Wohngeld verlängern welche Unterlagen

Ob und in welcher Höhe Sie Wohngeld in Anspruch nehmen können, hängt von verschiedenen Faktoren ab, wesentliche sind:

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  1. Wie hoch ist Ihr Gesamteinkommen?
  2. Wie hoch ist Ihre Miete bzw. Ihre monatliche Belastung bei Wohneigentum?
  3. Wie hoch ist die Anzahl der Haushaltsmitglieder und wie hoch ist deren Einkommen?

Zu 1.: Das Gesamteinkommen ergibt sich aus der Summe der Jahreseinkommen aller zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder. Davon können bestimmte Freibeträge und Abzugsbeträge für Unterhaltsleistungen abgezogen werden.

Die Einkommensermittlung orientiert sich am Einkommensteuergesetz, d.h. maßgebend sind die steuerpflichtigen positiven Einkünfte, ergänzt um einen Katalog zu berücksichtigender steuerfreier Einnahmen.

Davon abzuziehen sind jeweils zehn Prozent, wenn im Bewilligungszeitraum

  • Steuern vom Einkommen
  • Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung
  • Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung

geleistet werden. Werden alle drei aufgeführten oder gleichartige Zahlungen geleistet, beträgt der Abzugsbetrag 30 Prozent.

Zu 2.: Miete ist das vereinbarte Entgelt für die Gebrauchsüberlassung von Wohnraum aufgrund eines Mietvertrages.

Belastung bei Eigentümern sind die Aufwendungen für den Kapitaldienst und die Bewirtschaftung des Eigentums.

Berechnungsgrundlage für das Wohngeld ist die sog. Bruttokaltmiete. Nicht zur Miete gehören z.B. Heizkosten und Kosten für die Erwärmung von Wasser. Auch Haushaltsstrom und Vergütungen für die Überlassung einer Garage oder eines Stellplatzes für Kraftfahrzeuge gehören nicht dazu.

Die Miete oder Belastung ist nur bis zu bestimmten Höchstbeträgen zuschussfähig. Die Höchstbeträge richten sich nach dem örtlichen Mietenniveau, den sog. Mietenstufen.

Zu 3.: Haushaltsmitglieder sind die wohngeldberechtigte Person und weitere im Wohngeldgesetz ausdrücklich genannte Personen, wenn sie mit der wohngeldberechtigten Person die Wohnung, für die Wohngeld beantragt wird, gemeinsam bewohnen. Diese Wohnung muss für jede genannte Person der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen sein.

Es werden sämtliche Haushaltsmitglieder berücksichtigt, wenn sie nicht vom Wohngeld ausgeschlossen sind.

Sie sind vom Wohngeld ausgeschlossen, wenn Sie Transferleistungen (andere Sozialleistungen) bekommen, in denen Wohnkosten bereits enthalten sind, z. B.:

  • Grundsicherung für Arbeitsuchende (Arbeitslosengeld II) oder
  • Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung.

Ebenfalls keinen Wohngeldanspruch haben allein lebende Studierende und Auszubildende, die dem Grunde nach einen Anspruch auf BAföG oder Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) haben; auch dann, wenn BAföG oder BAB wegen zu hohem Einkommen der Eltern abgelehnt wurde.

Einzelheiten erfragen Sie bitte bei Ihrer örtlich zuständigen Wohngeldbehörde.

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Wohngeld ist ein Zuschuss zu den Kosten für Ihre Wohnung. Es gibt zwei Formen: Wohngeld als Mietzuschuss, sofern Sie eine Wohnung oder ein Zimmer zur Miete bewohnen, oder als Lastenzuschuss, wenn Sie ein Eigenheim oder eine Eigentumswohnung haben.

Hinweis: Mit einem positiven Wohngeldbescheid können Sie Ihre Berechtigung für einen KölnPass und für Leistungen nach dem Bildungs- und Teilhabegesetz nachweisen. Weitere Informationen finden Sie unter Download und Links.

