Wo beantragt man eine reha

Eine medizinische Reha muss meist von einem Arzt verordnet, vom Patient beantragt und vom zuständigen Kostenträger genehmigt werden. Näheres zur Zuständigkeit unter Rehabilitation > Zuständigkeit. Arztbericht(e) und ein eigenes, persönliches Schreiben sind oft hilfreich. Wenn es gut begründet ist, können Patienten sich eine bestimmte Einrichtung oder einen bestimmten Reha-Ort wünschen.

Der Leistungsumfang bei Reha-Maßnahmen liegt im Ermessen des Trägers und wird aufgrund medizinischer Erfordernisse festgelegt. Unter Umständen wird der Medizinische Dienst (MD) zur Prüfung der medizinischen Notwendigkeit herangezogen.

2. Beratung – Verordnung – Antrag

Möchte ein Patient eine medizinische Reha beantragen, sollte er sich an seinen behandelnden Arzt wenden. Es können alle Vertragsärzte der Krankenkassen eine Rehabilitation verordnen.

Eine psychosomatische Reha oder eine Reha für psychisch kranke Menschen (RPK) kann auch von Vertragspsychotherapeuten verordnet werden. Dies gilt jedoch nur, wenn die Krankenkasse der Kostenträger dieser Leistung ist.

Eine Anschlussreha (Anschlussheilbehandlung) wird in der Regel zusammen mit dem Sozialdienst des Krankenhauses beantragt, in dem der Patient sich gerade befindet. Die Verlegung in die Reha-Einrichtung kann oft direkt erfolgen.

Vor der Verordnung muss der Arzt den Antragsteller zur Reha beraten, z.B. zu folgenden Themen:

  • Gründe für die medizinische Reha sowie Ziele, Inhalte, Abläufe und Dauer der Leistung.
  • Information, welche Leistungen in Betracht kommen.
  • Hinweis auf ergänzende unabhängige Teilhabeberatung und die Beratungsstellen der Reha-Träger (Adressdatenbank der BAR unter www.ansprechstellen.de).
  • Wunsch- und Wahlrecht des Versicherten.
  • Was bedeutet "Persönliches Budget".
  • Unterstützungsangebote für pflegende Angehörige.
  • Antragsstellung und Ablauf des Antragsverfahrens.

2.1. Kostenträger Krankenkasse

Die Krankenkasse ist der zuständige Kostenträger einer medizinischen Reha,

  • wenn keine Verminderung der Erwerbstätigkeit vorliegt oder droht,
  • wenn kein Arbeitsunfall und keine Berufskrankheit vorliegt,
  • bei Reha-Leistungen für Altersrentner,
  • bei Reha-Leistungen für Mütter und Väter, wenn es sich nicht um eine reine Vorsorge handelt, sondern schon eine Beeinträchtigung vorliegt, und die Reha medizinisch notwendig ist,
    oder
  • bei Reha-Leistungen für Kinder und Jugendliche, wenn dies medizinisch notwendig ist und die Rentenversicherung nicht vorrangig zuständig ist, Näheres unter Kinderheilbehandlung.

Der Arzt verordnet die medizinische Reha, wenn sie notwendig ist und der Patient damit einverstanden ist. Falls doch ein anderer Kostenträger zuständig ist, z.B. die Berufsgenossenschaft oder Rentenversicherungsträger, wird die Verordnung von der Krankenkasse entsprechend weitergeleitet.

Eigentlich genügt bei der Verordnung von Reha-Maßnahmen die Angabe der Indikationen nach der ICD 10 (Internationale Klassifikation der Krankheiten) durch den Arzt. Es ist jedoch sinnvoll, dass dieser die Notwendigkeit der medizinischen Rehabilitation ausführlich begründet. Das vermindert das Risiko einer Ablehnung beim Kostenträger. In Stichproben werden die Reha-Anträge durch den Medizinischen Dienst (MD) geprüft. Reichen die Unterlagen zur Beurteilung nicht aus, kann der MD im Einzelfall eine weitere ärztliche Untersuchung (Gutachten) veranlassen, um die Notwendigkeit der Reha-Maßnahme zu prüfen.

Es ist sinnvoll, dem Antrag, neben der ärztlichen Verordnung, alle relevanten Arztberichte beizulegen, um die Erforderlichkeit der Reha zu verdeutlichen. Wünscht der Patient eine Reha in einer bestimmten Einrichtung, sollte er das in einem persönlichen Schreiben begründen.

2.2. Kostenträger Rentenversicherung

Bei Menschen im Erwerbsleben, deren Erwerbsfähigkeit gefährdet ist, ist die Rentenversicherung der Kostenträger der medizinischen Reha. Ein aktives Beschäftigungsverhältnis ist nicht erforderlich.

