Was bedeuten die blauen Linien in Österreich?

Halten & Parken

Fußgängerzonen, Halte- und Parkverbote und "Parkpickerl-Zonen" engen das Angebot an geeigneten Parkflächen ein und verleiten manchmal zum ordnungswidrigen Abstellen des Fahrzeuges. Viele wissen aber auch manchmal nicht, wo und wie man überhaupt parken darf. Der Club hat die wichtigsten Parkvergehen und Vorschriften zum Halten & Parken zusammengefasst.

Definitionen

Halten ist nach dem Gesetz eine nicht durch die Verkehrslage oder durch sonstige wichtige Umstände erzwungene Fahrtunterbrechung bis zu zehn Minuten oder für die Dauer einer Ladetätigkeit. Dahingehend ist das Parken das Stehenlassen eines Fahrzeuges für eine längere Zeitdauer als zum Halten.

Anhalten wiederum ist das durch die Verkehrslage oder durch sonstige wichtige Umstände erzwungene Zum-Stillstand-Bringen eines Fahrzeuges.

Unter einer Ladetätigkeit wird das ununterbrochene Beladen oder Entladen von Fahrzeugen und auch das Abschlauchen von Flüssigkeiten aus Fahrzeugen oder in Fahrzeuge verstanden.

Vorschriften

Bei „Behindertenparkplätzen“ handelt es sich nicht um eigene Parkplätze für Behinderte, sondern um Stellen, wo an und für sich Halte- und Parkverbote bestehen. Ausgenommen von diesen Halte- und Parkverboten sind aber Personen, die über einen Parkausweis für Behinderte verfügen und diesen auch sichtbar hinter der Windschutzscheibe (bei Motorrädern und Mopeds an einer geeigneten Stelle gut sichtbar) anbringen.

Nicht berechtigte Personen dürfen ihr Fahrzeug auf Behindertenparkplätzen weder zum Parken noch zum Halten abstellen. Es drohen empfindliche Verwaltungsstrafen und zusätzlich die Kosten für eine allfällige Abschleppung. Mehr Infos unter "Illegal parken auf Behindertenparkplatz".

Vor Haus- und Grundstückseinfahrten ist das Parken verboten. Beim an sich zulässigen Halten vor Einfahrten muss der Lenker im Fahrzeug bleiben, um die Einfahrt unverzüglich freimachen zu können, sobald sich ein Fahrzeug nähert, das die Einfahrt benützen will.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs darf allerdings eine Person, die als einzige über die Einfahrt verfügungsberechtigt ist, vor dieser parken. Dieses Recht kann nicht an Dritte übertragen werden. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang allerdings, dass eine allfällige Kurzparkgebühr trotzdem zu entrichten ist. Mehr Infos unter "Parken vor eigener Einfahrt".

Auf Parkplätzen bei Einkaufszentren müssen immer die Bestimmungen der jeweiligen privaten Parkplatzbetreiber eingehalten werden. Verstößt man gegen die vorgegebene Parkordnung und stellt sein Fahrzeug beispielsweise nicht innerhalb der vorgegebenen Bodenmarkierungen ab, parkt man unberechtigt, oder wird für den Abstellvorgang kein dafür vorgesehener Parkschein verwendet, drohen Pönalen oder sogar Besitzstörungsklagen vor Gericht. Mehr Infos unter"Raubrittertum oder Notwehr".

Die Grundregel lautet, dass Fahrzeuge außerhalb von Parkplätzen zum Halten oder Parken am Rand der Fahrbahn und parallel zum Fahrbahnrand aufzustellen sind, wenn sich aus Bodenmarkierungen oder Verkehrszeichen nichts anderes ergibt. Aus dieser Bestimmung ergibt sich auch das Verbot des Haltens und Parkens in zweiter Spur. Fahrzeuge sind immer unter Bedachtnahme auf die beste Ausnützung des vorhandenen Platzes und so aufzustellen, dass kein Straßenbenützer gefährdet und kein Lenker eines anderen Fahrzeuges am Vorbei- oder Wegfahren gehindert wird. Daher sollte das Auto so knapp wie möglich zum Fahrbahnrand abgestellt werden, damit vorbeifahrende Fahrzeuge nicht behindert werden. Mehr Infos aus der Praxis der Rechtsberatung unter "Malus für Falschparker".

