Bei welchen Tätigkeiten handelt es sich nicht um Feuchtarbeit

Sind die Hände zu lange im Wasser, werden sie schrumpelig und nach dem Abtrocknen spannt die Haut. Das kann Reizungen und Ekzeme begünstigen, vor allem in Kombination mit Gefahrstoffen. Was bedeutet das für Feuchtarbeit im Gebäude­reiniger-Handwerk? Und welche gesetz­lichen Vorgaben sind einzuhalten? Ein Überblick für den Praxisalltag.

  • Bei welchen Tätigkeiten handelt es sich nicht um Feuchtarbeit

    Liegt bei Feuchtarbeit eine Gefährdung vor – ermittelt durch eine Gefahrenanalyse –, muss der Arbeitgeber nach der STOP-Regel vorgehen. In den meisten Fällen ergibt das Verfahren, dass PSA zur Verfügung zu stellen ist. Dazu gehören geeignete Chemikalien­schutzhandschuhe. Medizinische Einmalhandschuhe dürfen laut TRGS 401 bei Feuchtarbeit nicht verwendet werden.

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Die Haut besteht im Wesentlichen aus drei Schichten: Oberhaut, Lederhaut und Unterhaut. Die oberste Schicht ist von einem dünnen Wasser-Fett-Schutzfilm überzogen. Er ist unter anderem für die Geschmeidig­keit der Haut zuständig. Quillt die Oberhaut auf, können Fremdstoffe eindringen. Reinigungs­mittel mit Tensiden haben zusätzlich eine entfettende Wirkung. Sie tragen das Fett des Schutzfilmes ab – deshalb ist die Haut nach dem Trocknen rissig oder spröde.Der Wasser-Fett-Film ist zerstört, die Haut nicht mehr geschützt. Hautzellen können absterben oder in die Risse können Mikroorganismen eindringen. Hauterkran­kungen (Dermatosen) oder Ent­zündungen können die Folge sein. Sind zusätzlich Gefahr­stoffe wie Säuren, Laugen, organische Lösemittel oder Desinfektionswirkstoffe in den Behandlungsmitteln enthalten, ist von einer erhöhten Gefährdung der Haut auszu­gehen. Reizungen und Ekzeme vollständig zu heilen, ist langwierig und schwierig. Häufig sind sie Ursache für Berufskrankheiten. Für den betroffenen Mitarbeiter entsteht ein Leidensweg und der Arbeitgeber hat hohe Ausfallkosten.

Wann man von Feuchtarbeit spricht

Die Technische Regel für Gefahrstoffe (TRGS) 401 – Gefährdung durch Hautkontakt – definiert Feucht­arbeit wie folgt: Beschäftigte führen einen erheb­lichen Teil ihrer Arbeitszeit, nämlich mehr als zwei Stunden pro Schicht, Tätigkeiten im feuchten Milieu aus, tragen in der entsprechenden Zeit flüssigkeitsdichte Handschuhe oder reinigen häufig und intensiv ihre Hände – wie es beispielsweise aktuell in der Corona-Pandemie verstärkt der Fall ist.

Gefährdungsanalyse erforderlich

Das Arbeitsschutzgesetz schreibt in § 5 vor, dass der Arbeitgeber vor Aufnahme einer Tätigkeit die Gefahren für die Beschäftigten durch eine Beurteilung (Gefährdungsanalyse) ermitteln und dokumentieren muss. Eine Handlungshilfe zur Durchführung der Gefährdungsanalyse stellt die Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG Bau) auf www.bgbau-medien.de/handlungshilfen_gb/daten/ga/ga.htm?fD07&monitor&y2=0) zur Verfügung. Dort gibt es Checklisten zu allen wesentlichen Arbeitsprozessen in der Gebäude­reinigung. Sie können online ausgefüllt werden, so dass auch die Dokumentationspflicht erfüllt wird.

Art, Ausmaẞ und Dauer prüfen

Aus der Gefährdungsanalyse ergibt sich, welche Arbeitsschutzmaßnahmen bei Feuchtarbeit im jeweiligen Fall erforderlichsind. Zu prüfen sind Art, Ausmaß und Dauer der Gefährdung der Haut.

