Welche arzneimittel zahlt die krankenkasse

Nicht alle Arzneimittel aus der Apotheke werden von der Krankenversicherung bezahlt. Doch welche gehören dazu und welche nicht? Wir klären auf.

Die Verordnung von Arzneimitteln zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) unterliegt zahlreichen Regelungen. Die wichtigsten Bestimmungen haben wir hier für Sie zusammengefasst.

Verordnungsfähige Arzneimittel

Grundsätzlich gibt es Anspruch auf Arzneimittel, wenn sie medizinisch zweckmäßig und wirtschaftlich sind. Geregelt wird das unter anderem in der sogenannten Arzneimittel-Richtlinie und der Negativliste vom „Gemeinsamen Bundesausschuss“.

Arzneimittel, die nicht verordnet werden können

Für gesetzlich Krankenversicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, sind beispielsweise verschreibungspflichtige Arzneimittel bei Erkältungskrankheiten und grippalen Infekten ausgeschlossen. Nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel (OTC – Over-the-Counter) dürfen ebenfalls nicht per Kassenrezept verordnet werden. Dabei gibt es zugelassene Ausnahmen bei bestimmten schwerwiegenden Erkrankungen. Man erkennt die nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel daran, dass auf der Verpackung der Begriff „apothekenpflichtig“ aufgedruckt ist, was bedeutet, dass diese Arzneimittel nur in Apotheken abgegeben werden dürfen. Ebenfalls von der Leistungspflicht ausgeschlossen sind sogenannte Lifestyle-Medikamente. Hierbei handelt es sich um Mittel, bei denen eine Erhöhung der Lebensqualität im Vordergrund steht, wie zum Beispiel Haarwuchsmittel.

Rezeptarten im Überblick

Rosa – das Kassenrezept
Verordnet der Arzt ein medizinisch notwendiges, verschreibungspflichtiges Medikament, wird das Rezept auf rosa Papier gedruckt. Die Kosten übernimmt in diesem Fall die VIACTIV. Als Versicherter müssen Sie lediglich die gesetzlich geregelte Zuzahlung und eventuell anfallende Nebenkosten leisten. Grundsätzlich gilt: Pro Rezept darf ein Arzt maximal drei verschiedene Arzneimittel verordnen. Rosafarbene Kassenrezepte sind in der Regel einen Monat gültig.

Gelb – das BTM-Rezept
Die Abkürzung BTM steht für Betäubungsmittel. Darunter fallen zum Beispiel starke Schmerzmittel wie Morphin oder in der Drogenentwöhnung eingesetzte Ersatzstoffe wie Methadon. Strenge Auflagen sollen einen Missbrauch dieser Medikamente verhindern. BTM-Rezepte sind daher nur sieben Tage gültig. Das gelbe Rezept besteht aus einem Original sowie zwei Durchschlägen. Einen Durchschlag behält der Arzt für seine Dokumentation, der zweite verbleibt zu diesem Zweck in der Apotheke.

Grün – nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel
Nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel stellen eine ärztliche Empfehlung dar. Seit der Gesundheitsreform des Jahres 2004 dürfen gesetzliche Krankenkassen die Kosten für solche Arzneimittel nicht mehr erstatten. Patienten müssen grüne Rezepte beim Einlösen in der Apotheke daher selbst bezahlen.

Blau oder weiß – das Privatrezept
Ein Privatrezept erhalten gesetzlich Versicherte für verschreibungspflichtige Medikamente, die jedoch – weil sie zum Beispiel Wunschrezepte darstellen – nicht zum Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen gehören. Dies gilt auch für die Antibabypille für Frauen ab 22 Jahre. Privatärzte ohne Kassenzulassung stellen ebenfalls Privatrezepte aus. Für diese beiden Rezepte darf die VIACTIV keine Kosten übernehmen.

Wir zahlen unseren Versicherten ab zwölf Jahren phytotherapeutische (sogenannte pflanzliche), homöopathische und anthroposophische Medikamente, die ärztlich verordnet wurden und apothekenpflichtig, aber nicht verschreibungspflichtig sind.

