Nicht alle Arzneimittel aus der Apotheke werden von der Krankenversicherung bezahlt. Doch welche gehören dazu und welche nicht? Wir klären auf. Show Die Verordnung von Arzneimitteln zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) unterliegt zahlreichen Regelungen. Die wichtigsten Bestimmungen haben wir hier für Sie zusammengefasst. Verordnungsfähige ArzneimittelGrundsätzlich gibt es Anspruch auf Arzneimittel, wenn sie medizinisch zweckmäßig und wirtschaftlich sind. Geregelt wird das unter anderem in der sogenannten Arzneimittel-Richtlinie und der Negativliste vom „Gemeinsamen Bundesausschuss“. Arzneimittel, die nicht verordnet werden könnenFür gesetzlich Krankenversicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, sind beispielsweise verschreibungspflichtige Arzneimittel bei Erkältungskrankheiten und grippalen Infekten ausgeschlossen. Nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel (OTC – Over-the-Counter) dürfen ebenfalls nicht per Kassenrezept verordnet werden. Dabei gibt es zugelassene Ausnahmen bei bestimmten schwerwiegenden Erkrankungen. Man erkennt die nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel daran, dass auf der Verpackung der Begriff „apothekenpflichtig“ aufgedruckt ist, was bedeutet, dass diese Arzneimittel nur in Apotheken abgegeben werden dürfen. Ebenfalls von der Leistungspflicht ausgeschlossen sind sogenannte Lifestyle-Medikamente. Hierbei handelt es sich um Mittel, bei denen eine Erhöhung der Lebensqualität im Vordergrund steht, wie zum Beispiel Haarwuchsmittel. Rezeptarten im ÜberblickRosa – das Kassenrezept Gelb – das BTM-Rezept Grün – nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel Blau oder weiß – das Privatrezept
Wir zahlen unseren Versicherten ab zwölf Jahren phytotherapeutische (sogenannte pflanzliche), homöopathische und anthroposophische Medikamente, die ärztlich verordnet wurden und apothekenpflichtig, aber nicht verschreibungspflichtig sind.
Arzneimittel, die aus dem Leistungskatalog ausgeschlossen sind, können nicht erstattet werden. Zu den ausgeschlossen Arzneimitteln gehören unter anderem die sogenannten Lifestyle-Arzneimittel wie zum Beispiel Appetitzügler, Haarwuchsmittel oder Raucherentwöhnungsmittel. Von Heilpraktikern verordnete Präparate können leider nicht übernommen werden. Eine Übersicht aller alternativen Arzneimittel, die wir übernehmen, können wir leider aus wettbewerbsrechtlichen Gründen nicht zur Verfügung stellen. Wenn Sie wissen möchten, welche Medikamente erstattet werden können, rufen Sie uns gern unter 0800 - 285 85 85 an. Wichtig: Die maximale Erstattungshöhe pro Versicherten ab zwölf Jahren beträgt 100 Euro pro Kalenderjahr.
Ob und wie viel der Kosten die TK für ein Arznei- oder Verbandmittel übernimmt, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Meistens fällt für Sie eine Zuzahlung an.