Da Fahrzeuge grundsätzlich am Rand der Fahrbahn parallel zum Fahrbahnrand zum Halten oder Parken aufzustellen sind, ist Schrägparken nur zulässig, sofern eine Schrägparkordnung vorgesehen ist. Diese wird mittels Bodenmarkierung oder Straßenverkehrszeichen kundgemacht. Auch das Halten und Parken auf dem Gehsteig ist an sich verboten, kann jedoch mittels Bodenmarkierung zugelassen werden. Mehr Infos unter "Der fiese Schrägparkplatz".

Im Haltestellenbereich von Massenbeförderungsmitteln ist das Halten und Parken verboten. Dieses Verbot gilt, sofern sich aus Bodenmarkierungen nichts anderes ergibt, im Bereich von 15m vor und nach der Haltestellentafel während der Betriebszeiten. Ein kurzes Halten zum Ein- oder Aussteigen ist jedoch erlaubt.

Das Halten und Parken auf Schutzwegen und Radfahrerüberfahrten ist verboten. Ist deren Benützung nicht durch Lichtzeichen geregelt, so gilt dieses Verbot auch 5m vor dem Schutzweg oder der Radfahrerüberfahrt aus Sicht des ankommenden Verkehrs. Der Fünf-Meter-Bereich gilt auch vom nächsten Schnittpunkt einander kreuzender Fahrbahnränder, auch hier ist das Halten und Parken verboten.

Auf engen Stellen der Fahrbahn, im Bereich von Fahrbahnkuppen oder von unübersichtlichen Kurven sowie auf Brücken, in Unterführungen und in Straßentunnels ist das Halten und Parken verboten.

Es können Straßenstellen für die unbedingt notwendige Zeit und Strecke für Ladetätigkeiten durch Parkverbote oder Halteverbote freigehalten werden. Je nach Ausgestaltung ist das Parken oder das Halten- und Parken verboten. Meist wird es sich aber um Halte- und Parkverbote handeln. Ein kurzes Halten zum Ein- oder Aussteigen ist jedoch erlaubt. Mehr Infos unter "Ausgenommen Ladetätigkeit".

Parkt man auf Fahrbahnen mit Gegenverkehr, so müssen mindestens zwei Fahrstreifen für den Fließverkehr freibleiben, in Einbahnen muss ein Fahrstreifen freibleiben. Nach der Rechtsprechung bemisst sich die Restfahrbahnbreite mit ca. 2,6m pro Fahrstreifen, bei Fahrbahnen mit Gegenverkehr müssen somit ca. 5,2m freibleiben. Ist die erforderliche Restfahrbahnbreite nicht gegeben, so ist das Parken verboten. Mehr Infos unter "Fehlende Restfahrbahnbreite".

Auf Mehrzweckstreifen, Radfahrstreifen und Radwegen ist das Halten und Parken verboten.

Hinweis: Bei der Zusammenstellung handelt es sich um die wichtigsten Regeln rund um das Halten und Parken und ist keine vollständige Aufstellung aller diesbezüglichen Vorschriften.

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Wichtig!

Entlang von nicht unterbrochenen, am Fahrbahnrand angebrachten gelben Linien ist das Halten und Parken verboten. Entlang von unterbrochenen, am Fahrbahnrand angebrachten gelben Linien ist das Parken verboten, das Halten hingegen erlaubt. Das Parken ist auch im Bereich von gelben Zickzacklinien verboten.

Kurzparkzonen können durch die Behörde für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken oder für Straßen innerhalb eines bestimmten Gebietes verordnet werden, wobei die Kurzparkdauer nicht weniger als 30 Minuten und nicht mehr als 3 Stunden betragen darf. Sie müssen durch entsprechende Verkehrszeichen gekennzeichnet werden. Zusätzlich können blaue Bodenmarkierungen angebracht werden. In der Regel sind Kurzparkzonen gebührenpflichtig, es muss eine Parkometerabgabe entrichtet werden. Alle wichtigen Informationen zum Thema finden Sie unter Parken/Kurzparken.

Generell können von der zuständigen Behörde Parkbeschränkungen mittels Halte- und Parkverbot mit Ausnahmen für bestimmte Berechtigte verordnet werden. So beispielsweise Anrainerparkplätze, Kiss&Ride-Zonen, Ladezonen für E-Fahrzeuge usw.