Arzneimittel, die aus dem Leistungskatalog ausgeschlossen sind, können nicht erstattet werden. Zu den ausgeschlossen Arzneimitteln gehören unter anderem die sogenannten Lifestyle-Arzneimittel wie zum Beispiel Appetitzügler, Haarwuchsmittel oder Raucherentwöhnungsmittel.

Von Heilpraktikern verordnete Präparate können leider nicht übernommen werden.

Eine Übersicht aller alternativen Arzneimittel, die wir übernehmen, können wir leider aus wettbewerbsrechtlichen Gründen nicht zur Verfügung stellen. Wenn Sie wissen möchten, welche Medikamente erstattet werden können, rufen Sie uns gern unter 0800 - 285 85 85 an. 

Wichtig: Die maximale Erstattungshöhe pro Versicherten ab zwölf Jahren beträgt 100 Euro pro Kalenderjahr.

Ob und wie viel der Kosten die TK für ein Arznei- oder Verbandmittel übernimmt, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Meistens fällt für Sie eine Zuzahlung an.

Die Kostenübernahme hängt unter anderem davon ab, ob

  • das Medikament oder Verbandmittel rezeptpflichtig oder rezeptfrei ist und
  • es für das Medikament oder das Verbandmittel einen Festbetrag gibt.

Wenn Ihr Arzneimittel rezeptpflichtig ist und Sie dafür von Ihrer Ärztin oder Ihrem Arzt ein rosa Kassenrezept bekommen haben, beteiligen wir uns an den Kosten. Meistens müssen Sie dabei eine Zuzahlung leisten.

Gibt es keinen Festbetrag für das Präparat, tragen wir die Kosten in voller Höhe. Gibt es einen Festbetrag, bezahlen wir die Kosten bis zu dieser Höhe - in beiden Fällen abzüglich Ihrer jeweiligen Zuzahlung. Je nachdem, wie groß die Differenz zwischen Festbetrag und Verkaufspreis ist, fallen für Sie diese Mehrkosten zusätzlich zu Ihrer jeweiligen Zuzahlung an.

Ist Ihr Medikament rezeptfrei, zum Beispiel weil dieses auf einem blauen Rezept verordnet wurde, darf die TK keine Kosten übernehmen. Wichtigste Ausnahme: Für Kinder unter zwölf Jahren und Jugendliche unter achtzehn Jahren mit Entwicklungsstörungen übernimmt die TK die Kosten für rezeptfreie Arzneimittel, wenn es auf einem rosa Rezept verordnet wurde. Weitere Informationen dazu erhalten Sie unter

Wenn der Patentschutz für ein Medikament abgelaufen ist, darf es kopiert werden. Solche Generika enthalten dieselben Wirkstoffe in derselben Dosierung wie das Original und sind – in fast allen Fällen – austauschbar. Sie kosten aber weniger, weil die Entwicklungskosten tiefer sind.

Wenn Sie sich für Generika entscheiden, bezahlen Sie in der Regel 10 Prozent Selbstbehalt. Bei Originalpräparaten liegt der Selbstbehalt bei 20 Prozent. Es gibt aber Ausnahmen:

Rezeptfreie Medikamente können Patienten ohne ärztliche Verschreibung in der Apotheke kaufen. Krankenkassen sind nicht verpflichtet, die Kosten für nicht verschreibungspflichtige Medikamente zu übernehmen. Einige Krankenkasse erstatten diese Kosten für rezeptfreie Arzneimittel bis zu einem bestimmten Höchstbetrag als freiwillige Satzungsleistung. Die Verordnung eines Arztes für ein nicht verschreibungspflichtiges Medikament hat die Farbe grün: das grüne Rezept.

Die Abkürzung für apothekenpflichtige rezeptfreie Arzneimittel lautet OTC-Arzneimittel. OTC leitet sich vom Englischen „over the counter“ also „über den Tresen“ ab - vom der Lutschtablette gegen Halsschmerzen bis zu Mitteln gegen die Reisekrankheit. Das Grüne Rezept ist eine Empfehlung des Arztes, der dem Patienten ein Medikament verordnet. Den Krankenkassen, die die Kosten übernehmen, dient das grüne Rezept zusammen mit dem Kassenbeleg Grundlage für die eine Kostenerstattung bei der Krankenkasse.