  • Art der Gefährdung: Bei der Art der Gefährdung geht es darum, ob es sich nur um Wasser handelt oder ob dem Wasser Behandlungsmittel, eventuell mit gefährlichen Inhaltsstoffen, zugesetzt sind.
  • Ausmaß der Gefährdung: Beim Ausmaß der Gefähr­dung ist zu ermitteln, ob es sich nur um einen Spritzer oder einen großflächigen Hautkontakt handelt. Es können Einflüsse wie mecha­nische oder thermische Einwirkungen hinzukommen.
  • Dauer der Gefährdung: Wesentlich bei Feuchtigkeit ist die Dauer des Hautkontaktes. Von einer kurzfristigen Einwirkung spricht der Gesetzgeber bei einem Hautkontakt von weniger als 15 Minuten pro Schicht, alles darüber hinaus ist eine langfristige Einwirkung. Die Einwirkungszeiten werden über die Arbeitszeit addiert.

Zwei Stunden (und mehr) Tätigkeiten im feuchten Milieu pro Schicht gelten laut TRGS 401 als Feuchtarbeit. Feuchtarbeit liegt auch vor, wenn Beschäftigte mehr als zwei Stunden flüssigkeitsdichte Handschuhe tragen oder sich häufig und intensiv die Hände reinigen.

Was die STOP-Regel bedeutet

Liegt nur eine geringe Gefährdung vor, müssen die allgemeinen Hygienemaßnahmen bei der Arbeit berücksichtigtwerden. Dazu gehört beispielsweise, einen Händewaschplatz mit Hautreinigungsmittel und Trocknungssystem zur Verfügung zu stellen. Ergibt die Gefährdungsanalyse eine mitt­lere oder langfristige Gefährdung, ist nach der STOP-Regel vorzugehen. Sie beschreibt die Rangfolge der Schutzmaßnahmen. S steht für Substitution, T für technische Schutzmaßnahmen, O für organisa­torische Schutzmaßnahmen und P für persönliche Schutz­ausrüstung (PSA).

Gibt es weniger gefährliche Alternativen?

Substitution: Als Erstes ist eine Substitution durch­zuführen. Das heißt: Es ist zu prüfen, ob das vor­gesehene Verfahren oder Behandlungsmittel durch ein weniger gefährliches ersetzt werden kann. Muss der Mit­arbeiter beispielsweise in der Unterhalts­reinigung einen Boden nassreinigen, sind verschiedene Verfahren denkbar. Die Fläche könnte mittels zweistufigem Nasswischen mit Doppelfahreimer oder mit einem Automaten gereinigtwerden. Bei der Reinigung mit einer Scheuersaugmaschine würde keine Feucht­arbeit vorliegen. Dieses Verfahren verlangt auch kein Tragen von Handschuhen. Jedoch sind die Gegebenheiten im Objekt nicht immer so, dass ein Automat eingesetzt werden kann. Andererseits könnte beim manuellen Wischen auch ein Unterhaltswagen oder ein Fahr­eimer mit einer Flachpresse statt einer Korb­presse gewähltwerden. Die Flachpresse erfordert bei fachgerechter Verwendung keinen Hautkontakt mit dem Wischwasser. Allerdings kann der Bezug mit einer Korbpresse trockener ausgepresstwerden. Bei der Oberflächenreinigung könnte der Hautkontakt beispielsweise mit Hilfe vorgetränkter Reinigungstücher minimiertwerden. Enthalten vorgetränkte Tücher jedoch Reinigungsmittel, sind aufgrund der Gefährdung Schutzhandschuhe zu tragen.

Der Unternehmer muss all diese Punkte bei der Auswahl des Reinigungsverfahrens berücksichtigen und dokumentieren. Kommt er zu dem Schluss, dass es nicht durch ein weniger gefährliches substituiert werden kann, hat er technische, organisatorische und persönliche Schutzvorkehrungen zu treffen.

Die Haut ist das größte Organ des Menschen. Sie ist etwa zwei Quadratmeter groß und wiegt ungefähr 10 bis 14 Kilogramm. Über ihre Sinneszellen können wir Berührung, Temperatur und Schmerz empfinden. Die Haut schützt uns auf vielfältige Art und Weise:

  • sie fängt mechanische Einwirkungen wie Schläge und Stöße ab,
  • sie reguliert unsere Körpertemperatur,
  • sie verhindert, dass Krankheitskeime in unseren Körper eindringen können und
  • sie bietet Schutz vor Feuchtigkeit und Austrocknung.

Können technische Maẞnahmen helfen?

Technische Schutzmaßnahmen: Eine technische Maßnahme wie eine geschlossene Anlage ist bei den meisten Gebäudereinigungsarbeiten im Bereich Feucht­arbeit nicht möglich.Eine andere technische Maßnahme könnte das maschinelle Aufsaugen der Reinigungsflotte statt des manuellen Aufnehmens sein. Dies wäre bei vielen Arbeiten möglich, aber nicht immer ein sinnvolles Vorgehen.

