgrundlage für das Wohngeld ist die sog. Bruttokaltmiete. Nicht zur Miete gehören z.B. Heizkosten und Kosten für die Erwärmung von Wasser. Auch Haushaltsstrom und Vergütungen für die Überlassung einer Garage oder eines Stellplatzes für Kraftfahrzeuge gehören nicht dazu. Die Miete oder Belastung ist nur bis zu bestimmten Höchstbeträgen zuschussfähig. Die Höchstbeträge richten sich nach dem örtlichen Mietenniveau, den sog. Mietenstufen. Zu 3.: Haushaltsmitglieder sind die wohngeldberechtigte Person und weitere im Wohngeldgesetz ausdrücklich genannte Personen, wenn sie mit der wohngeldberechtigten Person die Wohnung, für die Wohngeld beantragt wird, gemeinsam bewohnen. Diese Wohnung muss für jede genannte Person der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen sein. Es werden sämtliche Haushaltsmitglieder berücksichtigt, wenn sie nicht vom Wohngeld ausgeschlossen sind. Sie sind vom Wohngeld ausgeschlossen, wenn Sie Transferleistungen (andere Sozialleistungen) bekommen, in denen Wohnkosten bereits enthalten sind, z. B.:
Ebenfalls keinen Wohngeldanspruch haben allein lebende Studierende und Auszubildende, die dem Grunde nach einen Anspruch auf BAföG oder Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) haben; auch dann, wenn BAföG oder BAB wegen zu hohem Einkommen der Eltern abgelehnt wurde. Einzelheiten erfragen Sie bitte bei Ihrer örtlich zuständigen Wohngeldbehörde.
Wohngeld ist ein Zuschuss zu den Kosten für Ihre Wohnung. Es gibt zwei Formen: Wohngeld als Mietzuschuss, sofern Sie eine Wohnung oder ein Zimmer zur Miete bewohnen, oder als Lastenzuschuss, wenn Sie ein Eigenheim oder eine Eigentumswohnung haben. Hinweis: Mit einem positiven Wohngeldbescheid können Sie Ihre Berechtigung für einen KölnPass und für Leistungen nach dem Bildungs- und Teilhabegesetz nachweisen. Weitere Informationen finden Sie unter Download und Links.
Um einen Zuschuss zu bekommen, müssen Sie als Wohnungsinhaber*in den Wohnraum selbst bewohnen und die Miete oder Belastung dafür aufbringen. Ob und in welcher Höhe Sie Wohngeld erhalten können, hängt zunächst von der Zahl der Haushaltsmitglieder ab. Je mehr Personen in Ihrer Wohnung wohnen, desto höher kann die anzuerkennende Miete (ohne Heiz- und Warmwasserkosten) sein. Seit 1. Januar 2021 wird eine Pauschale zur Entlastung bei den Heizkosten berücksichtigt. Die folgende Tabelle gibt einen Überblick über die maximal zu berücksichtigende Miete in Abhängigkeit zur Anzahl der Haushaltsmitglieder.
Je höher die zu berücksichtigende Miete ist, desto höher ist die Einkommensgrenze, bis zu deren Höhe ein Wohngeldanspruch besteht. Grundlage der Berechnungen bildet das Bruttoeinkommen (ohne Kindergeld). Von dem Bruttoeinkommen sind jeweils 10 Prozent anrechnungsfrei, wenn Sie von dem Einkommen
Die folgende Tabelle gibt Ihnen einen Überblick, bis zu welcher Einkommenshöhe ein Wohngeldanspruch in Betracht kommt, sofern die tatsächlich zu zahlende Miete die obengenannte Mietobergrenze erreicht oder überschreitet.
20 Prozent Abzug (zum Beispiel Beamte*innen) unter Berück-sichtigung Werbungs-kosten Pausch-betrages von 1.000 Euro jährlich 10 Prozent Abzug (zum Beispiel Rentner*innen) unter Berück-sichtigung Werbungs-kosten Pausch-betrages von 102 Euro jährlich 0 Prozent (zum Beispiel 1.738 1.531 1.295 1.158 Euro 22.355Euro2.071 Euro1.775 Euro1.590 Euro3 2.828 Euro2.143 Euro1.921 Euro43.615 Euro3.173 Euro2.755 Euro2.472 Euro5 4.102 Euro3.134 Euro2.813 Euro64.579 Euro4.017 Euro3.505 Euro3.146 Euro Beispiele:
Die obige Tabelle sowie die Beispiele sind aber nur grobe Anhaltspunkte. Individuelle Freibeträge, wie zum Beispiel für eine Schwerbehinderung, haben wir hier noch nicht berücksichtigt. Einen unverbindlichen Wohngeldrechner bietet das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen an. Sie finden ihn unter der Überschrift "Downloads und Infos".
Die erforderlichen Vordrucke können Sie auf verschiedenen Wegen finden beziehungsweise erhalten.
