Welche Bilder darf man nicht veröffentlichen?

Jeden Tag werden Millionen von Fotos ins Internet gestellt. Aber gerade bei Bildern im Netz muss die Rechtslage beachtet werden. Sonst drohen Abmahnungen.

Welche Bilder darf man nicht veröffentlichen?

Kann ich meine Bilder bedenkenlos ins Netz stellen? Darf ich fremde Fotos verwenden? Bei Bildern gibt es viele rechtliche Fragen

Mit wenigen Klicks kann man im Internet die schönsten Bilder zu beinahe jedem Thema finden. Da ist es nur zu verführerisch, sich an dem Material zu bedienen, das einem das Internet so einfach zur Verfügung stellt.

Aber: Rechtens ist das nicht. Die Verwendung von fremdem Bildmaterial kann schnell rechtliche Konsequenzen mit hohen Geldstrafen nach sich ziehen.

Fremde Bilder dürfen nicht ohne Einverständnis verwendet werden

Fotografien sind rechtlich immer durch das Urheberrechtsgesetzes geschützt und dürfen nicht ohne Einwilligung des Urhebers veröffentlicht werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um private Urlaubsfotos oder professionelle Aufnahmen handelt.

Wenn Sie ein Foto nicht selbst erstellt haben, besitzen Sie kein Urheberrecht an dem Bild und dürfen es nicht ohne Einverständnis des Fotografen ins Internet stellen. Das gilt umkehrt auch für jedes Foto, das Sie selber fotografierten. Niemand darf dieses Bild ohne Ihre Einwilligung veröffentlichen!

Wenn Sie also ein Bild verwenden und ins Internet stellen möchten, das nicht Ihnen gehört, ist das oberste Gebot: Nachfragen und die Einverständnis des Fotografen einholen.

Das Urheberrecht greift übrigens auch bei anderen künstlerischen Werken, wie Texte, Musikstücke oder Videos.

Welche Bilder darf man nicht veröffentlichen?

Eigene Bilder ins Internet zu stellen ist rechtlich unbedenklich – oder?!

Wer jetzt denkt, dass man im Umkehrschluss die Bilder, die man selbst aufgenommen hat, bedenkenlos ins Internet stellen kann, der irrt leider. Auch wenn Sie selbst der Urheber eines Bildes sind, gilt es beim Veröffentlichen das Recht am eigenen Bild zu beachten:

Das Recht am eigenen Bild soll verhindern, dass die Aufnahmen ohne ihre Einwilligung verbreitet werden. Jede Person darf frei entscheiden, ob sie auf einem Bild veröffentlicht werden darf, oder nicht.

Beim Recht am eigenen Bild gibt es aber für bestimmte Personenkreise eine Ausnahme:

1. Personen der Zeitgeschichte, wie zum Beispiel Politiker 2. Personen des öffentlichen Geschehens, wie Prominente

3. Personen, die eine öffentliche Rede halten.

Bei allen anderen abgebildeten Personen auf einem Foto gilt vor der Veröffentlichung: unbedingt nachfragen!

Worauf man vor der Veröffentlichung von Bildern noch achten sollte

Damit aber noch nicht genug: Das Fotografieren und Veröffentlichen von geschützten Marken, Innenräumen und privatem Eigentum ist ohne Einwilligung nicht gestattet. Auch hier greift das Urheberrechtsgesetz.

Die goldene Regel, wenn Sie Bilder im Internet veröffentlichen möchten

Wenn Sie Bilder im Internet veröffentlichen möchten, achten Sie auf folgende Dinge:

  • Wer ist der Urheber?
  • Muss eine Bildquelle genannt werden?
  • Ist die abgebildete Person mit der Veröffentlichung einverstanden?
  • Sind keine Innenräume oder geschützte Marken zu sehen?

Unsere Empfehlung: Informieren Sie sich bei jedem Bild, wie die rechtliche Lage ist.

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Achtung! Darauf müssen Sie außerdem achten:

Dafür können Sie abgemahnt werden

Seminar Tipps: Bild- und Medienrecht im Internet

Jeder Mensch darf selbst darüber bestimmen, ob und wo von ihm Aufnahmen wie Fotos oder Videos gemacht und veröffentlicht werden dürfen. Dieses sogenannte Recht am Bild ergibt sich aus den von der Verfassung garantierten Persönlichkeitsrechten und wird in §§ 22–24 des Kunsturhebergesetzes (KunsturhG bzw. KUG) konkretisiert.

Demnach dürfen Aufnahmen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden – wenn nicht bestimmte Ausnahmen greifen.