Organisatorische Schutzmaßnahmen: Der Wechsel von Trocken- und Feuchtarbeit im Tagesablauf wäre als organisatorische Maßnahme denkbar und ist häufig zu realisieren.

Persönliche Schutzausrüstung: In den meisten ­Fällen ergibt die Gefährdungsbeurteilung jedoch, dass persönliche Schutzausrüstung zur Verfügung zu stellen ist. In diesem Fall müssen folgende Maßnahmen durchgeführt werden: Vor Aufnahme der Tätigkeit, bei Änderung des Verfahrens beziehungsweise einmal jährlich ist der Mitarbeiter anhand der Betriebsanweisung zu unterweisen. Auch hier leistet die BG Bau Unterstützung. Mit Hilfe der Internetplattform WINGIS ( www.wingisonline.de) kann zu jedem Behandlungsmittel entsprechend dem Anwendungsverfahren die Betriebsanweisung erstelltwerden. Entweder ist das Produkt namentlich gelistet oder die Betriebsanweisung kann mit Hilfe des Giscodes, der auf dem Etikett des Mittels aufgedruckt ist, abgerufenwerden. Die Unterweisung ist arbeitsplatz- und objektbezogen durchzuführen.Der Mitarbeiter bestätigt die Unterweisung durch Unterschrift. Die Betriebsanweisung erläutert die Gefahren, denen die Haut ausgesetzt ist, und die folgenden Schutzmaßnahmen.

Hautpflege bei Feuchtarbeit

Mitarbeiter müssen zu ihrem Schutz die Hände pflegen. Bei Feuchtarbeit sind kurze Fingernägel, Verzicht auf Schmuck wie Ringe sowie Reinigung und Pflege der Hände laut Hand- und Hautschutzplanerforderlich. Wichtig ist, geeignete Handwasch- und Hautschutzmittel, wie im Plan aufgeführt, zu verwenden.Der Waschplatz muss vom Arbeitgeber mit dem Hautschutzplan und den entsprechenden Wasch- und Pflege­produkten ausgestattet werden.

Der Hautschutzplan gibt an, welche Hautreinigungsmittel zum Waschen der Hände vor, während und nach der Arbeit zu verwendensind. Ein Blanko- Hautschutzplan kann bei der BG Bau heruntergeladen ( www.dguv.de/fb-psa/sachgebiete/sachgebiet-hautschutz/hautschutzplan ) und objektspezifisch ausgefülltwerden. Oft wird der Hautschutzplan mit einer Anleitung zum richtigen Händewaschen unterstützt (www.bgbau.de/fileadmin/Medien-Objekte/Medien/Sonstige_Medien/Plakat_Händewaschen.pdf). Nach dem Händewaschen sollen die Hände bis zum Unterarm eingecremtwerden. Das Pflegeprodukt ist auf die Art der Gefahr abgestimmt. Folglich gibt es Produkte auf Wasserbasis, die eingesetzt werden, wenn die Haut Kontakt mit organischen Lösemitteln hat. Geläufiger sind Pflegeprodukte auf Fettbasis. Sie schützen vor wässrigen Lösungen. Für die Arbeit im Freien, beispielsweise bei der Glas- und Fassadenreinigung, ist zusätzlich Sonnenschutzcreme erforderlich.

Welche Handschuhe sind geeignet?

Zusätzlich zur Hautpflege muss der Arbeitgeber den Mitarbeitern die erforderlichen Schutzhandschuhe zur Verfügung stellen. Bei Feuchtarbeit ist die Art der Handschuhe nach den Gefahrstoffen im Behandlungsmittel auszurichten. Neben dem Schutz vor Chemi­kalien sind gegebenfalls zusätzlich mechanische und ergonomische Anforderungen zu berücksichtigen. Die Gefahrstoffinformationsplattform WINGIS bietet zur richtigen Auswahl der Chemi­kalien­schutzhandschuhe eine Handschuh­datenbank (www.wingisonline.de/handschuhdb).

