Was ist der unterschied bei zusammenveranlgung und einzelveranlagung

Was ist der unterschied bei zusammenveranlgung und einzelveranlagung

Splittingtarif und Zusammenveranlagung bei Eheleuten. (© shane kyle/ Fotolia.com)

Als „Zusammenveranlagung“ werden im Steuerrecht die Möglichkeiten der steuerlichen Veranlagungen bei Ehepartnern bezeichnet. Sie wird auch als "Ehegattenveranlagung" bezeichnet.

Gesetzlich geregelt wird sie gemäß den §§ 26, 26a, 26b, 26c und 28 EStG (Einkommensteuergesetz). Demnach dürfen Ehepartner, welche einkommensteuerpflichtig sind, entscheiden, ob sie getrennt oder zusammen veranlagt werden möchten. Für welche der beiden Optionen sie sich entschieden haben, geben sie in ihrer Einkommensteuererklärung bekannt. Auch besteht die Möglichkeit, diesbezüglich eine gesonderte Erklärung beim zuständigen Finanzamt einzureichen. Zu beachten ist, dass Ehepartner grundsätzlich zusammen veranlagt werden, wenn sie keine anderslautende Erklärung abgeben.

Getrennte Veranlagung

Die getrennte Veranlagung war eine Möglichkeit der steuerlichen Veranlagung von Ehegatten, welche bis zum 31.12.2012 Gültigkeit hatte. Wünschten die Ehepartner eine getrennte Veranlagung, so hatten sie dies dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen. Dabei war zu beachten, dass die getrennte Veranlagung auch in jenen Fällen praktiziert wurde, in denen nur einer der beiden Ehepartner dies wünschte. Der andere hatte sich diesem Anliegen zu beugen. Falls jedoch der Antrag auf die getrennte Veranlagung dem Grundsatz von Treu und Glauben widersprach, so konnte der andere Ehepartner Schadensersatz geltend machen.

Zusammenveranlagung

Um eine Zusammenveranlagung praktizieren zu dürfen, müssen einige rechtliche Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Unbeschränkte Einkommensteuerpflicht
  • Rechtsgültige Ehe
  • Kein dauerhaftes Getrenntleben

Sind diese Voraussetzungen erfüllt und entscheiden sich die Ehepartner für eine Zusammenveranlagung, was in der Regel der Fall ist, so werden zunächst die Einkommen der beiden Ehepartner getrennt ermittelt. Danach erfolgt die Ermittlung des Gesamtbetrages der Einkünfte. Bei der Zusammenveranlagung wird dieses gemeinsame Einkommen eines Ehepaares mit dem gleichen Steuersatz belastet wie das halb so hohe Einkommen eines Unverheirateten (Ehegattensplitting). Aufgrund der Steuerprogression wirkt sich das Ehegattensplitting insbesondre in jenen Fällen günstiger aus, in denen die Ehepartner unterschiedlich hohe Einkommen besitzen. Am Günstigsten wirkt es sich auf die zu zahlende Einkommensteuer aus, wenn ein Ehepartner gar kein eigenes Einkommen erzielt hat.

Bei der Zusammenveranlagung erhalten die Ehepartner nur einen gemeinsamen Steuerbescheid.

Einzelveranlagung

Die Einzelveranlagung ist sozusagen als der Nachfolger der getrennten Veranlagung anzusehen. Obwohl diese beiden Veranlagungsmöglichkeiten vom Prinzip her gleich sind, bestehen doch einige relevante Unterschiede: im Gegensatz zu der getrennten Veranlagung werden bei der Einzelveranlagung

  • Zurechnungen bei außergewöhnlichen Belastungen,
  • Zurechnungen von Sonderausgaben sowie
  • Steuerermäßigungen

grundsätzlich demjenigen Ehepartner zugerechnet, welcher diese Aufwendungen wirtschaftlich getragen hat. Dabei ist jedoch zu beachten, dass die besagten Aufwendungen nach wie vor zur Hälfte zugerechnet werden können, wenn die Ehepartner einen diesbezüglichen Antrag stellen.

Splittingtarif

Der „Splittingtarif“ ist ein Begriff aus dem deutschen Einkommensteuerrecht, welcher den Steuertarif bezeichnet, welcher für zusammenveranlagte Ehepartner angewendet wird. Seine gesetzliche Regelung erhält er aus § 32a Abs. 5 EStG: „Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, beträgt die tarifliche Einkommensteuer vorbehaltlich der §§ 32b, 32d, 34, 34a, 34b und 34c das Zweifache des Steuerbetrags, der sich für die Hälfte ihres gemeinsam zu versteuernden Einkommens nach Absatz 1 ergibt (Splitting-Verfahren).“

Der Ablauf eines Splittingverfahrens ist wie folgt geregelt:

  • Ermittlung des zu versteuernden Einkommens beider Ehepartner
  • Halbierung des zu versteuernden Einkommens beider Ehepartner
  • Berechnung der Einkommensteuer für das halbierte zu versteuernde Einkommen nach dem geltenden Einkommensteuertarif
  • Verdopplung der errechneten Einkommensteuer

Bei dem Splittingverfahren ist es nicht von Bedeutung wie viel jeder Ehepartner zu dem Gesamteinkommen beigesteuert hat. Durch das Splittingverfahren wird das zu versteuernde Einkommen zu gleichen Teilen auf beide Ehepartner aufgeteilt. Dies führt dazu, dass das Prinzip der Leistungsfähigkeit auf das Ehepaar als Wirtschaftsgemeinschaft angewendet wird, und nicht auf den einzelnen Ehepartner.