Wer hat das Recht am Bild?

Laut KunsturhG hat die fotografierte bzw. abgebildete Person das Recht am eigenen Bild. Der Fotograf/Urheber dieses Fotos hat dieses Recht nicht.

Kinder und das Recht am eigenen Bild

Der Gesetzgeber macht zwischen Kindern und Erwachsenen keinen Unterschied: Auch Kinder haben ein Recht am Bild und dürfen darüber entscheiden, wo Fotos von ihnen verbreitet oder öffentlich gezeigt werden.

In der Praxis ist das aber gar nicht so einfach: Weil Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren nur beschränkt geschäftsfähig sind, werden sie in geschäftlichen Angelegenheiten von ihren Eltern vertreten. Ob das auch bei Aufnahmen im Internet gilt, ist von der Reife des Kindes abhängig.

Ist das Kind reif genug zu entscheiden, ob und welche Bilder von ihm veröffentlicht werden dürfen, ist seine Entscheidung bindend – die Eltern dürfen sie nicht ignorieren. Lehnt das Kind Fotos von sich selbst im Internet ab, dürfen die Eltern nichts veröffentlichen oder teilen.

Wann gilt das Recht am Bild?

Durch das KUG schützt der Gesetzgeber nicht nur die Rechte lebender Personen – auch Verstorbene haben ein Recht am eigenen Bild. Bis 10 Jahre nach dem Tod müssen die Angehörigen der Veröffentlichung und Verbreitung von Aufnahmen zustimmen, auf denen der Verstorbene abgebildet ist.

2. Wo endet das Recht am eigenen Bild?

Das Recht am Bild endet in den folgenden Fällen:

  • 10 Jahre nach dem Tod des Abgebildeten
  • Verzicht durch eine Erklärung, eine vertragliche Regelung oder Zahlung eines Honorars
  • In bestimmten Ausnahmefällen

Wann gilt das Recht am eigenen Bilde nicht mehr?

Das Recht am eigenen Bild endet erst 10 Jahre nach dem Tod der abgebildeten Person. Dann ist die Zustimmung der nahen Angehörigen wie Ehe- oder Lebenspartner bzw. Kinder zur Veröffentlichung nicht mehr notwendig.

Wann verliert man das Recht am Bild?

Das Recht am eigenen Bild kann eine Person verlieren, wenn sie

  • der Veröffentlichung und Zurschaustellung in der Öffentlichkeit ausdrücklich zustimmt.
  • einem Dritten durch eine vertragliche Vereinbarung wie einen Lizenzvertrag ein Nutzungsrecht einräumt.
  • ein Honorar für die Verwendung des Fotos annimmt.
  • der Verzicht in einem Werk- oder Arbeitsvertrag vereinbart

Ausnahmen: Wann dürfen Fotos ohne Einwilligung veröffentlicht werden?

Unter bestimmten Bedingungen entfällt das Recht am eigenen Bild einer Person. Aufnahmen dürfen dann ohne deren Einverständnis veröffentlicht oder verbreitet werden.

Zu diesen Ausnahmen gehören laut § 23 KUG:

  • Bildnisse aus der Zeitgeschichte: Eine Person muss die Veröffentlichung und Verbreitung einer Abbildung hinnehmen, wenn das Foto Personen des öffentlichen Lebens oder historisch bedeutende Ereignisse zeigt – vorausgesetzt, ihre Privat- und Intimsphäre werden dadurch nicht verletzt.
  • Bildnisse mit Personen als Beiwerk: Abbildungen von Sehenswürdigkeiten, auf denen Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen, sind nicht vom Recht auf das eigene Bild umfasst.
  • Bildnisse von Versammlungen und Aufzügen: Aufnahmen von öffentlichen Versammlungen dürfen ohne Zustimmung der darauf abgebildeten Person erfolgen. Eine Bildberichterstattung ist also ohne Einwilligung erlaubt. Davon ausgenommen sind aber private Veranstaltungen wie Hochzeiten oder Beerdigungen.
  • Bildnisse der Kunst: Die Veröffentlichung und Verbreitung eines Kunstwerks darf ohne Einwilligung des Abgebildeten erfolgen, sofern die Zurschaustellung in der Öffentlichkeit einem höheren künstlerischen Interesse dient.
  • Strafverfolgung: Im Rahmen der Ermittlungen zu Straftaten greift das Recht am eigenen Bilde ebenfalls nicht. Strafverfolgungsbehörden dürfen deswegen z. B. Fahndungsfotos veröffentlichen und verbreiten.