Wer einen Parkschaden verursacht muss, wenn der geschädigte Fahrzeugbesitzer nicht vor Ort ist, unverzüglich die nächstgelegene Polizeidienststelle verständigen. Wird die Meldung bei der Polizei unterlassen, muss man mit einer Anzeige wegen Fahrerflucht rechnen. Achtung: Es genügt nicht, eine Benachrichtigung hinter den Scheibenwischer zu klemmen! Stellt man am eigenen Fahrzeug einen Schaden fest, ist ebenfalls eine polizeiliche Meldung notwendig. Hat man eine Kaskoversicherung ist die Bestätigung über die Meldung für die Versicherung zwingend erforderlich.

Fahrzeuge dürfen auf öffentlichem Grund nur mit gültigen Kennzeichen verwendet werden. Auch das Abstellen bzw. Parken gilt als Verwenden! So ist es beispielsweise grundsätzlich unzulässig, bei Anmeldung zweier Fahrzeuge auf Wechselkennzeichen, das Zweitfahrzeug ohne Kennzeichen auf öffentlichem Grund abzustellen. Zwar kann eine Ausnahmebewilligung bei der örtlich zuständigen Behörde beantragt werden. Solche Anträge werden jedoch aufgrund der meist herrschenden Stellplatznot selten bewilligt.

Parkscheibe

Nicht jede Parkuhr darf in Österreich hinter die Windschutzscheibe gelegt werden. Aussehen und die Verwendung sind genau geregelt.

1. Das Ziffernblatt muss einen Kontrast aufweisen und mind. 10 cm betragen. D.h. der Untergrund des Ziffernblattes muss in heller Farbe, der Zeiger und die Darstellung des Ziffernblattes in dunkler Farbe sein.
2. Die Ankunft muss auf eine Viertelstunde genau angezeigt werden. Es darf aufgerundet werden. Kommt man beispielsweise um 13:37 an, kann die Parkscheibe auf 13:45 eingestellt werden.
3. Bei Verwendung einer alten Parkscheibe mit 2 Zeigern, muss der schwarze Zeiger auf die Ankunftszeit eingestellt werden, der rote Zeiger bleibt ohne Bedeutung.
4. Automatische Parkuhren sind zur Zeit in Österreich nicht erlaubt.

Parkscheiben sind nicht grenzüberschreitend verwendbar. Mehrere europäische Länder verwenden ein einheitliches, genormtes Modell, auf das sich die CEMT-Staaten Ende der 70er Jahre geeinigt hatten. Unter anderem wird in den Nachbarländern Deutschland, Italien und Schweiz diese blaue Parkscheibe hinter die Windschutzscheibe gelegt. In Österreich ist die Verwendung einer solchen Scheibe allerdings nicht erlaubt, da sie nicht den Vorgaben der österreichischen Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung entspricht.
Link: Blaue Parkscheibe

Parkstrafen

  • Verwaltungsstrafe bis 726 Euro, meist aber ein Organmandat in Höhe von 21 bis 36 Euro bei allen Verstößen gegen Parkvorschriften auf öffentlichem Grund;
  • Abschleppung, die im Schnitt etwa 260 Euro kostet, wenn das Fahrzeug verkehrsbehindernd, vor allem auf einem Behinderten-Parkplatz, in zweiter Fahrspur, vor Hauseinfahrten oder in einer Taxizone abgestellt wird;
  • Besitzstörungsklage vor Gericht, wenn ein Fahrzeug komplett "zugeparkt" wird oder eine Grundstückseinfahrt nicht mehr benützt werden kann bzw. bei unzulässigem Parken auf Privatgrund;
  • Verwaltungsstrafe und Nachverrechnung von Parkgebühren, wenn in Kurzparkzonen die Gebührenpflicht verletzt wird.