Der Patient muss den Antrag stellen und diesem einen ärztlichen Befundbericht beilegen. Der ärztliche Befundbericht kann von allen Vertragsärzten, jedoch nicht von Vertragspsychotherapeuten erstellt werden. Die Antragsformulare können beim zuständigen Rentenversicherungsträger angefordert, online heruntergeladen oder online ausgefüllt werden.

2.3. Kostenträger Unfallversicherung

Ein Unfallversicherungsträger ist zuständig, wenn die medizinische Reha infolge eines Arbeitsunfalls, Wegeunfalls oder einer Berufskrankheit notwendig wird oder wenn eine Berufskrankheit droht. Die Betroffenen stellen in der Regel keinen Antrag, da die zuständige Unfallversicherung "von Amts wegen" tätig wird. In der Regel melden Unternehmen Unfälle und Ärzte Berufskrankheiten an die Unfallversicherung.

Damit das gelingt, ist wichtig, dass Betroffene einen Unfall oder eine Berufskrankheit im Betrieb melden und bei ärztlichen Untersuchungen und Behandlungen den Zusammenhang mit ihrer Arbeit ansprechen.

3. Praxistipps

  • Der Gemeinsame Bundesausschuss hat zur medizinischen Rehabilitation eine Rehabilitations-Richtlinie erstellt, Download unter www.g-ba.de > Richtlinien > Rehabilitations-Richtlinie.
  • Lehnt ein Kostenträger eine Reha-Maßnahme ab, lohnt sich in vielen Fällen ein Widerspruch.
  • Gesetzlich Versicherte können sich bei ihrer Krankenkasse erkundigen, ob sie über die (bei medizinische Rehabilitation genannten) Voraussetzungen hinaus freiwillig die medizinischen Reha-Leistungen übernimmt.

4. Wahl der Reha-Einrichtung

(§ 8 Abs. 1 SGB IX)

4.1. Kostenträger Krankenkasse

Der Patient kann bei einer medizinischen Reha (§ 40 SGB V) eine zugelassene und zertifizierte Reha-Einrichtung selbst wählen. Sind die Kosten höher als bei den Vertragseinrichtungen der Krankenkasse, zahlt der Patient die Mehrkosten. Er muss keine Mehrkosten tragen, wenn er seinen Klinikwunsch mit seiner persönlichen Lebenssituation, dem Alter, dem Geschlecht, der Familie sowie religiösen und weltanschaulichen Bedürfnissen begründen kann. Die letzte Entscheidung liegt jedoch bei der Krankenkasse.

Die Leistung wird in der Regel im Inland erbracht, Ausnahmen siehe Auslandsbehandlung.

4.2. Kostenträger Rentenversicherung

Soll die Maßnahme in einer bestimmten Einrichtung stattfinden, muss dies in einem formlosen Schreiben zur Verordnung ausdrücklich vermerkt und möglichst auch begründet werden. Als Begründung für die Wünsche können z.B. die persönliche Lebenssituation, das Alter, das Geschlecht, die Familie oder die religiösen und weltanschaulichen Bedürfnisse des Betroffenen eine Rolle spielen.

Die Leistung wird in der Regel im Inland erbracht. Eine Kostenübernahme für eine medizinische Reha im Ausland ist dann möglich, wenn dort aufgrund gesicherter medizinischer Erkenntnisse für die vorliegende Erkrankung ein besserer Reha-Erfolg zu erwarten ist.

4.3. Kostenträger Unfallversicherung

Die Unfallversicherungsträger haben Verträge mit etwa 150 Reha-Kliniken in Deutschland und Polen. Bei bestimmten Unfallfolgen kommen nur ausgewählte Kliniken für die Reha in Frage.

4.4. Praxistipps

Adressen von Reha-Kliniken recherchieren:

Weitere Informationen zum Wunsch- und Wahlrecht sowie eine Argumentationshilfe gibt die Dr. Becker Klinikgruppe unter //dbkg.de > Reha-Antrag > Allgemeines > Wie finde ich die beste Rehaklinik für mich? > Wunsch-und Wahlrecht.

5. Wer hilft weiter?

Der jeweils zuständige Kostenträger, Näheres unter Rehabilitation > Zuständigkeit.

6. Verwandte Links

Medizinische Rehabilitation

Rehabilitation

Medizinischer Dienst

Ob eine stationäre, teilstationäre oder ambulante Reha von Nöten ist, hängt vom Krankheitsbild ab. Generell genehmigt die gesetzliche Rentenversicherung eine stationäre Reha erst dann, wenn die ambulanten Leistungen nicht ausreichen, um das Reha-Ziel zu erreichen.