  • Sowohl für die Erstbewilligung von Wohngeld als auch für die Weiterbewilligung von Wohngeld ist ein entsprechender Antrag zu stellen. Verschiedene Möglichkeiten, wie Sie diesen finden oder bekommen können, sind unter dem Punkt "Online-Antrag und erforderliche Dokumente" beschrieben.

  • Für die Berechnung des Wohngeldes müssen Sie das Einkommen aller Haushaltsmitglieder belegen. Hierzu benutzen Sie bitte den Vordruck für den Einkommensnachweis. Verschiedene Möglichkeiten, wie Sie diesen finden oder bekommen können, sind unter dem Punkt "Online-Antrag und erforderliche Dokumente" beschrieben.

  • Bei Ihrem ersten Antrag für eine Wohnung legen Sie bitte eine Kopie der relevanten Seiten des Mietvertrages vor. Wir benötigen die Seiten aus denen die folgenden Angaben ersichtlich sind: Der*die Vermieter*in; die Höhe und Zusammensetzung der Miete; die Größe der Wohnung; der Mietbeginn; die Unterschriften der Vertragsparteien. Bitte senden Sie uns nicht den kompletten Mietvertrag mit allen Anlagen und Erläuterungen zu. Bei Folgeanträgen können Sie den Vordruck "Vermieter*innenbescheinigung" nutzen um die aktuelle mietvertragliche Situation zu belegen. Unter dem Punkt "Online-Antrag und erforderliche Dokumente“ haben wir beschrieben, wo Sie den Antrag finden oder bekommen können.

  • Letzte Mietquittung oder letzter Kontoauszug - Bitte reichen Sie uns diese Nachweise ausschließlich in Kopie ein.

Um einen Zuschuss zu bekommen, müssen Sie als Wohnungsinhaber*in den Wohnraum selbst bewohnen und die Miete oder Belastung dafür aufbringen. Ob und in welcher Höhe Sie Wohngeld erhalten können, hängt zunächst von der Zahl der Haushaltsmitglieder ab. Je mehr Personen in Ihrer Wohnung wohnen, desto höher kann die anzuerkennende Miete (ohne Heiz- und Warmwasserkosten) sein. Seit 1. Januar 2021 wird eine Pauschale zur Entlastung bei den Heizkosten berücksichtigt. Die folgende Tabelle gibt einen Überblick über die maximal zu berücksichtigende Miete in Abhängigkeit zur Anzahl der Haushaltsmitglieder.

Haushalts-
mitglieder
12345

Jede weitere

Person

Miethöhe591 €716 €853 €995 €1.137 €+ 143 €

Betrag zur
Entlastung 
bei den Heizkostenab 1. Januar 2021

14,40 €18,60 €22,20 €25,80 €29,40 € 

 

Je höher die zu berücksichtigende Miete ist, desto höher ist die Einkommensgrenze, bis zu deren Höhe ein Wohngeldanspruch besteht.

Grundlage der Berechnungen bildet das Bruttoeinkommen (ohne Kindergeld). Von dem Bruttoeinkommen sind jeweils 10 Prozent anrechnungsfrei, wenn Sie von dem Einkommen

  • Steuern
  • Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge und/oder
  • Rentenversicherungsbeiträge zahlen müssen.  

Die folgende Tabelle gibt Ihnen einen Überblick, bis zu welcher Einkommenshöhe ein Wohngeldanspruch in Betracht kommt, sofern die tatsächlich zu zahlende Miete die obengenannte Mietobergrenze erreicht oder überschreitet.