Zu den rezeptfreien Arzneimitteln, die einige Krankenkassen erstatten, gehören häufig pflanzliche, anthroposophische und homöopathische Arzneimittel. Für Mineralien in der Schwangerschaft werden die Kosten gelegentlich ebenfalls übernommen.

In Ausnahmefällen kann der Arzt OTC-Medikamente auf rosa Kassenrezept verordnen. Dies ist bei  schwerwiegenden Erkrankungen der Fall oder wenn der Arzt die Medikamente als Therapiestandard wertet. Ein rosa Rezept bedeutet, dass die Krankenkassen die Kosten des Medikaments zumindest teilweise übernehmen. Ärzte können Medikamente alternativer Therapierichtungen wie der Homöopathie auf rosa Kassenrezepten verordnen, wenn die OTC-Liste sie als verordnungsfähig einstuft. Krankenkassen übernehmen in der Regel die Kosten für rezeptfreie Medikamente für Kinder unter 12 Jahren und für Jugendliche unter 18 Jahren mit Entwicklungsstörungen.

Die folgenden Angaben zur Kostenübernahme sind sorgfältig recherchiert. Satzungsleistungen der Krankenkassen können sich aber kurzfristig ändern.

Kostenübernahme für rezeptfreie Medikamente - ganz oder teilweise

KrankenkasseMaximaler Zuschuss/JahrEinschränkungen
vivida bkk700,00 €

Arzneimittel der besonderen Therapierichtung: Versorgung mit nicht verschreibungspflichtigen, apothekenpflichtigen Arzneimitteln der besonderen Therapierichtungen (Homöopathie, Phytotherapie und Anthroposophie) für Versicherte bis zum vollendendeten 15. Lebensjahr. Erstattet werden bis zu 200 EUR des Rechnungsbetrages pro Kalenderjahr. Oder für Schwangere über das MamaKonto in Höhe von 500 Euro je Schwangerschaft.

Antrag
BERGISCHE Krankenkasse300,00 €Leistungen für Schwangere Antrag
energie-BKK220,00 €

„Die energie-BKK erstattet die Kosten für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel der Homöopathie, Phytotherapie und Anthroposophie bis zu 100 Euro im Jahr. Zusätzlich können Schwangere aus dem Schwangerschaftsbudget 120 Euro im Jahr für apothekenpflichtige Arzneimittel wie Folsäure, Magnesium, Eisen, Vitamin B 12 und Jod verwenden. Schwangeren stehen somit grundsätzlich 220 Euro für nicht verschreibungspflichtige Medikamente zur Verfügung.

Antrag
BARMER200,00 €

Im Rahmen des Familien-Plus-Pakets versorgt die BARMER Schwangere mit nicht-verschreibungspflichtigen Medikamenten.

Antrag
BKK EUREGIO150,00 €

Für apothekenpflichtige Arzneimittel der Homöopathie, Phytotherapie und Anthroposophie in Höhe von 75 Prozent, insgesamt maximal 150,00 € kalenderjährlich, wenn diese durch einen Arzt verordnet wurden.

Antrag
BAHN-BKK150,00 €

Die BAHN-BKK erstattet Kosten für nicht verschreibungspflichtige apothekenpflichtige Arzneimittel der Homöopathie, Phytotherapie und Antroposophie, sofern die Verordnung des Arzneimittels durch einen Arzt auf einem Privatrezept erfolgte und deren Einnahme medizinisch notwendig ist.

Antrag
BKK WIRTSCHAFT & FINANZEN130,00 €

Die BKK Wirtschaft & Finanzen erstattet die Kosten für nicht verschreibungspflichtige, apothekenpflichtige Arzneimittel der Homöopathie, Phytotherapie und Anthroposophie. Für schwangere Versicherte übernimmt die Betriebskrankenkasse die Kosten für alle OTC's bis zu maximal 300 Euro pro Schwangerschaft.

