Wo bekommt man einen neuen führerschein

Ab dem 19.01.2013 ausgestellte Kartenführerscheine sind auf 15 Jahre befristet. Ist die Gültigkeit des Führerscheins abgelaufen, ist ein neuer Führerschein zu beantragen, es sei denn Sie verzichten auf die Fahrerlaubnis. Ein Führerschein, der vor dem 19.01.2013 ausgestellt worden ist, ist - wenn Sie nicht auf die Fahrerlaubnis verzichten - bis zu dem Zeitpunkt in ein aktuelles Führerscheinmodell umzutauschen, der sich aus den folgenden Tabellen ergibt:

Führerscheine, die bis einschließlich 31. Dezember 1998 ausgestellt worden sind:

Geburtsjahr des Fahrerlaubnisinhabers - Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss

Vor 1953 - 19. Januar 2033

1953 bis 1958 - 19. Januar 2022

1959 bis 1964 - 19. Januar 2023

1965 bis 1970 - 19. Januar 2024

1971 oder später - 19. Januar 2025

Führerscheine, die ab 1. Januar 1999 ausgestellt worden sind*:

Ausstellungsjahr - Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss

1999 bis 2001 - 19. Januar 2026

2002 bis 2004 - 19. Januar 2027

2005 bis 2007 - 19. Januar 2028

2008 - 19. Januar 2029

2009 - 19. Januar 2030

2010 - 19. Januar 2031

2011 - 19. Januar 2032

2012 bis 18. Januar 2013 - 19. Januar 2033

(*Fahrerlaubnisinhaber, deren Geburtsjahr vor 1953 liegt, müssen den Führerschein bis zum 19. Januar 2033 umtauschen, unabhängig vom Ausstellungsjahr des Führerscheins)

Die Befristung betrifft jedoch nur das Führerscheindokument, nicht die zugrundeliegende Fahrerlaubnis. Eine ärztliche Untersuchung oder sonstige Überprüfungen sind mit dem Dokumententausch nicht verbunden.

Die im Führerschein dokumentierten Rechte bleiben auch bei einem Umtausch des Dokuments bestehen. Welche Fahrerlaubnisklassen beim Führerscheinumtausch im Einzelnen zugeteilt werden, richtet sich nach Anlage 3 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV).

Anlage 3 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV)

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • amtlicher Nachweis über Ort und Tag der Geburt (z.B. Personalausweis oder Reisepass)
  • ggf. aktuelle Meldebescheinigung
  • aktuelles Lichtbild (Größe 45 x 35 mm, Hochformat, Frontalaufnahme) Informationen und Beispiele finden Sie in der Foto-Mustertafel (Bundesdruckerei)
  • Führerschein

Quelle: Serviceportal Niedersachsen (Portalverbund des Bundes und der Länder)

Führerschein 2013 - Vorderseite

Quelle: Bundesdruckerei GmbH

Der Bundesrat hat in seiner Sitzung 15.02.2019 den Umtausch von Führerscheinen beschlossen. Dieser vorgezogene gestaffelte Umtausch ist zur Umsetzung europäischer Vorgaben notwendig. Nach der sog. Dritten EU-Führerscheinrichtlinie (Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den Führerschein (ABl. L 107 vom 25.4.2015, S. 68)) sind bis zum 19.01.2033 alle vor dem 19.01.2013 ausgestellten Führerscheine umzutauschen. Auf diese Weise soll sichergestellt werden, dass alle in der EU noch im Umlauf befindlichen Führerscheine ein einheitliches Muster erhalten, das insbesondere aktuelle Anforderungen an die Fälschungssicherheit erfüllt.

Quelle: BMDV

Der Umtausch staffelt sich wie folgt:

I. Führerscheine, die bis einschließlich 31. Dezember 1998 ausgestellt worden sind:

Geburtsjahr des FahrerlaubnisinhabersTag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss
Vor 195319.01.2033
1953-195819.07.2022
1959-196419.01.2023
1965-197019.01.2024
1971 oder später19.01.2025


II. Führerscheine, die ab 1. Januar 1999 ausgestellt worden sind*:

AusstellungsjahrTag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss
1999-200119.01.2026
2002-200419.01.2027
2005-200719.01.2028
200819.01.2029
200919.01.2030
201019.01.2031
201119.01.2032
2012-18.01.201319.01.2033

*Fahrerlaubnisinhaber, deren Geburtsjahr vor 1953 liegt, müssen den Führerschein bis zum 19. Januar 2033 umtauschen, unabhängig vom Ausstellungsjahr des Führerscheins.