3. Das gilt beim Recht am eigenen Bild im Internet

Der Gesetzgeber macht keinen Unterschied, ob eine Aufnahme offline oder online veröffentlicht wird – das Recht am eigenen Bild gilt auch im Internet. Deswegen darf auch hier jeder selbst entscheiden, ob und welche Bilder von ihm veröffentlicht oder verbreitet werden.

Andersherum bedeutet das: Wer eine Aufnahme über Facebook oder Instagram teilen möchte, muss laut KUG die Person um Erlaubnis fragen, die darauf zu sehen ist.

Wann ein Bild veröffentlicht werden darf

Eine Aufnahme darf im Internet veröffentlicht werden, wenn die abgebildete Person ausdrücklich zugestimmt bzw. auf ihr Recht am eigenen Bild verzichtet hat.

Wurde die Nutzung von Aufnahmen z. B. in einem Arbeitsvertrag geregelt, ist eine Veröffentlichung von Bildern auch ohne ausdrückliche Zustimmung der abgebildeten Person(en) erlaubt. Dies ist auch der Fall, wenn die Aufnahme bedeutende Persönlichkeiten oder Ereignisse zeigt, die Person nur Beiwerk zu einer Landschaft ist oder in einem Werk mit einem höheren künstlerischen Interesse abgebildet wurde.

Die Veröffentlichung und Verbreitung eines Bildes im Internet ist ohne Zustimmung des Abgebildeten möglich, wenn dieser bereits länger als 10 Jahre verstorben ist.

Wer Bilder veröffentlichen darf

Bilder von anderen Personen im Internet veröffentlichen oder verbreiten darf nur, wer die ausdrückliche Zustimmung dafür hat.

Aufnahmen ohne ausdrückliche Genehmigung zu veröffentlichen, ist nur Ausnahmefällen möglich (siehe Kapitel 2).

Ist der Datenschutz beim Veröffentlichen eines Fotos im Internet verletzt?

Nein. Ein Foto im Internet zu veröffentlichen, verletzt nicht automatisch das Recht am eigenen Bild oder den Datenschutz.

Wann und unter welchen Voraussetzungen eine Veröffentlichung von Foto- und Videoaufnahmen im Internet erlaubt ist, regelt das Kunsturhebergesetz (KunsturhG/KUG). Wer die gesetzlichen Vorgaben einhält, begeht keine Rechtsverletzung.

Die europäische Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) regelt die Verarbeitung personenbezogener Daten. Das Hochladen und Teilen von Fotos im Internet fällt nicht in den Geltungsbereich der DSGVO. Damit liegt keine Datenschutzverletzung dar.

Die Veröffentlichung personenbezogener Daten der abgebildeten Person ist aber nur möglich, wenn diese eingewilligt hat, dies gesetzlich erlaubt ist oder die Daten bereits öffentlich zugänglich sind.

4. Unerlaubte Veröffentlichung eines Fotos im Internet: Das können Sie tun

Der Gesetzgeber schützt das Recht am eigenen Bilde und räumt Betroffenen zahlreiche Rechte ein, um sich gegen ein unerlaubt veröffentlichtes oder verbreitetes Foto im Internet zu wehren.

Ansprüche gegen den Plattform- oder Suchmaschinenbetreiber

Von einer Verletzung des Rechts am eigenen Bild Betroffene können sich an den Plattform-, Webseiten- oder Suchmaschinenbetreiber wenden und ihn im Rahmen des notice-and-take-down-Verfahrens der EU zur Löschung der unerlaubt veröffentlichten Fotos oder Videos auffordern.

Betreiber einer Plattform (Facebook, Instagram u. a.), einer Webseite oder einer Suchmaschine (Google, Bing u. a.) sind nach der Meldung einer Rechtsverletzung dazu verpflichtet, die unerlaubt veröffentlichte Aufnahme zu prüfen – und sie zu löschen, wenn sich die Verletzung des Rechts am Bild bestätigt.

Auskunftsanspruch

Der von der Verletzung des Rechts am eigenen Bild Betroffene hat einen Auskunftsanspruch. Er darf vom Verantwortlichen Auskunft verlangen, wo, wie und wann das Foto oder Video veröffentlicht wurde. Mit diesen Informationen ist es möglich, die Verbreitung nachzuvollziehen und einen weiteren Missbrauch zu unterbinden.

Anspruch auf Löschung & Herausgabe

Laut § 37 KunsturhG darf der Betroffene zudem die Löschung der unerlaubt veröffentlichten Aufnahme und laut § 38 KunsturhG auch deren Herausgabe fordern.