FAQs

Mobile oder temporäre Halte- und Parkverbote werden in erster Linie wegen Bau- und Straßenarbeiten oder Veranstaltungen eingerichtet. In der Regel erfolgt die Aufstellung von temporären Halte- und Parkverbotstafeln mit einer gewissen Vorlaufzeit, in Akutfällen kann eine Vorlaufzeit jedoch entfallen. Die Kennzeichen jener Fahrzeuge, die bereits im Zeitpunkt der Aufstellung der Verkehrszeichen in diesem Bereich abgestellt waren, werden in der Regel in einer Liste erfasst. Sollte es zu einer Abschleppung kommen, so wird diese dem Fahrzeughalter nicht verrechnet, sofern das Fahrzeug schon vor der Aufstellung der Verkehrszeichen geparkt war. Sollte in einem solchen Fall bei der Abholung des Fahrzeugs die Bezahlung der Kosten verlangt werden, unbedingt die Ausfolgung gegen Kostenbescheid fordern. Es kann dann ein Rechtsmittel erhoben werden. Mitglieder können sich hier an die ÖAMTC-Rechtsberatung wenden.

Steht auf einer Zusatztafel „Werkstags“, gilt das Halte- und Parkverbot an jedem Tag, der nicht ein Sonntag oder ein gesetzlicher Feiertag ist, daher auch an Samstagen.

Ladetätigkeit bezeichnet das dauernde Auf- oder Abladen von großen, schweren oder sehr vielen Gütern. Eine Ladetätigkeit muss sofort begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden.

Das Ausladen geringfügiger Gegenstände berechtigt nicht die Benutzung einer Ladezone. Briefe, Aktentaschen oder Einkaufs­sackerl, die in der Hand getragen werden können, reichen nicht zur Ladetätigkeit. Auch ein Paket Hemden aus der Wäscherei ist zu wenig, sagt der Verwaltungsgerichtshof. Mehr Infos unter "Ausgenommen Ladetätigkeit".

Wenn das falsch parkende Auto - das etwa zu knapp an einer Kreuzung, zu weit weg vom Rand oder in zweiter Spur geparkt hat - die (mit) „entscheidende“ Unfallursache gewesen ist, kann ein Mitverschulden und Haftung angelastet werden. Mehr Infos unter „Malus für Falschparker“.

Kfz mit reinem Elektroantrieb können in vielen Städten und Gemeinden Österreichs gratis parken. Die Regelung ist jedoch nicht allgemein gültig bzw. können sich die Bestimmungen jederzeit ändern. Deshalb immer vorab informieren! 

Hier muss trotzdem ein Parkschein benutzt werden, z.B. ein 15-Minuten-Parkschein ab 18.50, oder aber einen Halbstundenparkschein ab 18.30, 18.45 oder korrekterweise bei Ankunft um 18:50 Uhr sogar mit 19 Uhr. Mehr Infos unter "Verflixte Parkscheine".

Ausland

Wer sein Fahrzeug nicht ordnungsgemäß parkt, kommt in einigen Ländern nicht billig davon. Fürs Falschparken wird man z.B. in Spanien mit bis zu 200 Euro gestraft, in Ungarn bis rund 265 Euro. Mehr Infos unter Verkehrssünden Im Ausland.

Nicht nur Parken an unerlaubter Stelle, sondern auch ohne Ticket kann teuer werden: Nach wie vor erhalten Club-Mitglieder Forderungen über ca. 200 Euro, weil sie vor Jahren ohne Ticket in Kroatien geparkt haben. Daher: Unbedingt vor Ort informieren. Lesen Sie mehr unter "Massenweise Parkforderungen aus Kroatien".

Forderungen

Der Club verlangt von den Straßenerhalten, vor allem von den Gemeinden, mit Bodenmarkierungen zusätzlichen Parkraum zu schaffen. Außerdem sollten Baumscheiben und andere "Straßenraum-Gestaltungsmaßnahmen" so angelegt werden, dass "ganze" Kraftfahrzeuge hineinpassen. Parkstreifen für zweieinhalb Pkw werden berechtigt als Hohn empfunden. Motorrad-Abstellplätze und Fahrradständer sollten hingegen dort angebracht werden, wo mehrspurige Kfz die notwendige Sicht nehmen könnten.

Links zum Thema

Informationen zu Kurzparkzonen, Anrainerparkplätze, Parkgaragen, Handyparken, Parken am Flughafen sowie häufige Irrtümer rund ums Halten & Parken.

Die Rechtsberatung des Mobilitätsclubs klärt auf.

Die Rechtsberatung des Mobilitätsclubs klärt auf.

Das Abstellen der Fahrzeuge ist eines der brennendsten Themen im urbanen Raum.

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