Nach Ablauf der o.g. Frist wird ihr alter Führerschein ungültig.

Es handelt sich dabei nur um einen verwaltungstechnischen Umtausch. Ihre Fahrerlaubnis bleibt unverändert bestehen. Zusätzliche regelmäßige ärztliche Untersuchungen oder sonstige Prüfungen sind damit nicht verbunden. Sie bestehen auch weiterhin lediglich für bestimmte Berufsgruppen mit besonderer Verantwortung. Der neu ausgestellte Führerschein wird – unabhängig von der zugrundeliegenden Fahrerlaubnis – auf 15 Jahre befristet. Nach Ablauf dieser Gültigkeit muss ein neuer Führerschein ausgestellt werden. Diese Regelung dient insbesondere der Aktualisierung von Namen sowie des Lichtbildes.

Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen grundsätzlich die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Soweit aufgrund der Art der Behinderung Tatsachen vorliegen, die Bedenken gegen die körperliche, geistige oder charakterliche Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers oder -inhabers zum Führen von Kraftfahrzeugen begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde ein ärztliches oder medizinisch-psychologisches Gutachten oder ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr anordnen, um auf dieser Basis eine Entscheidung über die Erteilung bzw. Entziehung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen zu treffen. Die Fahrerlaubnisbehörden sind also dazu verpflichtet, bei offensichtlichen körperlichen oder geistigen Beeinträchtigungen auch beim Führerscheinumtausch entsprechend tätig zu werden, wenn sie diese Beeinträchtigungen beim Antragsteller wahrnehmen.

Seit 01.01.1999 gibt es den neuen Kartenführerschein. Dieser hat die Größe einer EC- oder Kreditkarte und ist europaweit einheitlich. Seit 19.01.2013 wird er nur noch befristet auf 15 Jahre ausgestellt.

Sie können Ihren alten grauen oder rosa Papierführerschein jederzeit in den aktuellen EU-einheitlichen Kartenführerschein umtauschen. Den Umtausch müssen Sie bei Ihrer zuständigen Fahrerlaubnisbehörde (=Kreisverwaltungsbehörde) beantragen.

Alle Führerscheine, die vor dem 19.01.2013 ausgestellt wurden, müssen bis zum 19.01.2033 nach und nach in den neuen, befristeten EU-Kartenführerschein getauscht werden. Bei den bis einschließlich 31. Dezember 1998 ausgestellten grauen oder rosa "Papier"-Führerscheinen richtet sich die Umtauschfrist nach dem Geburtsdatum des Fahrerlaubnisinhabers. Diese müssen demnach wie folgt umgetauscht werden:

  • Geburtsjahr vor 1953 bis 19.01.2033
  • Geburtsjahrgänge 1953-1958 bis 19.07.2022
  • Geburtsjahrgänge 1959-1964 bis 19.01.2023
  • Geburtsjahrgänge 1965-1970 bis 19.01.2024
  • Geburtsjahrgänge 1971 oder später bis 19.01.2025

Bei noch unbefristeten Kartenführerscheinen, also solchen die ab 01.01.1999 und vor dem 19.01.2013 ausgestellt worden sind, endet die Umtauschfrist im Übrigen – abhängig vom Ausstellungsdatum des Führerscheins – erst in den Jahren 2026 bis 2033.

Die Gültigkeit der neuen Führerscheine ist - unabhängig von der zugrundeliegenden Fahrerlaubnis (siehe hierzu auch Ausführungen zur Fahrerlaubnis für LKW und Busse unten) - auf 15 Jahre befristet, dann müssen sie erneuert werden.  