Unterlassungsanspruch

Betroffene dürfen auch einen Unterlassungsanspruch geltend machen und den Verantwortlichen dazu auffordern, das Foto oder Video nicht nochmal zu veröffentlichen, zu verbreiten oder öffentlich zur Schau zu stellen.

Unterzeichnet der Verletzer eine strafbewehrte Unterlassungserklärung, muss er die Rechtsverletzung in Zukunft unterlassen. Hält er sich nicht an die Erklärung, lässt sich der Unterlassungsanspruch gerichtlich durchsetzen.

Schadensersatzanspruch

Ist dem Betroffenen durch die Verletzung seines Rechts am eigenen Bild ein Schaden entstanden, kann er dafür Schadensersatz geltend machen.

Die Höhe des Schadensersatzes ist abhängig von der Schwere und dem Umfang des Schadens. Je unangenehmer oder folgenreicher die Veröffentlichung für das Opfer ist, desto höher kann der Schadensersatz ausfallen.

Nutzt der Verletzer die Aufnahme kommerziell – erzielt er also beispielsweise Einnahmen damit –, muss er dem Betroffenen laut BGH-Urteil (VI ZR 285/91) auch einen Ausgleich in Höhe der üblichen Lizenzen für die kommerzielle Nutzung des Bildes/Videos zahlen.

Strafanzeige

Der Betroffene kann eine Strafanzeige wegen einer unerlaubten Veröffentlichung der Aufnahme stellen. Dem Verantwortlichen drohen dann laut § 33 KunsturhG strafrechtliche Konsequenzen wie eine Geld- oder Freiheitsstrafe von bis zu 1 Jahr.

Laut § 201a StGB ist auch eine Strafanzeige wegen der Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs und von Persönlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen möglich. Hier drohen dem Verletzer dann eine Geld- oder Freiheitsstrafe von bis zu 2 Jahren.

Eine solche Verletzung liegt vor, wenn der Verantwortliche

  • unerlaubt von einer anderen Person in deren Wohnung oder einem gegen Blicke besonders geschützten Raum (z. B. Toiletten, Umkleidekabinen) Fotos macht.
  • unerlaubt ein Foto von einer Person macht oder verbreitet, das sie in einer hilflosen Situation

Wenn sich der Verletzer des Rechts am eigenen Bild nicht identifizieren lässt, er die Aufnahme nicht löscht bzw. keine Auskunft über die Verbreitung gibt oder der Plattform- bzw. Suchmaschinenbetreiber nicht auf die Meldung einer Bildrechtsverletzung reagiert, kann ein Anwalt für Urheberrecht und Medienrecht helfen.

Er kann den Verantwortlichen zu Auskunft, Löschung und Herausgabe auffordern – und damit sicherstellen, dass das unerlaubt veröffentlichte Foto oder Video schnellstmöglich gelöscht wird, die negativen Folgen begrenzt werden und die Wiederholung einer solchen Rechtsverletzung verhindern. Hat der Betroffene einen Schaden erlitten, kann er dafür sorgen, dass er dafür eine Entschädigung erhält.

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5. FAQ zum Recht am eigenen Bild

Ja, die unerlaubte Herstellung von Fotos von anderen Personen ist verboten – wer dies tut, macht sich laut § 201a StGB (Strafgesetzbuch) strafbar und muss mit einer Geldstrafe oder bis zu 2 Jahren Freiheitsstrafe rechnen. Auch die Verbreitung im Internet ist strafbar – sofern die abgebildete Person dies nicht ausdrücklich erlaubt.

Wurde Ihr das Recht am eigenen Bild durch eine unerlaubte Veröffentlichung oder Zurschaustellung in der Öffentlichkeit verletzt, können Sie Folgendes tun:

  • Plattform-, Webseiten- oder Suchmaschinenbetreiber zur Prüfung & Löschung auffordern.
  • Verantwortlichen zur Löschung und Herausgabe der Foto- oder Filmdateien auffordern.
  • Verantwortlichen mit einer Unterlassungserklärung zur Unterlassung des Rechtsverstoßes in der Zukunft auffordern.
  • Schadensersatz für durch die Bildrechtsverletzung entstandene Schäden vom Verletzer fordern.
  • Strafanzeige wegen einer unerlaubten Veröffentlichung stellen.

Ja. Wer unerlaubt Bilder oder Videos von einer anderen Person herstellt oder verbreitet, macht sich strafbar. Der Betroffene kann ihn wegen der Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte anzeigen. Eine Anzeige wegen einer Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs ist möglich, wenn die Fotos/Videos in der Wohnung oder einem vor Blicken besonders geschützten Bereich gemacht wurden.