Der Patient kann den Wunsch über die Behandlung in einer spezifischen Reha-Einrichtung äußern, aber die letztendliche Entscheidung über die Rehaklinik trifft die Rentenversicherung in Abhängigkeit von wirtschaftlichen und medizinischen Aspekten. 

Zuzahlungen sind von beiden Seiten zu leisten. Ein Versicherungsnehmer muss zum Beispiel bei einer stationären Behandlung im Rahmen einer Reha 10 € pro Tag zuzahlen, aber nicht länger als 28 Tage. Die bisher geleistete Krankenkassenzuzahlung wird berücksichtigt. Generell kann man sich von der Zusatzzahlung nicht befreien lassen, Zuschüsse in Form einer Kostenerstattung sind jedoch möglich.

Wir wissen, die Beantragung einer Reha, Kur ist oftmals bürokratisch, deshalb helfen wir Ihnen gerne auch telefonisch.

Team der Belegungsabteilung
Fax.: 09708 79-3435
Email: 

Rehabilitation, Kur und Prävention werden von der Politik zunehmend als unverzichtbar angesehen. Deshalb wurden selbst in Zeiten von Sparanstrengungen im Gesundheitswesen zuletzt Rehabilitationsmaßnahmen sogar noch gestärkt.

Sie haben Anspruch auf eine medizinische Rehabilitation oder können eine Kur beantragen, wenn Ihr behandelnder Arzt dies als notwendig erachtet.

Da ambulante Versorgungsstrukturen (ambulante Reha, Rezeptanwendungen) gerade bei vielschichtigen Krankheitsbildern an ihre Grenzen stoßen ist oftmals eine stationäre Rehabilitation in einer spezialisierten Rehaklinik die einzige Chance für den Patienten auf einen guten Therapieerfolg.

Das Rehabilitations- & Präventionszentrum Bad Bocklet ist eine stationäre Rehaklinik gemäß § 107 Abs. 2 SGB V. Dabei werden stationäre Rehamaßnahmen nach § 40 Abs. 2 SGB V durchgeführt. Diese Leistungen können in unserer Klinik im Rahmen unterschiedlicher Maßnahmenarten in Anspruch genommen werden:

  • Anschlussheilbehandlungen (AHB) auch Anschlussreha
  • Stationäre Reha, Rehabilitationsmaßnahmen (Heilverfahren) (früher Kuren)
  • Berufsgenossenschaftliche stationäre Weiterbehandlung (BGSW)

Darüber hinaus ist das Reha & Präventionszentrum Bad Bocklet vom Verband der Privaten Krankenversicherung als so genannte Gemischte Krankenanstalt (Akut / Reha) im Sinne des § 4 Abs. 5 MB / KK anerkannt.

Um einweisende Mediziner zu entlasten und Ihnen den Weg zur stationären Rehabilitation / Kur zu erleichtern, stellt das Reha & Präventionszentrum Bad Bocklet gerne fachkundige Unterstützung bei der Beantragung einer Rehabilitations-Behandlung zur Verfügung. Wie Sie am besten zur Reha kommen und Ihren Antragsweg für Ihre Kur genehmigt bekommen wird in den folgenden Schritten 1 bis 5 beschrieben.

Ablauf bei der AHBAblauf bei einer RehaFragen & AntwortenProspekt

Die Reha-kostenträger wie z.B. die gesetzlichen Krankenkassen und die Rentenversicherungen (DRV), dürfen nur Leistungen bewilligen, für die eine medizinische Notwendigkeit vorliegt. So muss immer im Einzelfall geprüft werden, inwieweit das Krankheitsbild eine medizinische Rehamaßnahme erforderlich macht.

Dies ist bei der Krankenkassen- Kostenträgerschaft dann der Fall, wenn es darum geht die Krankheitsbeschwerden zu lindern oder zumindest den Status quo zu erhalten.

Eine Rehamaßnahme zu Lasten der DRV hat das Ziel eine drohende Erwerbsunfähigkeit zu verhindern bzw. die Erwerbsfähigkeit wieder herzustellen.

Informationen zum Reha-Ablauf

Reha & Kur beantragen

Sie möchten Ihre Reha- oder Kur richtig beantragen? Hier finden Sie Informationen und Hilfe beim Ausfüllen des Reha-Antrags.

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Reha mit Begleitung

Sie haben die Möglichkeit als Begleitperson zur Reha gemeinsam mit Ihrem Partner an der Reha teilzunehmen und beispielsweise Ihre Gesundheit checken zu lassen.

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Darum Bad Bocklet

Welche Vorteile eine Reha oder Kur in Bad Bocklet hat und warum Sie diese hier im Kurort durchführen sollten erfahren Sie hier.

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