Was passiert, wenn man der polizei nicht aufmacht

Try the new Google Books

Check out the new look and enjoy easier access to your favorite features

Was passiert, wenn man der polizei nicht aufmacht

Steht die Polizei vor der Tür, ist der Schreck erst einmal groß. Betroffene wissen oft nicht, wie sie reagieren sollen – und welche Rechte sie haben. Im Fall der Fälle ist das richtige Verhalten allerdings von entscheidender Bedeutung. Wir von der Anwaltskanzlei Scheerer & Maly verraten Ihnen, worauf es jetzt ankommt und wie eine Anwältin oder ein Anwalt für Strafrecht in Stuttgart helfen kann.

Darf die Polizei Ihre Wohnräume betreten?

Wenn die Polizei an der Haus- oder Wohnungstür klingelt, kann das verschiedene Gründe haben. Nicht jeder davon verpflichtet Sie, die Beamten und Beamtinnen einzulassen. Grundsätzlich ist es nämlich so, dass auch die Polizei um Erlaubnis bitten muss: Ohne Ihre Zustimmung darf sie Ihr Haus oder Ihre Wohnung nicht betreten. Anders sieht es aus, wenn eine der in § 45 des Bundespolizeigesetzes genannten Ausnahmen vorliegt. Bringt die Polizei also einen Durchsuchungsbeschluss oder einen Haftbefehl mit, müssen Sie den Beamten und Beamtinnen Zutritt gewähren.

Besteht der dringende Verdacht, dass eine Gefahrensituation besteht oder es zu einem Verbrechen kommt, dürfen Polizisten und Polizistinnen Ihre Wohnräume sogar ohne Beschluss betreten. Verweigern Sie den Einlass, sind die Beamten und Beamtinnen befugt, sich selbst Zugang zu verschaffen. Notfalls, indem sie die geschlossene Tür einfach aufbrechen (lassen).

Welche Rechte haben Beschuldigte im Strafrecht?

Einer Straftat beschuldigt zu werden, heißt nicht, keine Rechte zu haben. Sie dürfen sich gegen den Tatvorwurf wehren und können damit Einfluss auf die Ergebnisse der Ermittlungen nehmen. Zu Ihren wichtigsten Rechten zählen:

Was passiert, wenn man der polizei nicht aufmacht
© adobeStock/Robert Kneschke

  • das Recht auf rechtliches Gehör
  • das Recht auf eine ordnungsgemäße Belehrung
  • das Aussageverweigerungsrecht
  • der Anspruch auf rechtsstaatliche Vernehmungsmethoden
  • das Recht auf einen von Ihnen gewählten Verteidiger

Die Beamten und Beamtinnen sind gesetzlich dazu verpflichtet, Sie über bestehende Verdachtsmomente oder den Zweck einer Durchsuchung zu informieren. Sie müssen Sie ebenfalls darauf hinweisen, dass Sie keine Aussage machen und einen Verteidiger oder eine Verteidigerin Ihrer Wahl hinzuziehen dürfen.

Angaben zu Ihrer Person können Sie nicht verweigern, aber ob Sie sich zur Sache äußern wollen, bleibt Ihnen selbst überlassen. Dieser Punkt ist für den weiteren Verlauf der Angelegenheit besonders wichtig. Jede nicht abgestimmte Aussage kann Sie unnötig belasten. Selbst dann, wenn Sie lediglich Ihre Unschuld beteuern.

Wie vermeiden Sie es, sich unnötig zu belasten?

Als Beschuldigter oder Beschuldigte stehen Sie unter einem enormen Druck. Sie haben das Bedürfnis, sich gegen die drohende Festnahme oder Verhaftung zu verteidigen und möchten jeden Vorwurf ausräumen, am liebsten noch an Ort und Stelle. Verständlich – aber falsch. Denn alles, was Sie sagen oder tun, kann gravierende Folgen für ein späteres Verfahren haben. Beachten Sie daher unbedingt die folgenden Regeln:

1. Bleiben Sie ruhig.

Klingelt die Polizei an Ihrer Tür, ist es wichtig, dass Sie Ruhe bewahren. Verhalten Sie sich höflich und behindern Sie die Beamten und Beamtinnen nicht bei der Arbeit. Dies könnte Ihnen später als Widerstandshandlung angelastet werden. Auch Anzeigen wegen Beleidigung oder Körperverletzung sind denkbar.

2. Lassen Sie sich Ausweise und Beschlüsse zeigen.

Lassen Sie sich sowohl die Ausweise der Polizisten und Polizistinnen als auch den Durchsuchungsbeschluss oder Haftbefehl zeigen. Liegt ein solcher nicht vor, fragen Sie, weshalb Gefahr im Verzug sein soll beziehungsweise welcher Vorwurf Ihnen gemacht wird.