BKK ProVita120,00 €

Die BKK ProVita erstattet die Kosten für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel der Homöopathie, Phytotherapie und Anthroposophie. Die BKK ProVita erstattet ihren Versicherten während der Schwangerschaft die Kosten für nicht verschreibungspflichtige, apothekenpflichtige Arzneimittel mit den Wirkstoffen Eisen, Jodid, Magnesium und Folsäure als Monopräparate oder Kombinationspräparate. Die BKK ProVita erstattet Müttern bis zur Vollendung des 1. Lebensjahres ihres Kindes die Kosten für Arzneimittel mit dem Wirkstoff Jodid als Monopräparat.

BKK24100,00 €

Die BKK24 erstattet Kosten für nicht verschreibungspflichtige apothekenpflichtige Arzneimittel der Homöopathie und Anthroposophie, sofern die Verordnung des Arzneimittels durch einen Arzt auf Privatrezept erfolgte und deren Einnahme medizinisch notwendig ist. Die BKK24 erstattet die für den Zeitraum der Schwangerschaft erforderlichen, nicht verschreibungspflichtigen, apothekenpflichtigen Arzneimittel mit dem Wirkstoff Folsäure bis zu einem Höchstbetrag von 30 Euro je Schwangerschaft.

Antrag
Continentale BKK100,00 €

Für homöopathische Arzneimittel sowie Medikamente für Phytotherapie und Anthroposophie. Das gilt für apothekenpflichtige Medikamente, die auf Privatrezept vom Arzt verordnet werden.

Antrag
DAK Gesundheit100,00 €

Für nicht verschreibungspflichtige apothekenpflichtige Arzneimittel der Homöopathie, Anthroposophie und Phytotherapie. Nur über ärztliche Verordnung mit der Zusatzqualifikation Homöopathie oder Naturheilverfahren.

Antrag
HEK - Hanseatische Krankenkasse100,00 €

Die HEK übernimmt 70 Prozent der Kosten für nicht verschreibungspflichtige, apothekenpflichtige Arzneimittel der Homöopathie, Phytotherapie und Anthroposophie.

Antrag
Audi BKK100,00 €

Im Rahmen des Gesundheitskontos "GesundheitExtra" erhalten Versicherte einen Zuschuss in Höhe von bis zu 100 Euro für nicht verschreibungspflichtige apothekenpflichtige Arzneimittel der Homöopathie, die durch den Arzt verordnet wurden.

Antrag
hkk Krankenkasse100,00 €

Für nicht verschreibungspflichtige apothekenpflichtige Arzneimittel der Homöopathie, Phytotherapie und Anthroposophie.

Antrag
IKK gesund plus100,00 €

Die IKK gesund plus erstattet die Kosten für nicht verschreibungspflichtige, apothekenpflichtige Arzneimittel der Homöopathie, Phytotherapie und Anthroposophie. Die Krankenkasse erstattet Versicherten, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben die Kosten für Arzneimittel zur Behandlung der Neurodermitis.

Antrag
Mobil Krankenkasse100,00 €

Arzneimittel, die gesetzlich vom Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschlossen wurden, können nicht erstattet werden. Ein Beispiel hierfür sind sogenannte Lifestyle-Präparate wie Arzneimittel zur Verbesserung des Haarwuchses oder zur Raucherentwöhnung. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) kann darüber hinaus in seinen Richtlinien nach § 92 SGB V die Verordnung von Arzneimitteln einschränken oder ausschließen, wenn die Unzweckmäßigkeit erwiesen oder eine andere, wirtschaftlichere Behandlungsmöglichkeit verfügbar ist.

Antrag
Techniker Krankenkasse (TK)100,00 €

Das Budget gilt für apothekenpflichtige, nicht verschreibungspflichtige Medikamente der Homöopathie, Phytotherapie und Anthroposophie.