An der Fahrerlaubnis selbst ändert sich durch den Umtausch nichts. Es wird lediglich der Führerschein als Nachweisdokument der Fahrerlaubnis umgetauscht. Die alten Fahrberechtigungen werden in die neuen Fahrerlaubnisklassen umgeschrieben.  

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass sich unabhängig vom Umtausch des Führerscheins bereits mit Einführung der neuen Fahrerlaubnisklassen im Jahr 1999 bei den Fahrerlaubnissen für LKW und Busse (und entsprechende Kombinationen) Änderungen im Hinblick auf die Geltungsdauer ergeben haben.

Für weitere Informationen wird insofern auf die Leistungsbeschreibung "Fahrerlaubnis für Bus und LKW; Beantragung der Verlängerung der Geltungsdauer" verwiesen (siehe unter "Verwandte Themen").

Führerschein-Umtausch: Wann Sie Ihren Führerschein wo umtauschen müssen ∙ Durch Anklicken des Vorschaubildes mit dem Play-Button werden Sie auf die Internetseite von YouTube weitergeleitet. Für deren Inhalte und Datenverarbeitung ist der jeweilige Seitenbetreiber verantwortlich. ∙ Bild: © ADAC/David Klein/Shutterstock

Rund 43 Millionen Führerscheine müssen ab 2022 in fälschungssichere Exemplare umgetauscht werden. Jetzt Ihre Frist im Umtausch-Rechner überprüfen.

  • Fristen für den Umtausch aller vor dem 19.1.2013 ausgestellten Führerscheine

  • Motorrad- und Pkw-Führerschein wird ohne Prüfung umgetauscht

  • Der Umtausch erfolgt nach Geburts- beziehungsweise Ausstellungsjahr

Es geht um gewaltige Zahlen: etwa 15 Millionen Papierführerscheine (ausgestellt bis 31.12.1998) sowie rund 28 Millionen Scheckkartenführerscheine (ausgegeben zwischen 1.1.1999 und 18.1.2013) müssen in den kommenden Jahren umgetauscht werden. Dieser Prozess muss bis zum 19.1.2033 abgeschlossen sein.

Broschüre: Führerscheinumtausch

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Der Hintergrund der Umtauschaktion: Führerscheine sollen künftig EU-weit (EU-Richtlinie 2006/126/EG) fälschungssicher und einheitlich sein. Außerdem sollen alle Führerscheine in einer Datenbank erfasst werden, um Missbrauch zu vermeiden.

In Deutschland regelt ein Gesetz, in welcher Reihenfolge Autofahrer ihren Führerschein umtauschen müssen – wer wann dran ist, regelt ein zeitlicher Stufenplan. So sollen eine Überlastung der Behörden und lange Wartezeiten vermieden werden.

Jetzt ihr aktuelles Führerscheinmuster auswählen und mit wenigen Klicks zum Umtauschdatum gelangen:

Da es coronabedingt schwierig war, rechtzeitig einen Termin zum Führerscheinumtausch bei der örtlichen Führerscheinstelle zu bekommen, erhalten nun diejenigen Führerscheininhaber und -inhaberinnen der Jahrgänge 1953 bis 1958 mehr Zeit zum Umtausch ihrer alten Papier-Dokumente: Die Frist für den Umtausch ist rückwirkend zum 19.01.2022 bis zum 19. Juli 2022 verlängert worden erhalten.

Umtausch erfolgt ohne Prüfung

So funktioniert es: Sie gehen zu Ihrer Führerscheinstelle und stellen dort einen Antrag auf Umtausch Ihrer Fahrerlaubnis für Motorrad- und Pkw-Klassen. Ohne Prüfung oder Gesundheitsuntersuchung.

Der Umtausch ist verpflichtend: Wer weiter mit seinem alten Pkw- oder Motorrad-Führerschein fährt und die Frist verstreichen lässt, riskiert ein Verwarnungsgeld in Höhe von 10 Euro. Wichtig: Man begeht jedoch keine Straftat – anders ist das bei Lkw- und Bus-Führerscheinen! 

Im Ausland können Sie Probleme bekommen, wenn Sie nach Ablauf der Umtauschfrist weiter mit Ihrem alten Führerschein unterwegs sind.

