Wie lange darf man mit 16 ins Kino

Jugendschutz und Altersfreigaben der FSK (Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft)

Kleinkindern unter drei Jahren ist der Zugang zu (Film-)Vorführungen zu ihrem eigenen Schutz nicht gestattet.

Generell ist die Altersfreigabe für Filme verbindlich. Dabei muss die jeweilige Altersfreigabe der Filme genau erfüllt werden. Fast 6 Jahre alt oder in drei Tagen 12 Jahre alt geht leider nicht. Einzige Ausnahme ist die Altersfreigabe "freigegeben ab 12 Jahren". In diesem Fall können auch Kinder ab 6 Jahre den Film anschauen, wenn eine personensorgeberechtigte Begleitperson dabei ist.

Personensorgeberechtigt sind die Eltern (nicht Großeltern oder Tante/Onkel) oder ein gerichtlich bestellter Vormund. Die Begleitperson muss die gesamte Zeit bei dem Kind/den Kindern bleiben. Das Kind/die Kinder im Kino "parken" und einen Kaffee trinken gehen, geht leider nicht.

Kinder unter 6 Jahren dürfen nicht ohne Begleitung ins Kino. Die Begleitung kann in diesem Fall eine personensorgeberechtigte oder erziehungsbeauftragte Person sein. Eine erziehungsbeauftragte Person kann jede/r Volljährige sein, der/die in verantwortungsbewusster Weise die Kinder/Jugendlichen beaufsichtigen kann und einen schriftlichen Erziehungsauftrag der jeweiligen personensorgeberechtigten Person hat.

Ein Formular zum Ausdrucken für einen Erziehungsauftrag finden Sie hier

Weitere Einschränkungen ergeben sich aus der Uhrzeit, zu der die Filmvorführung zu Ende ist. Maßgeblich ist das Ende der besuchten Vorstellung, nicht wann das Kino verlassen wird (z.B. 10 Minuten vor dem Filmende).

  • Endet die Vorstellung nach 20:00 Uhr, müssen Kinder unter 14 Jahren von einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person begleitet werden.
  • Endet die Vorstellung nach 22:00 Uhr, müssen Jugendliche unter 16 Jahren von einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person begleitet werden.
  • Endet die Vorstellung nach 24:00 Uhr, müssen Jugendliche unter 18 Jahren von einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person begleitet werden.

ALTERSFREIGABEN IM ÜBERBLICK

P = personensorgeberechtigte Person, E = erziehungsbeauftragte Person

FSK 0
Zutritt ohne Altersbeschränkung, aber nur in Begleitung von P oder E

FSK 6
Zutritt ab 6 Jahre

FSK 12Zutritt ab 12 Jahre ohne Begleitung

Zutritt ab 6 Jahre nur in Begleitung von P

FSK 16
Zutritt ab 16 Jahre

FSK 18
Zutritt ab 18 Jahre

Kinder unter 14 JahrenFilmende nach 20:00 Uhr

nur in Begleitung P oder E

Jugendliche unter 16 Jahren
Filmende nach 22:00 Uhr nur in Begleitung P oder E

Jugendliche unter 18 Jahren
Filmende nach 24:00 Uhr nur in Begleitung P oder E

Für Beschwerden/Anregungen zum Thema Jugendschutz wenden Sie sich bitte an unseren Jugendschutzbeauftragten:

Michael Mertes

In "Harry Potter und die Kammer des Schreckens" müssen die Helden des Films so einiges mitmachen: Sie springen in einen unendlich erscheinenden Abgrund, werden fast von einem Baum erschlagen, von Riesenspinnen verfolgt und Harry kämpft auf Leben und Tod mit einer riesigen Schlange – für einige ganz schön gruselig. Deshalb durften sich erst mal nur Jugendliche ab 12 Jahren in Deutschland den Film ansehen – bis die Produktionsfirma Warner Bros. eine neue, etwas weniger gewalttätige Fassung für Deutschland schneiden ließ.

Das Jugendschutzgesetz

Warum ist das so? Kinder und Jugendliche dürfen nicht wahllos jeden Film sehen. Das steht im Jugendschutzgesetz.

