Wo finde ich den devisenkassamittelkurs

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Hallo - brauche bitte Eure Hilfe - wo finde ich den zum 31.12.2013 zu verwendenden Devisenkassamittelkurs?Herzlichen Dank im Voraus.

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von StB Dipl.-Bw. (BA) Ulrike Kronenthaler, Rottenburg

| Die Globalisierung führt dazu, dass Geschäfte zunehmend in ausländischer Währung abgeschlossen werden. Hat ein Unternehmen Fremdwährungsgeschäfte durchgeführt, muss sowohl im Zugangszeitpunkt als auch bei der Folgebewertung zum Bilanzstichtag in EUR umgerechnet werden. Mit welchem Umrechnungskurs bei Vermögensgegenständen und Verbindlichkeiten zu rechnen ist und welche Besonderheiten handels- und steuerrechtlich gelten, ist Gegenstand des Beitrags. |

1. Handelsrechtliche Zugangsbewertung

Da der Jahresabschluss nach § 244 HGB in EUR aufzustellen ist, müssen auf fremde Währung lautende Geschäftsvorfälle in EUR umgerechnet werden.

Eine allgemein verbindliche Regelung zur Zugangsbewertung gibt es auch nach dem Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) nicht. Aus der seit BilMoG verpflichtenden Anwendung des Devisenkassamittelkurses im Rahmen der Folgebewertung (§ 256a HGB) kann jedoch geschlossen werden, dass auch im Zugangszeitpunkt auf fremde Währung lautende Geschäftsvorfälle mit dem Devisenkassakurs umzurechnen sind (Gesetzesbegründung zu BilMoG, Drs. 16/10067).

Hinweis | Kassakurs ist der Kurs, der zum Zeitpunkt des Abschlusses eines Devisenkassageschäfts gilt. Ein Kassageschäft liegt dann vor, wenn zwischen Abschluss und Erfüllung i.d.R. nicht mehr als zwei Werktage liegen.

Auf Basis der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) ist für jeden zu beurteilenden Fall zu klären, ob der Geld- oder Briefkurs Anwendung findet. Die Verwendung von Durchschnitts- und Mittelkursen ist indes nicht zu beanstanden, sofern daraus keine wesentliche Auswirkung auf die Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage resultiert (Gesetzesbegründung zu BilMoG, Drs. 16/10067).

Hinweis | Der Briefkurs ist der Verkaufskurs einer Devise am Markt. Der Geldkurs hingegen verkörpert den Kaufkurs einer Devise. Der Mittelkurs ergibt sich als arithmetisches Mittel aus Geld- und Briefkurs.

Vermögensgegenstände, deren Anschaffungskosten auf Fremdwährung lauten, sind ebenso wie die korrespondierenden Verbindlichkeiten bei der Zugangsbewertung grundsätzlich zum Geldkurs zu bewerten. Fremdwährungsforderungen und flüssige Mittel, die zukünftig zu einem Zufluss von Fremdwährungsbeträgen führen, sind hingegen regelmäßig zum Briefkurs umzurechnen (vgl. Kozikowski/Leistner in Beck’scher Bilanzkommentar, 8. Aufl., 2012, § 256a HGB, Rz. 35).

2. Handelsrechtliche Folgebewertung  

Nach § 256a HGB sind auf fremde Währung lautende Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten zum Devisenkassamittelkurs am Abschlussstichtag umzurechnen. Bei einer Restlaufzeit von einem Jahr oder weniger finden § 253 Abs. 1 S. 1 HGB und § 252 Abs. 1 Nr. 4 HS 2 HGB keine Anwendung (§ 256a S. 2 HGB). Das Anschaffungskostenprinzip sowie das Imparitäts- und Realisationsprinzip finden in diesen Fällen demzufolge keine Anwendung.

Hinweis | Werden kurzfristige Fremdwährungsverbindlichkeiten nicht in eine Bewertungseinheit nach § 254 HGB einbezogen, sind sie somit generell zum Bilanzstichtagskurs (Devisenkassamittelkurs) umzurechnen.

3. Steuerrechtliche Sichtweise

Infolge der handelsrechtlichen Maßgeblichkeit ist steuerrechtlich grundsätzlich das Betriebsvermögen anzusetzen, das nach den handelsrechtlichen GoB auszuweisen ist. Nur steuerliche Wahlrechte sowie Wahlrechte, die sowohl handels- als auch steuerrechtlich bestehen, können indes unabhängig vom handelsrechtlichen Wertansatz bzw. unterschiedlich ausgeübt werden (§ 5 Abs. 1 S. 1 HS 2 EStG, BMF 12.3.10, IV C 6 - S 2133/09/10001).

3.1 Zugangsbewertung

Die steuerrechtliche Zugangsbewertung erfolgt wegen der Maßgeblichkeit grundsätzlich analog der handelsrechtlichen Zugangsbewertung.

3.2 Folgebewertung

Der Devisenkassamittelkurs zum Abschlussstichtag ist grundsätzlich auch steuerlich zu beachten (§ 256a S. 1 HGB, § 5 Abs. 1 S. 1 EStG). Weicht dieser Kurs vom Kurs bei der Zugangsbewertung ab, ist u.a. wie folgt zu unterscheiden:

3.2.1 Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens

Maßgebend ist der Kurs im Zeitpunkt der Lieferung. Spätere Wertschwankungen führen nicht zu einer Anpassung der Anschaffungs-/Herstellungskosten (H 6.2 „Ausländische Währung“ EStH).

3.2.2 Forderungen

Umrechnung führt zu einer höheren EUR-Forderung: Es dürfen maximal die Anschaffungs-/Herstellungskosten ausgewiesen werden (kein Ausweis nicht realisierter Gewinne). Aufgrund des Bewertungsvorbehaltes (§ 5 Abs. 6 EStG i.V. mit § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG) findet § 256a S. 2 HGB für Aktiva mit einer Restlaufzeit von einem Jahr oder weniger keine Anwendung.

Umrechnung führt zu einer niedrigeren EUR-Forderung: Handelsrechtlich ist der verminderte Wert anzusetzen (§ 253 Abs. 4 HGB). Steuerlich kann der niedrigere Teilwert nur dann angesetzt werden, wenn es sich um eine voraussichtlich dauernde Wertminderung handelt (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 EStG).

3.2.3 Verbindlichkeiten

Umrechnung führt zu einer niedrigeren EUR-Verbindlichkeit: Der Ausweis erfolgt mit den historischen Anschaffungskosten (Höchstwertprinzip; § 256a S. 2 HGB findet nur handelsrechtlich Anwendung).

Umrechnung führt zu einer höheren EUR-Verbindlichkeit: Dieser Wert ist handelsrechtlich maßgeblich (Erfüllungsbetrag, § 253 Abs. 1 S. 2 HGB). Steuerlich darf eine höhere Verbindlichkeit nur angesetzt werden, wenn es sich um eine voraussichtlich dauernde Werterhöhung handelt (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG i.V. mit § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 EStG). Auf den Devisenmärkten übliche Wechselkursschwankungen berechtigen nicht zu einem höheren Ansatz. Bei Verbindlichkeiten des laufenden Geschäftsbetriebs kann eine Dauerhaftigkeit bereits dann bejaht werden, wenn bzw. soweit die Kursentwicklung auch noch bei Bilanzerstellung angehalten hat (BMF 12.8.02, IV A 6 - S 2175 - 7/02).

Hinweis | Die unterschiedliche Bewertung in der Handels- und Steuerbilanz kann unter Umständen die Abgrenzung latenter Steuern (§ 274 HGB) auslösen.