Welche Fristen-Tabelle ist für mich entscheidend?

Wann Sie genau umtauschen müssen, ist in zwei Fristen-Tabellen (siehe unten) geregelt. Entscheidend ist das Ausstellungsdatum des Führerscheindokuments (nicht das Erteilungsdatum!). Diese Angaben finden Sie in Ihrem aktuellen Führerscheindokument. 

Alle Führerscheindokumente mit Ausstellungsjahr ab 1.Januar 1999 müssen daher entsprechend der Tabelle 2 umgetauscht werden. Wessen Ausstellungsjahr vor dem 1.Januar 1999 liegt, der muss sich an der Tabelle 1 (gegliedert nach Geburtsjahr) orientieren.

Wie lange gilt der neue Führerschein? 

Unabhängig davon, wann Sie Ihre Fahrprüfung abgelegt haben, gilt: Sie dürfen Pkw und/oder Motorräder weiterhin unbefristet fahren. Nur die Gültigkeit des Führerscheindokuments wird auf 15 Jahre befristet – dann bekommen Sie einen neuen Scheckkartenführerschein, wieder ohne Prüfung oder Gesundheitscheck.

Was brauche ich für den Umtausch? 

Pkw- und Motorradfahrer brauchen Folgendes für den Umtausch: Personalausweis oder Reisepass, biometrisches Passfoto und den aktuellen Führerschein.

Welche Klassen werden im neuen Führerschein eingetragen?

Die neuen Führerscheine sollen künftig EU-weit fälschungssicher und einheitlich sein © Bundesdruckerei GmbH

Nach dem Umtausch stehen Sie nicht schlechter da als vorher: Mit der Umstellung Ihrer Fahrerlaubnisklassen alten Rechts (z.B. Klasse 2, 3, ehem. DDR-Klassen) werden im neuen Führerschein die Klassen bestätigt, die der bisherigen Fahrberechtigung entsprechen. Die ADAC Juristen haben einige Beispiele zusammengestellt – die finden Sie hier in der Umtauschtabelle.

Wie viel kostet der Umtausch?

Der Umtausch in der örtlichen Führerscheinstelle kostet rund 25 Euro. Dazu kommen natürlich die Kosten für das biometrische Passfoto.

Kann man den alten Führerschein nach dem Umtausch behalten?

Der alte Führerschein darf behalten werden, er wird jedoch entwertet. Das heißt er wird gestanzt. Daran kann man erkennen, dass er nicht mehr verwendet werden darf.

Kann man bereits jetzt umtauschen?

Ein freiwilliger Umtausch des Führerscheindokuments ist jederzeit möglich, d.h. auch vor dem in der Umtauschtabelle festgeschriebenen Datum.

Wohnsitz im Ausland

Sie wohnen in einem Mitgliedstaat der EU oder des EWR: Bitte nehmen Sie mit der Behörde vor Ort Kontakt auf, um zu klären, welche Konsequenz das Führen eines Kraftfahrzeugs ohne gültiges deutsches Führerscheindokument hat. Die Behörde Ihres ausländischen Wohnsitzes ist für die Umschreibung des abgelaufenen deutschen Führerscheins zuständig.

Wenn Sie in einem Staat außerhalb der EU bzw. des EWR (sogenannter Drittstaat) wohnen, tauschen alle deutschen Fahrerlaubnisbehörden Ihren alten deutschen Führerschein um. Sinnvoller Weise wenden Sie sich an die Fahrerlaubnisbehörde, die den inländischen Altführerschein ausgestellt hat. Das Ministerium für Digitales und Verkehr hat mit dem Auswärtigen Amt Verfahrenshinweise für den Umtausch der deutschen Führerscheine getroffen. Bei Unsicherheiten wenden sich Betroffene derzeit an die deutsche Auslandsvertretung im aktuellen Wohnsitzland. Die Auslandsvertretungen geben jedoch lediglich Hinweise auf das vereinbarte Umtauschverfahren. Daher ist es ratsam direkt eine deutsche Führerscheinbehörde zu kontaktieren.

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