Typ A ist meistens die richtige Wahl

Im Jahr 2016 wurde die Europäische Norm EN 374, die sich mit Schutzhandschuhen befasst, überarbeitet. Chemikalienschutzhandschuhe werden nun nach den drei Typen A, B und C eingeteilt. Die Handschuhe müssen in der richtigen Größe und Länge ausgewählt werden und entsprechend der Norm gekennzeichnet sein. Die Kennzeichnung besteht aus dem CE-Zeichen, der Normbezeichnung EN 374 mit Typ und dem Piktogramm Erlenmeyerkolben. Die Buch­staben unter dem Piktogramm geben die Prüfchemi­kalien an. Ein Chemikalienschutzhandschuh Typ A verhindert bei mindestens 6 von 18 der Prüfchemikalien den Chemikaliendurchbruch (Permeation) für jeweils mindestens 30 Minuten. Ein Chemikalienschutzhandschuh Typ B verhindert bei mindestens drei und Typ C bei mindestens einer der Prüfchemikalien die Permeation. Vor 2016 wurden Handschuhe Typ C mit einem Becherglas gekennzeichnet. Dieses gibt nicht mehr. Für die allermeisten Gebäudereinigungs­arbeiten, insbesondere bei Feuchtarbeit, sind Chemikalienschutzhandschuhe EN 374 Typ A einzusetzen.

Bei Feuchtarbeit keine Einmalhandschuhe

Medizinische Einmalhandschuhe und Lederhandschuhe sind keine Chemikalienschutzhandschuhe. Sie entsprechen nicht der Norm EN 374. Sie dürfen laut TRGS 401 bei Feuchtarbeit nicht verwendet werden.

Falls bei Mitarbeitern Allergien gegen bestimmte Handschuhmaterialien vorliegen, ist darauf zu achten, entsprechende, nicht sensibilisierend wirkende Materialien auszuwählen. In der Regel bestehen Chemikalienschutzhandschuhe aus Nitrilkautschuk, weil er deutlich weniger Allergiepotential aufweist als Latex. Weitere Information dazu sind in der WINGIS-Handschuhdatenbank zu finden. Gepuderte Hand­schuhe sind laut TRGS 401 nicht zu verwenden. Denn der Puder klumpt durch den Schweiß, reibt und reizt die Haut. Besser sind mit Baumwolle beflockte Hand­schuhe oder dünne Unterziehhandschuhe aus Baumwolle. Schutzhandschuhe sind vor Beginn der Tätigkeit auf sichtbare Schäden wie Risse oder Material­veränderungen zu prüfen. Das An- und Ausziehen ist so durchzuführen, dass even­tuelle Verschmutzungen auf der Außenseite nicht in den Innenteil des Handschuhs oder auf die Haut gelangen. Gegebenenfalls ist dies den Mitarbeitern vorzuführen und mit ihnen einzuüben.

Handschuhe stündlich wechseln

Da es bei längerem Tragen (über 15 Minuten) durch Schweißbildung zu einer Schädigung der Haut kommen kann, ist die Häufigkeit des Handschuhwechsels im Rahmen der Gefährdungs­analyse festzulegen. Empfohlen wird nach TRGS 401 ein mindestens stündlicher Wechsel oder das Tragen von Unter­ziehhandschuhen aus Baum­wolle. Beim Anziehen ist zu beachten, dass der Schaft umgeschlagen wird. Dadurch läuft am Handschuh haftendes Wasser bei Überkopfarbeit nicht auf die Haut des Unterarms. Ist die Tragezeit der Handschuhe abgelaufen oder sind sie defekt, müssen sie entsorgtwerden. Nach Kontamination mit Gefahrstoffen sind sie entsprechend den Angaben zu reinigen. Die Handschuhe sollen vom Mitarbeiter gepflegtwerden.

Vorsorgeuntersuchung bei Feuchtarbeit

Ergibt die Gefährdungsanalyse eine Feuchtarbeit von mehr als zwei Stunden pro Arbeitstag können Arbeitgeber ihren Mitarbeitern eine medizinische Vorsorgeuntersuchung beim Betriebsarzt oder Arbeits­medizinischen Dienst anbieten. Bei Feuchtarbeit von vier Stunden pro Arbeitstag und mehr ist die Vorsorgeuntersuchung G24 jährlich verpflichtend vor­geschrieben.

Arbeitsschutz kostet viel Zeit und Geld? Nur auf den ersten Blick: Ein konsequent eingeführtes Arbeitsschutzmanagement-System bringt Unternehmern im Gebäudereiniger-Handwerk viele Vorteile. Dabei geht es nicht nur um Rechtssicherheit, sondern auch um zufriedene und motivierte Mitarbeiter mit weniger Krankheitstagen.

Claudia Liersch |

Bei welchen Tätigkeiten handelt es sich nicht um Feuchtarbeit
Claudia Liersch - © privat

Claudia Liersch
ist Lehrerin an der Gewerblichen Schule Metzingen. Sie unterrichtet seit vielen Jahren Gebäudereiniger-Auszubildende und Meisterschüler.