Antrag
VIACTIV Krankenkasse100,00 €

Über das Gesundheitskonto für Schwangere mit je 100 Euro pro Schwangerschaft für verordnete Medikamente

Antrag
KNAPPSCHAFT100,00 €

Die KNAPPSCHAFT erstattet ihren Versicherten bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Kosten für nicht verschreibungspflichtige apothekenpflichtige Arzneimittel der Homöopathie, Phytotherapie und Anthroposophie.

Antrag
BKK ZF & Partner100,00 €

Die BKK ZF & Partner erstattet die Kosten für nicht verschreibungspflichtige, apothekenpflichtige Arzneimittel der Homöopathie, Phytotherapie und Anthroposophie. Für schwangere Versicherte übernimmt die Betriebskrankenkasse die Kosten bis zu maximal 300 € pro Schwangerschaft.

Antrag
WMF BKK100,00 €

Die WMF Betriebskrankenkasse erstattet versicherten schwangeren Frauen nicht verschreibungspflichtige apothekenpflichtige Arzneimittel mit den Wirkstoffen Eisen, Folsäure und/oder Magnesium als Monopräparate oder Kombinationspräparate.

BKK VDN100,00 €

Apothekenpflichtige Arzneimittel der Homöopathie, Phytotherapie, Anthroposophie 100 %, max. 100 € jährlich

Antrag
BKK VBU100,00 €

Die BKK VBU erstattet die Kosten für nicht verschreibungspflichtige apothekenpflichtige Arzneimittel der Homöopathie, Phytotherapie und Anthroposophie sowie für schwangere Versicherte Jodid, Eisen, Folsäure und / oder Magnesium als Monopräparat oder Kombinationspräparate. Die BKK VBU erstattet für versicherte Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr sowie für versicherte Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr (mit Entwicklungsstörung) zusätzlich Kosten für nicht verschreibungspflichtige apothekenpflichtige Arzneimittel der Homöopathie, Phytotherapie und Anthroposophie in Höhe von maximal 50 Euro.

Antrag
BKK exklusiv100,00 €

Für nicht verschreibungspflichtige apothekenpflichtige Arzneimittel der Homöopathie zahlt die BKK exklusiv bis zu 100,00 Euro. Schwangere erhalten die Kosten für nicht verschreibungspflichtige apothekenpflichtige Arzneimittel als Monopräparat mit den Wirkstoffen Eisen, Jod und Folsäure sowie die Kosten für nicht verschreibungspflichtige apothekenpflichtige Arzneimittel als Kombipräparat bis zu 600,00 Euro im Rahmen des "Storchenkonto" bei Schwangerschaft erstattet.

BKK Freudenberg100,00 €

Für nicht verschreibungspflichtige apothekenpflichtige Arzneimittel der Homöopathie, Phytotherapie und Anthroposophie.

BKK HERKULES100,00 €

Wir erstatten für alternative Arzneimittel jährlich 80 % des Rechnungsbetrages, insgesamt bis zu 100 EUR für nicht verschreibungspflichtige, apothekenpflichtige Arzneimittel der Anthroposophie, Homöopathie und Phytotherapie.

Antrag
bkk melitta hmr100,00 €

Als Versicherte der bkk melitta hmr profitieren Sie von innovativen Behandlungsmethoden, die sich in der Praxis bewährt haben und zugleich qualitätsgesichert sind. Häufig werden begleitend alternative Arzneimittel verordnet, die zwar apothekenpflichtig aber nicht verschreibungspflichtig sind. Homöopathie Die Homöopathie ist eine alternative medizinische Behandlungsmethode, durch die die Selbstheilungskräfte des Körpers angeregt werden. Statt konventioneller Arzneimittel werden natürliche Arzneien verabreicht. Phytotherapie Die Phytotherapie ist die Pflanzenheilkunde, die zu den ältesten medizinischen Therapien gehört und auf allen Kontinenten und in allen Kulturen beheimatet ist. Grundlage ist die Heilpflanzenkunde, die das Wissen um die verschiedenen Heilpflanzen bereit hält. Anthroposophie Die Anthroposophie ist eine von Rudolf Steiner (1861-1925) begründete weltanschauliche Lehre, die Schulmedizin mit der Heilkunst nach geisteswissenschaftlichen Erkenntnissen verbindet. Zur Gesundung gehört das harmonische Zusammenspiel von Körper und Geist. Die ganzheitliche Betrachtung steht hier im Mittelpunkt.