Die Kostenübernahme hängt unter anderem davon ab, ob
Wenn Ihr Arzneimittel rezeptpflichtig ist und Sie dafür von Ihrer Ärztin oder Ihrem Arzt ein rosa Kassenrezept bekommen haben, beteiligen wir uns an den Kosten. Meistens müssen Sie dabei eine Zuzahlung leisten. Gibt es keinen Festbetrag für das Präparat, tragen wir die Kosten in voller Höhe. Gibt es einen Festbetrag, bezahlen wir die Kosten bis zu dieser Höhe - in beiden Fällen abzüglich Ihrer jeweiligen Zuzahlung. Je nachdem, wie groß die Differenz zwischen Festbetrag und Verkaufspreis ist, fallen für Sie diese Mehrkosten zusätzlich zu Ihrer jeweiligen Zuzahlung an. Ist Ihr Medikament rezeptfrei, zum Beispiel weil dieses auf einem blauen Rezept verordnet wurde, darf die TK keine Kosten übernehmen. Wichtigste Ausnahme: Für Kinder unter zwölf Jahren und Jugendliche unter achtzehn Jahren mit Entwicklungsstörungen übernimmt die TK die Kosten für rezeptfreie Arzneimittel, wenn es auf einem rosa Rezept verordnet wurde. Weitere Informationen dazu erhalten Sie unter
Wenn der Patentschutz für ein Medikament abgelaufen ist, darf es kopiert werden. Solche Generika enthalten dieselben Wirkstoffe in derselben Dosierung wie das Original und sind – in fast allen Fällen – austauschbar. Sie kosten aber weniger, weil die Entwicklungskosten tiefer sind. Wenn Sie sich für Generika entscheiden, bezahlen Sie in der Regel 10 Prozent Selbstbehalt. Bei Originalpräparaten liegt der Selbstbehalt bei 20 Prozent. Es gibt aber Ausnahmen:
Rezeptfreie Medikamente können Patienten ohne ärztliche Verschreibung in der Apotheke kaufen. Krankenkassen sind nicht verpflichtet, die Kosten für nicht verschreibungspflichtige Medikamente zu übernehmen. Einige Krankenkasse erstatten diese Kosten für rezeptfreie Arzneimittel bis zu einem bestimmten Höchstbetrag als freiwillige Satzungsleistung. Die Verordnung eines Arztes für ein nicht verschreibungspflichtiges Medikament hat die Farbe grün: das grüne Rezept. Die Abkürzung für apothekenpflichtige rezeptfreie Arzneimittel lautet OTC-Arzneimittel. OTC leitet sich vom Englischen „over the counter“ also „über den Tresen“ ab - vom der Lutschtablette gegen Halsschmerzen bis zu Mitteln gegen die Reisekrankheit. Das Grüne Rezept ist eine Empfehlung des Arztes, der dem Patienten ein Medikament verordnet. Den Krankenkassen, die die Kosten übernehmen, dient das grüne Rezept zusammen mit dem Kassenbeleg Grundlage für die eine Kostenerstattung bei der Krankenkasse. Zu den rezeptfreien Arzneimitteln, die einige Krankenkassen erstatten, gehören häufig pflanzliche, anthroposophische und homöopathische Arzneimittel. Für Mineralien in der Schwangerschaft werden die Kosten gelegentlich ebenfalls übernommen. In Ausnahmefällen kann der Arzt OTC-Medikamente auf rosa Kassenrezept verordnen. Dies ist bei schwerwiegenden Erkrankungen der Fall oder wenn der Arzt die Medikamente als Therapiestandard wertet. Ein rosa Rezept bedeutet, dass die Krankenkassen die Kosten des Medikaments zumindest teilweise übernehmen. Ärzte können Medikamente alternativer Therapierichtungen wie der Homöopathie auf rosa Kassenrezepten verordnen, wenn die OTC-Liste sie als verordnungsfähig einstuft. Krankenkassen übernehmen in der Regel die Kosten für rezeptfreie Medikamente für Kinder unter 12 Jahren und für Jugendliche unter 18 Jahren mit Entwicklungsstörungen. Die folgenden Angaben zur Kostenübernahme sind sorgfältig recherchiert. Satzungsleistungen der Krankenkassen können sich aber kurzfristig ändern. Kostenübernahme für rezeptfreie Medikamente - ganz oder teilweise
Satzungsleistungen können jederzeit Änderungen unterliegen. Informieren Sie sich bei Ihrer Krankenkasse, bevor Sie Leistungen in Anspruch nehmen. Die Satzung Ihrer Krankenkasse finden Sie im Krankenkassen-Profil. Dieser Link führt zur Liste der 58 am Vergleich teilnehmenden Krankenkassen. 34 von 35 bundesweit geöffneten Krankenkassen beiteiligen sich. 24 von 38 regionalen Krankenkassen sind dabei. |