Zahl
der zu be-rück-sich-tigen-den Haus-halts-mit-glie-

der

 

 30 Prozent Abzug

(zum BeispielArbeitnehmende) unter Berück-sichtigung Werbungs-kostenPausch-

betrages von 1.000 Euro jährlich 

20 Prozent Abzug

(zum Beispiel Beamte*innen) unter Berück-sichtigung Werbungs-kosten

Pausch-betrages von 1.000 Euro jährlich 

  10 Prozent Abzug

(zum Beispiel Rentner*innen) unter Berück-sichtigung Werbungs-kosten Pausch-betrages von 102 Euro jährlich

0 Prozent
  Abzug

(zum Beispiel
ALG I)

1

1.738
Euro

1.531
Euro

1.295
Euro

1.158 Euro

22.355
Euro2.071
Euro1.775
Euro1.590 Euro3

2.828
Euro

2.485
Euro2.143
Euro1.921 Euro43.615
Euro3.173
Euro2.755
Euro2.472 Euro5

4.102
Euro

3.600
Euro3.134
Euro2.813 Euro64.579
Euro4.017
Euro3.505
Euro3.146 Euro

Beispiele: 

  1. Eine vierköpfige Familie (Arbeitnehmer*innen, 2 Kinder) mit einem Bruttoerwerbseinkommen von 3.500 Euro und 1.000 Euro Kaltmiete hat einen Anspruch auf Wohngeld, da die Miete entsprechend hoch und das Einkommen unterhalb der Einkommensgrenze liegt. Je geringer die Miete ist, desto niedriger sind die Einkommensgrenzen.
  2. Eine Beamtin, die als Alleinverdienerin eine 4-köpfige Familie ernährt, hat mit einem Bruttogehalt von 3.300 Euro und 1.000 Euro Kaltmiete hingegen keinen Anspruch auf Wohngeld, da keine Rentenversicherungsbeiträge zu zahlen sind und daher nur 20 Prozent des Einkommens anrechnungsfrei bleiben.
  3. Ein Ehepaar, das zusammen 1.700 Euro Rente erhält und eine Kaltmiete von 700 Euro zahlen muss, hat wiederum einen Anspruch auf Wohngeld.

Die obige Tabelle sowie die Beispiele sind aber nur grobe Anhaltspunkte. Individuelle Freibeträge, wie zum Beispiel für eine Schwerbehinderung, haben wir hier noch nicht berücksichtigt.

Einen unverbindlichen Wohngeldrechner bietet das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen an. Sie finden ihn unter der Überschrift "Downloads und Infos".

Die erforderlichen Vordrucke können Sie auf verschiedenen Wegen finden beziehungsweise erhalten.

  • Online-Antrag

    Sie können den Antrag direkt mittels des Wohngeldrechners stellen. Hierfür gehen Sie bitte unter dem Punkt "Downloads und Infos" auf den hinterlegten Link. Nach der Berechnung können Sie direkt über das Tool mit Ihren Angaben einen Online-Antrag stellen. Der Antrag wird dann automatisch vom Ministerium an die zuständige Wohngeldstelle weitergeleitet. Eine Unterzeichnung des Antrags ist in diesem Fall nicht erforderlich. Sie können auch über die Internetseite des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen zum Wohngeldrechner gelangen. Dort finden Sie unter dem Punkt "Wohngeld mit dem Wohngeldrechner bestimmen und online beantragen" den Link zum Tool.
  • Antrag zum Download

    Hierfür gehen Sie bitte unter dem Punkt "Downloads und Infos" auf den hinterlegten Link und öffnen somit die Internetseite des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen. Dort finden Sie unter dem Punkt "Wohngeld mit Hilfe von Antragsvordrucken per Post beantragen" am Computer ausfüllbare Antragsvordrucke. Diesen können Sie sich herunterladen und dann ausgefüllt und unterschrieben an die Wohngeldstelle senden.
  • Anforderung per Telefon

    Hierzu melden Sie sich bitte telefonisch bei der Wohngeldstelle oder beim Bürgertelefon und bitten unter Angabe Ihres Namens und Ihrer Anschrift um Übersendung eines Antrags. Das Bürgertelefon erreichen Sie unter der Rufnummer 115 oder unter der 0221 / 2210.
  • Anforderung per E-Mail

    Hierzu senden Sie bitte eine E-Mail mit dem entsprechenden Wunsch an die folgende E-Mail-Adresse:

Poststelle Wohngeld

Sofern Sie nicht die Variante des Online-Antrags wählen, können Sie uns den ausgefüllten und unterschriebenen Antrag sowohl per E-Mail als auch per Post oder per Fax sowie auch über das sichere Kontaktformular zusenden. Die entsprechenden Kontaktdaten finden Sie weiter unten. Egal für welchen Weg Sie sich entscheiden, bitte beachten Sie das Folgende:

Versand per E-Mail und über das sichere Kontaktformular

Den ausgefüllten, unterschriebenen und gescannten Antrag können Sie uns auch per E-Mail an zusenden an:

Poststelle Wohngeld

Wir bitten Sie, in der E-Mail selbst nur Text zu versenden. Dokumente und Fotos fügen Sie bitte ausschließlich als Anlage in einem der folgenden Dateiformate bei: PDF, TIFF, PNG, JPG. Wir können keine Dateien aus einem Internet-Datenspeicher (Cloud) herunterladen.

Die Wohngeldstelle hat die e-Akte eingeführt. Wir können Ihre Post daher schneller verarbeiten, wenn Sie folgende Hinweise beachten:

  • Übersenden Sie bitte ausschließlich Kopien. Diese werden gescannt und elektronisch übermittelt. Die Kopien werden dann vernichtet; eine Rücksendung ist nicht möglich.
  • Heften oder klammern Sie lose Blätter bitte nicht zusammen
  • Verwenden Sie bitte Papier im DIN-A4-Format; vermeiden Sie kleine (Klebe-)Zettel
  • Verwenden Sie bitte kein farbiges oder kariertes Papier
  • Verwenden Sie für Ihre Kopien bitte kein "Schmierpapier" (bedruckte Rückseiten)
  • Verwenden Sie bitte keine Textmarker; unterstreichen Sie stattdessen den Text  

Die Postanschrift lautet:

Stadt Köln
Wohngeld
50605 Köln 

Versand per Fax

Die Faxnummer lautet: 0221 / 22125263

Wohngeld wird nur zeitlich befristet bewilligt. Bitte achten Sie darauf, wann die Bewilligung Ihres Wohngeldes endet und stellen Sie rechtzeitig – rund 2 Monate vor Ablauf – einen Verlängerungsantrag. Erläuterungen wo und wie Sie diesen Antrag und diverse Anlagen erhalten können, finden Sie unter dem Punkt "Online-Antrag und erforderliche Dokumente".

Freibeträge vom Renteneinkommen

Zuletzt gab es von Bürger*innen viele Nachfragen zu den Freibeträgen vom Renteneinkommen nach § 17a Wohngeldgesetz (WoGG). Daher möchten wir Sie über den Inhalt der Regelung und die notwendigen Verwaltungsvorgänge informieren:

Laut § 17a WoGG gibt es bei der Berechnung des Wohngelds Freibeträge vom Renteneinkommen, wenn Sie Anspruch auf Grundrentenzuschlag bei mindestens 33 Jahren Rentenanwartschaft haben.

Dieser Freibetrag kann erst bewilligt werden, wenn der Wohngeldstelle eine Entscheidung des zuständigen Rententrägers über den Grundrentenzuschlag vorliegt.

Das ist aktuell häufig noch nicht der Fall. Die Rententräger*innen müssen zunächst noch eine Vielzahl von Rentenbescheiden überprüfen. Die Verbesserungen durch den Freibetrag gelten zwar schon seit Januar 2021. Weil die Überprüfung aber so zeitaufwendig ist, können sie erst ab der zweiten Jahreshälfte 2021 schrittweise bewilligt werden.

Die Rententräger*innen werden – rückwirkend zum 1. Januar 2021 – den Grundrentenzuschlag berechnen und auszahlen. Die Wohngeldstelle muss diese Entscheidung über den Grundrentenzuschlag abwarten. Sie darf erst über den Freibetrag nach § 17 a WoGG entscheiden, wenn sie durch den jeweiligen Rententräger die Mitteilung erhalten hat, dass die Voraussetzungen vorliegen. Ihnen wird dann – ebenfalls rückwirkend zum 1. Januar 2021 – der Freibetrag nach § 17 a WoGG gewährt.