Antrag
Heimat Krankenkasse80,00 €

Gilt für nicht verschreibungspflichtige, aber apothekenpflichtige Arzneimittel der Homöopathie, Phytotherapie und Anthroposophie. Angebot gilt für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren.

Antrag
BKK PFAFF80,00 €

Die BKK PFAFF erstattet die Kosten für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel der Homöopathie, Phytotherapie und Anthroposophie.

BKK Werra-Meissner60,00 €

Wir erstatten die Kosten für nicht verschreibungspflichtige, apothekenpflichtige Arzneimittel der Homöopathie, Phytotherapie und Anthroposophie. Erstattung von Heilpraktikerbehandlungskosten inklusive der von den Heilpraktikern verordneten homöopathischen Arzneimitteln über unser "Leistung Plus".

Antrag
IKK classic50,00 €

nicht verschreibungspflichtige apothekenpflichtige Arzneimittel (Homöopathie, Anthroposophie, Schüssler Salze)

Antrag
BKK GILDEMEISTER SEIDENSTICKER50,00 €

Die BKK GILDEMEISTER SEIDENSTICKER erstattet Kosten für nicht verschreibungspflichtige apothekenpflichtige Arzneimittel, welche als besondere Therapierichtung nach § 2 Abs. 1 Satz 2 SGB V anerkannt sind. Dies sind insbesondere Arzneimittel der Homöopathie, Phytotherapie und Anthroposophie.

Antrag
Novitas BKK50,00 €

Ein Zuschuss für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel der Homöopathie, Phytotherapie und Anthroposophie und apothekenpflichtige Arzneimittel mit den Wirkstoffen Jod und Folsäure ist möglich (der Zuschuss für Osteopathie, professionelle Zahnreinigung, nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel, Geburtsvorbereitungskurse für werdende Väter und weitere Schwangerschaftsleistungen ist insgesamt im Kalenderjahr auf 50 EUR je Versicherten begrenzt).

Antrag
BKK SBH50,00 €für Kinder bis 18 Jahre Antrag
BKK Scheufelen50,00 €

Die BKK Scheufelen erstattet nicht verschreibungspflichtige apothekenpflichtige Arzneimittel für schwangere Versicherte mit den Wirkstoffen Eisen, Magnesium, Jodid und oder Folsäure als Monopräparate oder Kombinationspräparate.

Antrag
mhplus Krankenkasse30,00 €Alternative Arzneimittel der Homöopathie, Phytotherapie und Anthroposophie. Antrag
IKK Südwest30,00 €

Die IKK erstattet die tatsächlich entstandenen Kosten in voller Höhe, maximal bis zu einem Gesamtbetrag von 30 Euro je Kalenderjahr und Versicherten. Die Erstattung der Kosten erfolgt unter Vorlage der Verordnung sowie der Rechnung der Apotheke.

Antrag
pronova BKK25,00 €

Die pronova BKK übernimmt für schwangere Versicherte alle nicht verschreibungspflichtigen, apothekenpflichtigen Arzneimittel mit den Wirkstoffen Jodid, Eisen, Magnesium, Vitamin B12 und D3 sowie Folsäure als Monopräparate oder Kombinationspräparate.

Antrag
BKK firmus20,00 €Gilt für Folsäure für Schwangere Antrag

Satzungsleistungen können jederzeit Änderungen unterliegen. Informieren Sie sich bei Ihrer Krankenkasse, bevor Sie Leistungen in Anspruch nehmen. Die Satzung Ihrer Krankenkasse finden Sie im Krankenkassen-Profil. Dieser Link führt zur Liste der 58 am Vergleich teilnehmenden Krankenkassen. 34 von 35 bundesweit geöffneten Krankenkassen beiteiligen sich. 24 von 38 regionalen Krankenkassen sind dabei.