Das Gesetz soll sicherstellen, dass Kinder und Jugendliche nichts zu sehen kriegen, was sie in ihrer Entwicklung beeinträchtigen könnte. Dazu zählen zum Beispiel Sex- oder Gewaltszenen, aber auch Szenen, die besonders gruselig oder spannend sind. Gerade kleine Kinder unter sechs Jahren können durch solche Szenen verängstigt, gehemmt oder traumatisiert werden. Denn sie können noch nicht verstehen, dass der Film auf der Leinwand nur ausgedacht und nicht real ist. Aber auch ältere Kinder und Jugendliche können durch Filmbilder belastet werden, wenn besonders grausame, nervenaufreibende oder explizit sexuelle Szenen gezeigt werden. Das Jugendschutzgesetz spricht davon, dass ansonsten "ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit" beeinträchtigt wird. Und das soll nicht passieren.

Die wichtigsten Punkte des Gesetzes:

  • Kino- und Videofilme dürfen Kindern und Jugendlichen nur dann gezeigt, verkauft oder geliehen werden, wenn sie mit einer Altersfreigabekennzeichnung versehen wurden. Auf der DVD-Hülle oder auf einem Schild im Kino steht dann zum Beispiel "ab 6 freigegeben" – so wie bei den Filmen "Drachenzähmen leicht gemacht" oder "Vorstadtkrokodile". Andere Filme sind ab 12, 16 oder 18 Jahren freigegeben. Ist der Film mit "ab 0 freigegeben", dann gibt es keine Altersbeschränkung – jeder darf ihn sehen. Das war zum Beispiel bei "Ice Age" so.
  • Filme, die als jugendgefährdend eingestuft wurden, dürfen Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren überhaupt nicht sehen – weder im Kino noch auf DVD. Der Kinobetreiber oder DVD-Händler muss sicherstellen, dass Unter-18-Jährige an jugendgefährdende Filme nicht herankommen.
  • Ins Kino darfst du also grundsätzlich nur, wenn der Film für deine eigene Altersgruppe freigeben ist. Darüber hinaus gilt: Kinder unter 6 Jahren dürfen überhaupt nicht ohne die Eltern oder einen Erwachsenen ins Kino. Kinder ab 6 Jahren dürfen bis 20 Uhr ins Kino, Jugendliche unter 16 bis 22 Uhr und Jugendliche ab 16 bis Mitternacht. Länger bleiben darfst du, wenn die Eltern oder ein Erziehungsberechtigter dabei sind.

Die FSK – Prüfung von Kinofilmen

Wenn ein Filmemacher möchte, dass Kinder und Jugendliche seinen Kinofilm oder seine DVD ansehen dürfen, muss er den Film bei der sogenannten Freiwilligen Selbstkontrolle der Filmwirtschaft (FSK) zur Prüfung geben. Sie legt dann fest, ab welchem Alter ein Film freigegeben werden kann, der für die öffentliche Vorführung und Verbreitung vorgesehen ist. Dabei kann es auch schon einmal passieren, dass ein Film für ein jüngeres Publikum nicht zugelassen wird.

In der letzten Konsequenz führt das für den Filmemacher dazu, dass der Film weniger Geld einspielt, weil ja nicht alle ihn sehen dürfen. Gäbe es die freiwillige Selbstkontrolle nicht, dann würde der Gesetzgeber das Jugendschutzgesetz vermutlich noch strenger machen, damit auf gar keinen Fall Kinder oder Jugendliche Filme sehen können, die noch nicht für sie geeignet sind. Zurzeit bleibt immer noch eine Art Ermessensspielraum, also Spielraum für eigene Entscheidungen. Dieses Prüfverfahren gilt übrigens auch für Computerspiele.

Bei der Prüfung der Filme schaut die FSK danach, ob der Film Kinder und Jugendliche bestimmter Altersstufen in ihrer Entwicklung beeinträchtigen kann, zum Beispiel durch die Darstellung von Gewalt oder Sex, die man erst in einem bestimmten Alter verstehen und verarbeiten kann. Die FSK achtet dabei darauf, dass die Filme alle gesetzlichen Jugendschutzbestimmungen einhalten. Kurz: Es geht darum, dass das Filmpublikum alt genug ist, den Unterschied zwischen Film und Realität zu verstehen – und nicht etwa nach dem Film nächtelang Albträume bekommt und psychisch beeinträchtigt wird.

Will ein Filmemacher eine einmal festgesetzte Altersfreigabe ändern, gibt es für ihn oft nur einen Weg: den Film umschneiden, wie die fragliche Folge von "Harry Potter". Die kritischen Szenen werden dann geändert oder ganz entfernt und der Film kann anschließend wieder der FSK vorgelegt werden. Ins Kino kommt er dann mit dem Zusatz "gekürzte/bearbeitete Fassung".