3. Seien Sie kooperativ.

Im Rahmen einer Durchsuchung sollen bestimmte Beweismittel ausfindig gemacht werden. Fürchten Sie, dass die Beamten und Beamtinnen auf andere belastende Materialien stoßen, ist die Aushändigung der gesuchten Beweismittel sinnvoll. Dann nämlich muss die Durchsuchung abgebrochen werden.

4. Ziehen Sie Zeugen/Zeuginnen hinzu.

Zeugen und Zeuginnen können die Glaubwürdigkeit Ihrer späteren Aussagen erhöhen. Sie dürfen nicht nur Personen Ihres Vertrauens, sondern auch Nachbarn oder andere Unbeteiligte hinzuziehen.

5. Schweigen Sie. Unterschreiben Sie nichts.

Machen Sie von Ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch und lassen Sie sich nicht zur Sache ein. Weisen Sie höflich – aber bestimmt – darauf hin, dass Sie nichts sagen beziehungsweise sich erst mit einem Rechtsbeistand sprechen möchten.

Wie kann ein Anwalt oder eine Anwältin helfen?

Der Rechtsbeistand prüft die Rechtmäßigkeit der polizeilichen Maßnahmen. Durch Akteneinsicht verschafft er sich zunächst einen Überblick über Ihre Situation. Anschließend entwickelt er eine Verteidigungsstrategie, mit der sich der bestmögliche Verfahrensausgang erreichen lässt. Gerne lassen wir von der Anwaltskanzlei Scheerer & Maly Ihnen die nötige Unterstützung zukommen.

Angenommen, es klingelt an der Haus- oder Wohnungstür und die Polizei gibt sich zu erkennen. Sie bittet um Einlass – was würden Sie tun? Viele fühlen sich verpflichtet und lassen die Beamten rein. Muss man das überhaupt? Welche Regeln und Gesetze gelten?

Es gibt verschiedene Gründe, warum Beamte an der Haus- oder Wohnungstür klingeln und um Einlass bitten. Und genau hier liegt der Punkt. In einigen Fällen können die Polizisten zwar darum bitten, Bewohner müssen dieser Bitte aber nicht immer nachkommen und die Polizei zu Hause reinlassen. Rechtliche Grundlage hierfür ist hierfür das Bundespolizeigesetz, § 45.

Wann muss man die Polizei in das Wohnhaus lassen?

Mehrfamilienhaus

Folgender Fall: Die Polizei möchte zu Mieter/in X, der/die allerdings die Haustür des Mietshauses nicht öffnet. Deshalb klingeln die Beamten bei Mieter/in Y, um um Zutritt zu bitten. Mieter/in Y kann die Haustür daraufhin öffnen, muss es aber nicht.

Im Eigenheim oder an der Wohnungstür

Klingeln die Beamten an der Wohnungs- oder Haustür, dürfen sie nur mit einem Durchsuchungsbeschluss oder Haftbefehl eintreten. Man muss die Polizei also nicht zwangsläufig reinlassen. Gibt man aber seine Erlaubnis, dürfen die Beamten auch ohne Beschlüsse eintreten. Die Beamten dürfen sich dann aber nur in den Räumlichkeiten aufhalten, die vom Mieter/der Mieterin beziehungsweise vom Eigentümer/der Eigentümerin „freigegeben“ sind. Durchsuchungen –beispielsweise mit dem Öffnen von Schränken – sind nicht erlaubt.

Auch interessant: Gaunerzinken – das bedeuten die geheimnisvollen Symbole der Einbrecher

Wann darf sich die Polizei Zutritt verschaffen?

Dies gilt nicht bei sogenannter Gefahr in Verzug. Dieser Fall tritt dann ein, wenn die Polizei den Verdacht einer Gefahrensituation oder eines Verbrechens hat oder jemanden in Not wägt. Von Gefahr im Verzug spricht man auch dann, wenn die Polizei zu lange auf einen richterlichen Durchsuchungsbeschluss warten müsste und in dieser Zeit Beweismittel verändert oder vernichtet werden könnten. Dann dürfte die Polizei auch ohne Beschlüsse Wohnungen sowie Häuser betreten – und sich auch Zugang zu diesen verschaffen.

Wenn betroffene Mieter/innen oder Eigentümer/innen bei einer derartigen Situation die Polizei nicht reinlassen, darf sie sich gewaltsam Zutritt verschaffen – beispielsweise durch das Aufbrechen der Tür. Sollte sich der Verdacht anschließend als nicht gerechtfertigt herausstellen, zahlt der Staat dem Betroffenen den Schaden an der Tür.

Try the new Google Books

Check out the new look and enjoy easier access to your favorite features

Was passiert, wenn man der polizei nicht aufmacht


Page 2