Sofern Sie nicht die Variante des Online-Antrags wählen, können Sie uns den ausgefüllten und unterschriebenen Antrag sowohl per E-Mail als auch per Post oder per Fax sowie auch über das sichere Kontaktformular zusenden. Die entsprechenden Kontaktdaten finden Sie weiter unten. Egal für welchen Weg Sie sich entscheiden, bitte beachten Sie das Folgende: Versand per E-Mail und über das sichere Kontaktformular Den ausgefüllten, unterschriebenen und gescannten Antrag können Sie uns auch per E-Mail an zusenden an: Poststelle WohngeldWir bitten Sie, in der E-Mail selbst nur Text zu versenden. Dokumente und Fotos fügen Sie bitte ausschließlich als Anlage in einem der folgenden Dateiformate bei: PDF, TIFF, PNG, JPG. Wir können keine Dateien aus einem Internet-Datenspeicher (Cloud) herunterladen. Die Wohngeldstelle hat die e-Akte eingeführt. Wir können Ihre Post daher schneller verarbeiten, wenn Sie folgende Hinweise beachten:
Die Postanschrift lautet: Stadt Köln Versand per FaxDie Faxnummer lautet: 0221 / 22125263
Wohngeld wird nur zeitlich befristet bewilligt. Bitte achten Sie darauf, wann die Bewilligung Ihres Wohngeldes endet und stellen Sie rechtzeitig – rund 2 Monate vor Ablauf – einen Verlängerungsantrag. Erläuterungen wo und wie Sie diesen Antrag und diverse Anlagen erhalten können, finden Sie unter dem Punkt "Online-Antrag und erforderliche Dokumente".
Freibeträge vom Renteneinkommen Zuletzt gab es von Bürger*innen viele Nachfragen zu den Freibeträgen vom Renteneinkommen nach § 17a Wohngeldgesetz (WoGG). Daher möchten wir Sie über den Inhalt der Regelung und die notwendigen Verwaltungsvorgänge informieren: Laut § 17a WoGG gibt es bei der Berechnung des Wohngelds Freibeträge vom Renteneinkommen, wenn Sie Anspruch auf Grundrentenzuschlag bei mindestens 33 Jahren Rentenanwartschaft haben. Dieser Freibetrag kann erst bewilligt werden, wenn der Wohngeldstelle eine Entscheidung des zuständigen Rententrägers über den Grundrentenzuschlag vorliegt. Das ist aktuell häufig noch nicht der Fall. Die Rententräger*innen müssen zunächst noch eine Vielzahl von Rentenbescheiden überprüfen. Die Verbesserungen durch den Freibetrag gelten zwar schon seit Januar 2021. Weil die Überprüfung aber so zeitaufwendig ist, können sie erst ab der zweiten Jahreshälfte 2021 schrittweise bewilligt werden. Die Rententräger*innen werden – rückwirkend zum 1. Januar 2021 – den Grundrentenzuschlag berechnen und auszahlen. Die Wohngeldstelle muss diese Entscheidung über den Grundrentenzuschlag abwarten. Sie darf erst über den Freibetrag nach § 17 a WoGG entscheiden, wenn sie durch den jeweiligen Rententräger die Mitteilung erhalten hat, dass die Voraussetzungen vorliegen. Ihnen wird dann – ebenfalls rückwirkend zum 1. Januar 2021 – der Freibetrag nach § 17 a WoGG gewährt. Bitte warten Sie die Entscheidung des Rententrägers ab. Es hat aktuell keine Aussicht auf Erfolg, einen Widerspruch gegen Wohngeldbescheide ohne Freibetrag zu erheben. Ebenso ist es nicht zielführend, wenn Sie jetzt schon Ihren Rentenverlauf oder Teile davon bei der Wohngeldstelle einreichen. Die Wohngeldstelle entscheidet ausschließlich aufgrund von Mitteilungen der Rententräger. Eingeschränkte telefonische Erreichbarkeit Aufgrund der Corona-Pandemie verlängern sich leider immer noch die gewohnten Bearbeitungszeiten Ihres Antrages. Um die Bearbeitungsdauer so kurz wie möglich zu gestalten, können wir für Sie leider nur in eingeschränkten Zeiten telefonisch zur Verfügung stehen.
Eine persönliche Vorsprache ist nicht erforderlich! Sofern Sie trotzdem eine persönliche Beratung wünschen, stehen wir Ihnen gerne telefonisch zur Klärung Ihres Anliegens zur Verfügung. Aufgrund der Corona-Pandemie sind persönliche Vorsprachen derzeit nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich. Wenden Sie sich daher bitte zunächst telefonisch an Ihre Ansprechperson und schildern Sie Ihr Anliegen. Leider können Sie uns derzeit nur zu eingeschränkten Zeiten von Montag bis Freitag zwischen 8 und 12 Uhr telefonisch erreichen. Sofern eine telefonische Klärung nicht möglich ist, vereinbaren wir einen Gesprächstermin mit Ihnen, zu dem Sie eine Terminbestätigung erhalten. Bitte bringen Sie diese Bestätigung zum Termin mit. Sie erhalten damit Zugang zum Dienstgebäude (Bezirksrathaus Lindenthal, Aachener Straße 220, 50931 Köln). Sollten Sie den Termin nicht oder nicht rechtzeitig wahrnehmen können, müssen Sie einen neuen Termin vereinbaren.
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Montag, Dienstag und Donnerstag, 8 bis 12 Uhr und nach Vereinbarung Bitte beachten Sie folgende Regelungen:
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