Jugendschutz vor dem Fernseher

Filme und Serien fürs Fernsehen müssen auch geprüft werden, bevor sie über den Bildschirm flimmern können. Sie durchlaufen aber einen anderen Weg als die Kinofilme. Die Fernsehsender übernehmen hier den größten Teil der Verantwortung. Sie schauen schon bei ihrer Programmplanung genau hin, welches Publikum zu welcher Uhrzeit üblicherweise vor dem Fernseher sitzt und welche Filme und Serien dann geeignet sind. Trotzdem gibt es, wie bei den Kinofilmen, auch jemanden, der schaut, ob die Sender richtig entscheiden.

Zuhause müssen die Eltern entscheiden, was ihre Kinder schauen dürfen. | Bildquelle: Paul Eckenroth

Beim öffentlich-rechtlichen Fernsehen wie z.B. der ARD, dem WDR oder SWR sind die Redaktionen, also der Sender selbst, für ein jugendschutzgerechtes Programm zuständig. Hier ist der Jugendschutzbeauftragte gefragt, die Redaktionen in allen Fragen des Jugendschutzes zu beraten. Beschwerden bei Verstößen können beim Rundfunkrat eingereicht werden.

Bei den privaten Fernsehsendern wie z.B. RTL, Pro7 oder SAT1 prüfen zusätzlich die Freiwillige Selbstkontrolle Fernsehen (FSF) und die Landesmedienanstalten. Bei beiden – den privaten und den öffentlich-rechtlichen Sendern – gibt es den Job des Jugendschutzbeauftragten, der Ansprechpartner ist und alle Fäden in der Hand hält.

FSF und Landesmedienanstalten

Die privaten Fernsehsender legen der Freiwilligen Selbstkontrolle Fernsehen (FSF) jugendschutzrelevante Programme zur Prüfung vor, und zwar unter Angabe der geplanten Sendezeit. Dem Namen FSF kann man zwar entnehmen, die Kontrolle sei freiwillig, mittlerweile ist es aber gang und gäbe, dass die Jugendschutzbeauftragten der Sender unaufgefordert jugendschutzrelevante Programme und die geplante Sendezeit zur Prüfung vorlegen. Kinder und Jugendliche schauen eher nachmittags und am frühen Abend fern.

Bei CSI wird ein Blick hinter die Kulissen von Polizeiermittlungen geworfen. | Bildquelle: Interfoto/Mary Evans

Deshalb kann man grob sagen, dass für die Jugendschutz-Prüfungen die Sendezeiten bis zum frühen Abend entscheidend sind. Das ist natürlich beim öffentlich-rechtlichen Fernsehen genau so. Die FSF hat deshalb festgelegt, dass Kinder bis zwölf Jahren von 6 bis 20 Uhr, Kinder von zwölf bis 16 Jahren zusammen mit ihren Eltern bis 22 Uhr und Jugendliche ab 16 Jahren bis 23 Uhr ohne Bedenken den Fernseher einschalten können müssen. In dieser Zeit darf nichts gezeigt werden, was Kinder und Jugendliche noch nicht verstehen oder verarbeiten können oder was traumatisierend sein könnte.

Realityshows stehen ebenso auf dem Prüfstand wie fiktive Sendungen, wie z.B. die Krimisendungen "CSI" oder "Crossing Jordan". Üblicherweise werden der FSF mindestens drei Episoden einer Serie vorgelegt – manchmal auch eine ganze Staffel. Die FSF entscheidet dann, ob die Sendungen im Hauptabendprogramm (ab 20 Uhr) oder im Spätabendprogramm (ab 22 Uhr) gezeigt werden dürfen. Im Fall von "CSI" spielte zum Beispiel eine Rolle, dass die gezeigten Toten immer respektvoll behandelt werden und hauptsächlich eine "ernsthafte und betroffene Umgangsweise mit dem Thema 'Tod'" stattfinde. Außerdem hob die FSF positiv hervor, dass das Ermittlerteam an einer gewaltlosen Aufklärung der Verbrechen interessiert sei und moralisch gefestigt dargestellt werde. Deshalb dürfen die meisten Folgen von "CSI" schon um 20.15 Uhr im Fernsehen laufen.

Verstoßen die Sender gegen diese Regelungen und strahlen bedenkliches Programm aus, kann Beschwerde bei den Landesmedienanstalten eingereicht werden. Das kann jeder tun, ganz einfach im Internet: 

  • www.programmbeschwerde.de  | mehr

Die Landesmedienanstalten prüfen die Beschwerden und können von Fall zu Fall sogar ein Bußgeld von bis zu 500.000 Euro verhängen.

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