Bitte warten Sie die Entscheidung des Rententrägers ab. Es hat aktuell keine Aussicht auf Erfolg, einen Widerspruch gegen Wohngeldbescheide ohne Freibetrag zu erheben. Ebenso ist es nicht zielführend, wenn Sie jetzt schon Ihren Rentenverlauf oder Teile davon bei der Wohngeldstelle einreichen. Die Wohngeldstelle entscheidet ausschließlich aufgrund von Mitteilungen der Rententräger. 

Eingeschränkte telefonische Erreichbarkeit

Aufgrund der Corona-Pandemie verlängern sich leider immer noch die gewohnten Bearbeitungszeiten Ihres Antrages. Um die Bearbeitungsdauer so kurz wie möglich zu gestalten, können wir für Sie leider nur in eingeschränkten Zeiten telefonisch zur Verfügung stehen.
Sie erreichen uns telefonisch von Montag bis Freitag zwischen 8 und 12 Uhr.

Eine persönliche Vorsprache ist nicht erforderlich!

Sofern Sie trotzdem eine persönliche Beratung wünschen, stehen wir Ihnen gerne telefonisch zur Klärung Ihres Anliegens zur Verfügung.

Aufgrund der Corona-Pandemie sind persönliche Vorsprachen derzeit nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich. Wenden Sie sich daher bitte zunächst telefonisch an Ihre Ansprechperson und schildern Sie Ihr Anliegen.

Leider können Sie uns derzeit nur zu eingeschränkten Zeiten von Montag bis Freitag zwischen 8 und 12 Uhr telefonisch erreichen.  

Sofern eine telefonische Klärung nicht möglich ist, vereinbaren wir einen Gesprächstermin mit Ihnen, zu dem Sie eine Terminbestätigung erhalten. Bitte bringen Sie diese Bestätigung zum Termin mit. Sie erhalten damit Zugang zum Dienstgebäude (Bezirksrathaus Lindenthal, Aachener Straße 220, 50931 Köln). Sollten Sie den Termin nicht oder nicht rechtzeitig wahrnehmen können, müssen Sie einen neuen Termin vereinbaren.

Es fallen keine Gebühren an.

Falls Ihnen der Artikel nicht weiter geholfen hat, erklären Sie bitte kurz, warum der Artikel nicht hilfreich für Sie war. Das würde uns helfen, unsere Qualitätsstandards zu verbessern. Bitte beachten Sie! Alle Eingabefelder sind Pflichtfelder (mit * gekennzeichnet) und müssen von Ihnen ausgefüllt werden.

Anschrift Zentrale Wohngeldstelle in Lindenthal
Aachener Straße 220
50931 Köln Zugänglichkeit Zeichenerklärung Telefon 0221 / 221-0 Telefax 0221 / 221-25263 KontaktSicheres Formular E-Mail: E-Mail an Zentrale Wohngeldstelle in Lindenthal Öffnungszeiten

Montag, Dienstag und Donnerstag, 8 bis 12 Uhr und nach Vereinbarung

Bitte beachten Sie folgende Regelungen:

  1. Bitte informieren Sie sich, ob Sie vor dem Besuch einer Dienststelle einen Termin vereinbaren müssen.
  2. Für die Zutrittsregelungen zu unseren Kultureinrichtungen (Museen, Bühnen, Stadtbibliothek und Weitere) informieren Sie sich bitte auf den jeweiligen Internetseiten der Einrichtungen.
  3. Tragen Sie bei Ihrem Besuch eine medizinische Maske (Standard: FFP2 oder KN95/N95) und beachten Sie die Einhaltung der AHA-Regeln.
Detaillierte Informationen für Ihren Besuch finden Sie hier.

Stadtbahn-Linien 1, 7 und 13 (Haltestelle Aachener Straße / Gürtel)
Bus-Linie 140 (Haltestelle Aachener Straße / Gürtel)

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