Dabei ist zu beachten, dass das Splittingverfahren ausschließlich bei verheirateten Ehepartnern, welche zusammenveranlagt werden, Anwendung findet. Ausnahmen bestehen lediglich für folgende Fallgruppen:

  • Getrennt lebende Eheleute im ersten Jahr ihrer Trennung
  • Geschiedene Eheleute im Jahr der Scheidung
  • Verwitweter Ehepartner für das Jahr nach dem Tod ihres Ehepartners („Gnadensplitting“)

Jene Personen dürfen einmalig den günstigen Splittingtarif in Anspruch nehmen; danach werden sie nach dem Grundtarif berechnet. Dieser ist nicht so günstig wie der Splittingtarif, findet aber Anwendung bei allen Einkommensteuerpflichtigen, welche nicht die oben angegebenen Kriterien erfüllen:

  • Ledige
  • Geschiedene ab dem Jahr nach der Scheidung
  • Verwitwete ab dem zweiten Jahr nach dem Tod ihres Ehepartners
  • Dauernd getrennt lebende Ehegatten
  • Ehegatten, welche eine Einzelveranlagung wünschen
  • Ehegatten, welche eine besondere Veranlagung für das Jahr ihrer Hochzeit wünschen (diese Möglichkeit bestand bis zum 31.12.2011)

Ehegattensplitting – Eingetragene Lebenspartnerschaft / gleichgeschlechtliche Paare

Das Ehegattensplitting blieb zunächst Ehepartnern verschiedenen Geschlechts vorbehalten. Begründet wurde dies mit der These, dass der Gesetzgeber keine einkommensteuerrechtliche Gleichstellung von eingetragenen Lebenspartnerschaften gleichgeschlechtlicher Paare mit Ehegatten gewollt hat [BFinH, 26.01.2006, III R 51/05]; [Finanzgericht des Saarlandes, 21.01.2004, 1 K 466/02].

Das Ehegattensplitting darf jedoch nicht nur von verheirateten Ehepartnern angewendet werden, sondern auch in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Die Förderung einer Ehe dürfe nicht mit einer Benachteiligung einer anderen Partnerschaftsform einhergehen, entschied zunächst das Niedersächsische Finanzgericht. Ein Ausschluss dieser Form einer Partnerschaft von der Anwendung des Splittingtarifs ist somit verfassungswidrig [Niedersächsisches Finanzgericht, 09.11.2010, 10 V 309/10].

Als zudem immer mehr Verfassungsbeschwerden seitens eingetragener Lebenspartnerschaften homosexueller Paare vor dem Bundesverfassungsgericht gelandet sind, zweifelte auch das Bundesverfassungsgericht an der Rechtmäßigkeit der bisherigen Praxis der Verweigerung des Ehegattensplittings für gleichgeschlechtliche Paare. Nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahre 2013 ist auch eingetragenen Lebenspartnerschaften das Ehegattensplittung zu gewähren. Damit haben auch eingetragene Lebenspartnerschafteneinen Anspruch auf die steuerliche Zusammenveranlagung mit dem Splittingtarif. Eine Ungleichbehandlung beim Ehegattensplitting von "Homoehen" und quasi "normalen" ist nach dem BVerfG somit verfassungswidrig (BVerfG-Urteil vom 7.5.2013, Az. BvR 909/06). Nach dieser Entscheidung können somit auch eingetragene Lebenspartner nach dem Ehegattensplitting steuerlich veranlagt werden. Sie sind insoweit Ehepaaren gleichgestellt.

Der Bundestag hat sodann mit großer Mehrheit am 27.06.2013 einen entsprechenden Gesetzesentwurf zur Änderung des Einkommensteuergesetzes in Anlehnung und Umsetzung der vorgenannten Entscheidung des BVerfG vom 07.05.2013 angenommen.

Splittingtarif – Splittingtabelle

Die Einkommensteuerlast eines zusammenveranlagten Ehepaares wird gemäß der sogenannten „Splittingtabelle“ ermittelt. Gemäß dieser Steuertabelle ergeben sich für das Jahr 2019 folgende Einkommensteuersätze:

                     10.000 €

                               0 €

                     20.000 €

                            588 €

                     30.000 €

                         2.772 €

                     40.000 €

                         5.354 €

                     50.000 €

                         8.164 €

                     60.000 €

                        11.202 €

                     70.000 €

                        14.470 €

                     80.000 €

                        17.966 €

                     90.000 €

                        21.692 €


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Der neueste Beitrag zum Thema "zusammen Veranlagung" im Forum "Aktuelle juristische Diskussionen und Themen" wurde erstellt am 23. August 2012.

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